Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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3. Protest- und Benachrichtigungskosten sowie andere Auslagen sProtestkosten 
dürfen aber nicht gefordert werden, wenn der Protest von dem Aussteller 
erlassen wurde); 
4. eine Vergütung von 1 j 3 v. H. der Hauptsumme, sofern nicht ein niedrigerer 
Satz vereinbart ist. 
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat; 
2. Zinsen (2 v. H. über Reichsbanksatz, mindestens aber 6 v. H.) seit dem Tage 
der Einlösung; 
3. seine Auslagen; 
4. v. H. der Wechselsumme, sofern nicht ein niedrigerer Satz vereinbart ist. 
Wird v o r V e r f a l l Rückgriff genommen (mangels Annahme), so wird 
Diskont nach dem zur Zeit geltenden Reichsbanksatze abgezogen. 
Ehreneintritt sJntervention): Je mehr Indossamente ein 
Wechsel trägt, desto größer sind die Kosten, die entstehen, wenn der Wechsel 
rückläufig wird, die Ricambiospesen sProtestkosten, Zinsen, Auslagen 
und vor allem die mehrfache Zahlung von 1 / 3 °/ 0 Provision). Um diese 
Kosten zu verringern, ist die Einrichtung der Notadresse geschaffen worden: 
Aussteller, Indossanten und Bürgen können auf dem Wechsel eine bestimmte 
Person oder Firma am Zahlungsort benennen, die „im Falle der Not" 
annehmen oder zahlen soll. 
Die Formel der Notadresse, die auf dem Wechsel unter den Namen und die 
Adresse des Bezogenen gesetzt wird, lautet: „im Falle bei Herrn £. A. für 
A. B." sAnfangsbuchstaben der Person oder Firma, zu deren Gunsten der Ehren 
eintritt erfolgt) oder „nötigenfalls bei . . ." usw. 
Die Ehrenannahme findet statt, sobald die Voraussetzungen eines Rück 
griffs vor Verfall gegeben sind. Bei einem Wechsel, dessen Vorlegung zur 
Annahme untersagt ist, kann selbstverständlich eine Ehrenannahme nicht 
erfolgen. Ehren z a h l u n g ist zulässig, wenn der Inhaber bei Verfall oder 
vor Verfall Rückgriff nehmen kann. 
Verweigert der Bezogene die Annahme oder bei Fälligkeit die Zah 
lung des Wechsels, so muß auch bei der auf dem Wechsel angegebenen 
Notadresse Protest aufgenommen werden. Erklärt sich der Notadressat 
zur Zahlung oder, wenn der Wechsel erst später fällig wird, zur 
Annahme bereit, so wird ihm der Wechsel vom Inhaber mit dem aus- 
gefertigten Proteste zur Zahlung oder Ehrenannahme vorgelegt. Die übliche 
Formel der Ehrenannahme lautet:
	        
Waiting...

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