Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Teil  läßt  sich  vielleicht  die  Bestimmung,  daß  die  Mtglieder  der
Ausschüsse  e  r  n  a  n  n  t  und  nicht  g  e  w  ä  h  I  t  werden,  durch  den
Mailgel  au  leistungsfähigen  Berufsorganisationen  erklären,  auch
nnrd  sie  in  ihrer  schroff  bureaukratischen  Wirkling  -durch  die  Heranziehung ­
  der  Gewerbegerichte  bei  den  Ernennungen  abgeschwächt
—  nichts  destoweniger  bleibt  die  Tatsache  bestehen,  daß  man  sich
in  keiner  Weise  an  die  Initiative  der  Arbeiterschaft  selbst  ivendl't
und  sogar  Werkstattarbeiter  als  Vertreter  heranzieht.  Auch  die  Ausführungsverordnung ­
  regt  nur  an  einer  Stelle  eine  gutachtliche  Hinzuziehring
  der  beiderseitigen  Berufsorganisationen  an.  Namentlich
die  starke  Beteiligung  der  Gerichte,  und  zwar  nicht  nur  der  Gewerbe-, ­
  sondern  auch  der  bürgerlichen  Gerichte  hat  etwas  Befremdendes. ­
  Man  stelle  sich  einen  Zivilrichter  als  Vorsitzenden  mit
der  Befugnis,  bei  Stimmengleichheit  den  Stichentscheid  zu  geben,
in  einem  Ausschuß  vor,  in  dem  so  -außerordentlich  viel  auf  genaue
Kenntnis  des  Gewerbes  ankommt!
Der-  bedenklichste.Punkt  ist  aber  die  kurze  Frist  für  die  Einklagbarkeit ­
  zu  niedrig  gezahlter  Löhne,  die  geradezu  die  Durchführung
des  Gesetzes  überhaupt  bedroht.  Sie  spielte  schon  in  -den  Vorverhandlungen ­
  des  Gesetzes  eine  sehr  bedeutende  Rolle  und  war  in
den  ersten  Entwürfen  sogar  nur  auf  8  Tage  festgesetzt,  da  „sich
längere  Zeit  nachher  keine  Feststellungen  des  Tatbestandes  ermöglichen ­
  ließen."  Wieviel  Lohuklagen  würden  bei  unseren  Schlichtlmgskommissionen
  und  Gewerbegerichten  Wohl  übrig  bleiben,
wenn  man  ähnliche  Beschränkungen  aufgenommen  hätte?
Macht  sich  in  diesem  Punkt  der  Einfluß  der  Arbeitgeber  geltend, ­
  so  dankt  die  französische  Heimarbeiterin  eine  andere,  außerordentlich ­
  wichtige  Bestimmung  dev  Initiative  der  katholischen  Sozialreformer, ­
  allen  voran  dem  Abbe  de  Man.  Das  ist  die  Heranziehung ­
  der  Ar'beiterverbände  und  sonstiger  vom  Minister  bezeichneter ­
  Vereine  zur  Verfechtung  von  Zivilklagen  wegen  zu  niedrig ­
  gezahlter  Löhne,  ohne  daß  sie  den  Nachweis  einer  materiellen
Schädigung  ihrer  Interessen  zu  führen  brauchen,  eine  Ermächtigung, ­
  die  -abgesehen  von  der  erfreulichen  Anerkennung  der  Berufsorganisationen ­
  von  größter  praktischer  Tragweite  sein  kann  und
            
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