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Teil läßt sich vielleicht die Bestimmung, daß die Mtglieder der
Ausschüsse e r n a n n t und nicht g e w ä h I t werden, durch den
Mailgel au leistungsfähigen Berufsorganisationen erklären, auch
nnrd sie in ihrer schroff bureaukratischen Wirkling -durch die Heranziehung
der Gewerbegerichte bei den Ernennungen abgeschwächt
— nichts destoweniger bleibt die Tatsache bestehen, daß man sich
in keiner Weise an die Initiative der Arbeiterschaft selbst ivendl't
und sogar Werkstattarbeiter als Vertreter heranzieht. Auch die Ausführungsverordnung
regt nur an einer Stelle eine gutachtliche Hinzuziehring
der beiderseitigen Berufsorganisationen an. Namentlich
die starke Beteiligung der Gerichte, und zwar nicht nur der Gewerbe-,
sondern auch der bürgerlichen Gerichte hat etwas Befremdendes.
Man stelle sich einen Zivilrichter als Vorsitzenden mit
der Befugnis, bei Stimmengleichheit den Stichentscheid zu geben,
in einem Ausschuß vor, in dem so -außerordentlich viel auf genaue
Kenntnis des Gewerbes ankommt!
Der- bedenklichste.Punkt ist aber die kurze Frist für die Einklagbarkeit
zu niedrig gezahlter Löhne, die geradezu die Durchführung
des Gesetzes überhaupt bedroht. Sie spielte schon in -den Vorverhandlungen
des Gesetzes eine sehr bedeutende Rolle und war in
den ersten Entwürfen sogar nur auf 8 Tage festgesetzt, da „sich
längere Zeit nachher keine Feststellungen des Tatbestandes ermöglichen
ließen." Wieviel Lohuklagen würden bei unseren Schlichtlmgskommissionen
und Gewerbegerichten Wohl übrig bleiben,
wenn man ähnliche Beschränkungen aufgenommen hätte?
Macht sich in diesem Punkt der Einfluß der Arbeitgeber geltend,
so dankt die französische Heimarbeiterin eine andere, außerordentlich
wichtige Bestimmung dev Initiative der katholischen Sozialreformer,
allen voran dem Abbe de Man. Das ist die Heranziehung
der Ar'beiterverbände und sonstiger vom Minister bezeichneter
Vereine zur Verfechtung von Zivilklagen wegen zu niedrig
gezahlter Löhne, ohne daß sie den Nachweis einer materiellen
Schädigung ihrer Interessen zu führen brauchen, eine Ermächtigung,
die -abgesehen von der erfreulichen Anerkennung der Berufsorganisationen
von größter praktischer Tragweite sein kann und