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3. Protest- und Benachrichtigungskosten sowie andere Auslagen sProtestkosten
dürfen aber nicht gefordert werden, wenn der Protest von dem Aussteller
erlassen wurde);
4. eine Vergütung von 1 j 3 v. H. der Hauptsumme, sofern nicht ein niedrigerer
Satz vereinbart ist.
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. Zinsen (2 v. H. über Reichsbanksatz, mindestens aber 6 v. H.) seit dem Tage
der Einlösung;
3. seine Auslagen;
4. v. H. der Wechselsumme, sofern nicht ein niedrigerer Satz vereinbart ist.
Wird v o r V e r f a l l Rückgriff genommen (mangels Annahme), so wird
Diskont nach dem zur Zeit geltenden Reichsbanksatze abgezogen.
Ehreneintritt sJntervention): Je mehr Indossamente ein
Wechsel trägt, desto größer sind die Kosten, die entstehen, wenn der Wechsel
rückläufig wird, die Ricambiospesen sProtestkosten, Zinsen, Auslagen
und vor allem die mehrfache Zahlung von 1 / 3 °/ 0 Provision). Um diese
Kosten zu verringern, ist die Einrichtung der Notadresse geschaffen worden:
Aussteller, Indossanten und Bürgen können auf dem Wechsel eine bestimmte
Person oder Firma am Zahlungsort benennen, die „im Falle der Not"
annehmen oder zahlen soll.
Die Formel der Notadresse, die auf dem Wechsel unter den Namen und die
Adresse des Bezogenen gesetzt wird, lautet: „im Falle bei Herrn £. A. für
A. B." sAnfangsbuchstaben der Person oder Firma, zu deren Gunsten der Ehren
eintritt erfolgt) oder „nötigenfalls bei . . ." usw.
Die Ehrenannahme findet statt, sobald die Voraussetzungen eines Rück
griffs vor Verfall gegeben sind. Bei einem Wechsel, dessen Vorlegung zur
Annahme untersagt ist, kann selbstverständlich eine Ehrenannahme nicht
erfolgen. Ehren z a h l u n g ist zulässig, wenn der Inhaber bei Verfall oder
vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
Verweigert der Bezogene die Annahme oder bei Fälligkeit die Zah
lung des Wechsels, so muß auch bei der auf dem Wechsel angegebenen
Notadresse Protest aufgenommen werden. Erklärt sich der Notadressat
zur Zahlung oder, wenn der Wechsel erst später fällig wird, zur
Annahme bereit, so wird ihm der Wechsel vom Inhaber mit dem aus-
gefertigten Proteste zur Zahlung oder Ehrenannahme vorgelegt. Die übliche
Formel der Ehrenannahme lautet: