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auch wohl geeignet ist, der Organisation der Heimarbeiter einen
kräftigen Anstoß zu geben.
4. Norwegen.
Der neueste Entwurf eines Hausarbeitev-Schutzgesetzes bewegt
sich ans den Bahnen, die das englische Beispiel vorgezeichnet
hat. Eine selbständige Fortbildung, die Beachtung verdient, ist die
Anerkennung der in freier Vereinbarung zustande gekommenen
Tarifverträge. Wenn in einem Gewerbe, für welches Mindestlöhne
festgesetzt sind, Tarifverträge zustande kommen, so kann der
Hausindustrierat für die Dauer der vertragsmäßigen Regelung der
Arbeitsverhältnisse die vom Lohnamt bezeichneten Lohnsätze außer
Kraft setzen. Diese Bestimmung ist ioohl geeignet, die Schaffung
von Tarifverträgen und ihre Grundlage, die beiderseitige Berufsorganisation
zu fördern.
Im übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende 'l^estimmungcn:
Jeder Arbeitgeber, hat Verzeichnisse der von ihm beschäftigten
Zwischenmeister und Heimarbeiter zu führen und jährlich der Fabrikaufsicht
einzusenden. Werden in einem Betriebe mehr als zwei
Heimarbeiter beschäftigt, so sind Lohnlisten sichtbar auszuhängen;
auch sind Lohnbücher zu führen. Der Gewerbeaufsicht wird der
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter übertragen; zu
diesem Zweck werden ihr allgemein gehaltene Befugnisse gewährt.
Der Gesetzentwurf sieht ferner die Errichtung eines Hausindustvierates
vor, der aus einem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und
ebenso vielen Stellvertretern besteht, die für drei Jahre vom König
ernannt werden; ein Mitglied und dessen Stellvertreter sollen
Frauen sein. Dem Hausindustrierat liegt die Oberaufsicht über die
Durchführung des Gesetzes ob; er hat Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse
anzustellen und erforderlichenfalls die Festsetzung
von Mindestlöhnen zu veranlassen.
Findet der Rat nach einer Untersuchung, daß die Lohnverhältnisse
in einem Hansindustriezweig einer Gemeinde unbefriedigend
sind, so kann er die Errichtung eines Lohnamtes zur Festsetzung