Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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auch  wohl  geeignet  ist,  der  Organisation  der  Heimarbeiter  einen
kräftigen  Anstoß  zu  geben.
4.  Norwegen.
Der  neueste  Entwurf  eines  Hausarbeitev-Schutzgesetzes  bewegt
sich  ans  den  Bahnen,  die  das  englische  Beispiel  vorgezeichnet
hat.  Eine  selbständige  Fortbildung,  die  Beachtung  verdient,  ist  die
Anerkennung  der  in  freier  Vereinbarung  zustande  gekommenen
Tarifverträge.  Wenn  in  einem  Gewerbe,  für  welches  Mindestlöhne
  festgesetzt  sind,  Tarifverträge  zustande  kommen,  so  kann  der
Hausindustrierat  für  die  Dauer  der  vertragsmäßigen  Regelung  der
Arbeitsverhältnisse  die  vom  Lohnamt  bezeichneten  Lohnsätze  außer
Kraft  setzen.  Diese  Bestimmung  ist  ioohl  geeignet,  die  Schaffung
von  Tarifverträgen  und  ihre  Grundlage,  die  beiderseitige  Berufsorganisation ­
  zu  fördern.
Im  übrigen  enthält  der  Gesetzentwurf  folgende  'l^estimmungcn:

Jeder  Arbeitgeber,  hat  Verzeichnisse  der  von  ihm  beschäftigten
Zwischenmeister  und  Heimarbeiter  zu  führen  und  jährlich  der  Fabrikaufsicht ­
  einzusenden.  Werden  in  einem  Betriebe  mehr  als  zwei
Heimarbeiter  beschäftigt,  so  sind  Lohnlisten  sichtbar  auszuhängen;
auch  sind  Lohnbücher  zu  führen.  Der  Gewerbeaufsicht  wird  der
Schutz  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  übertragen;  zu
diesem  Zweck  werden  ihr  allgemein  gehaltene  Befugnisse  gewährt.
Der  Gesetzentwurf  sieht  ferner  die  Errichtung  eines  Hausindustvierates
  vor,  der  aus  einem  Vorsitzenden,  zwei  Mitgliedern  und
ebenso  vielen  Stellvertretern  besteht,  die  für  drei  Jahre  vom  König
ernannt  werden;  ein  Mitglied  und  dessen  Stellvertreter  sollen
Frauen  sein.  Dem  Hausindustrierat  liegt  die  Oberaufsicht  über  die
Durchführung  des  Gesetzes  ob;  er  hat  Untersuchungen  über  die  Arbeitsverhältnisse ­
  anzustellen  und  erforderlichenfalls  die  Festsetzung
von  Mindestlöhnen  zu  veranlassen.
Findet  der  Rat  nach  einer  Untersuchung,  daß  die  Lohnverhältnisse ­
  in  einem  Hansindustriezweig  einer  Gemeinde  unbefriedigend ­
  sind,  so  kann  er  die  Errichtung  eines  Lohnamtes  zur  Festsetzung
            
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