Full text : Ferdinand Lassalle

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solche,  die,  selbst  abgesehen  von  der  Strafe,  auch  den
Namen  und  Leumund  des  Bürgers  bedroht.  Sie  ist
eine  solche,  die  selbst  aus  rein  juristisch  formellen  Gründen
abgewiesen,  noch  immer  einen  Verdacht  auf  dem  Angeklagten ­
  zurücklassen  könnte.  Sie  werden  daher,  meine
Herren  Präsident  und  Räte,  nur  einen  Beweis  meiner
Achtung  vor  Ihnen  darin  erblicken,  wenn  ich  meine  Ehre
vor  Ihnen  ebenso  sorgsam  wahre  wie  meine  Freiheit,
und  deshalb  ebenso  sorgfältig  die  tatsächlichen  wie  die
rechtlichen  Gründe  entwickle,  welche  die  Anklage  widerlegen, ­
  und  Sie  werden  daher,  ich  bin  dessen  gewiß,  es
mit  derselben  Nachsicht  hinnehmen,  daß  auch  dieser  zweite
Teil  meiner  Verteidigung  nicht  viel  kürzer  ausfallen  kann
als  der  erste.
Ich  bin  angeklagt,  gegen  den  §  100  des  Strafgesetzbuchs ­
  verstoßen  zu  haben.  Derselbe  lautet:
„Wer  den  öffentlichen  Frieden  dadurch  gefährdet,
daß  er  die  Angehörigen  des  Staats  zum  Haß  oder  zur
Verachtung  gegeneinander  öffentlich  anreizt,  wird
mit  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  zu  zweihundert  Talern
oder  mit  Gefängnis  von  einem  Monat  bis  zu  zwei
Jahren  bestraft."
Dieser  Vortrag  kann  unmöglich  die  Wirkung,  zu
Haß  und  Verachtung  anzureizen,  und  ebenso  unmöglich
die  Absicht  dazu  gehabt  haben.
Wodurch  könnten  Haß  und  Verachtung  allein  verdient
werden?
Durch  Schlechtigkeit,  welche  wieder  nur  bestehen
kann  in  willkürlich  freien  Handlungen  der  Menschen.
Ich  aber  zeige  in  meinem  Vortrage,  daß  die  Herrschaft
des  Prinzips  der  Bourgeoisie,  gegen  welche  ich  nach
            
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