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IX. Der Heimarbeiters chlch im Ausland.
I. England.
Tas englische Lohnämtergesetz, das Ende 1909 durch fast ein
stimmigen Parlamentsbeschluß geschaffen war und zunächst nur
vier Gewebbe, die Kettenschmiederei, die Schachtelmacherei, gewisse
Zweige der Spitzenindustrie und die Herren- und Knabenkonfektion
regelte, wurde schon 1912 auf fünf weitere große Gewerbe ausge
dehnt: die Zuckerbäckerei, das Konservieren von Früchten, die Hem
dennäherei, die Anfertigung von Zinn- und Emaillehohlaefäßen,
einige Zweige der Stickerei auf Leinen- und Baumwolle und das
Rollen und Bügeln in Dampfwäschereien. Die Stickerei und Hem
dennäherei ist eine wesentlich ländliche, namentlich in Irland be
triebene Heimarbeit; Hohlwaren werden in dem örtlich streng be
grenzten Bezirk von Lye hausgewerblich hergestellt; die übrigen
Gewerbe beschäftigen mit Ausnahme der Bügelei eine rin
gelernte, auf tiefster Stufe stehende, völlig unorganisierte loeib-
liche Arbeiterschaft. Man rechnet, daß durch diese Ausdehnung
160 000—200 000 Arbeiter dem Gesetz neu unterstellt sind. Nach
den während des Krieges herübergekommenen, allerdings nicht nach
prüfbaren Mitteilungen ist 1916 auch die Herrenmaßschneiderei
einbezogen.
Die Ausdehnung des Gesetzes auf wichtige neue Gewerbe ist
bei dem Ernst, mit dem man in England an seine Durchführung
gegangen ist, die beste Anerkennung dafür, daß das System sich
auch in einem so stark in die Beziehungen des Weltverkehrs ver
flochtenen Lande wie England bewährt hat. Der amtliche Bericht
von 1913 über die Wirkung der Lohnämter schätzt die Zahl der
Arbeiter, die unter das Gesetz fallen, auf 400 000, von denen ettva
70 v. H. Frauen sind. Bei der Kürze der Zeit, die seit den letzten
Lohnfestsetzungen verflossen ist, hält der Bericht mit Werturteilen
uoc£) sehr zurück. Sehr bemerkenswert ist, was über die Um
gehungen des Gesetzes mitgeteilt wird. Es sind Beamte voni
Handelsamt ernannt, welche die Aufgabe haben, etwaige Klagen