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die besitzlosen Klassen gegen die besitzenden Klassen
aufgereizt." Und nachdem die Anklage diese Definition
des Wortes „Bourgeoisie" an dieser Stelle sachte und
unmerklich eingeführt hat, konkludiert sie am Schlüsse
formell dahin:
„Der Privatmann F. L. wird hiernach angeklagt:
1. durch seinen Vortrag usw., 2. durch die Veröffent
lichung der diesen Vortrag enthaltenden Broschüre die
besitzlosen Klassen der Angehörigen des Staates gegen
die Besitzenden zum Hasse und zur Verachtung öffent
lich angereizt zu haben."
Ich spreche allerdings in meinem Vortrage von der
„Bourgeoisie". Wie aber definiere ich dieses Wort? Es
wird hinreichen, eine einzige Stelle, die ausdrückliche
Definition des Wortes Bourgeoisie, die ich in jener Bro
schüre gebe, anzuführen, um zu zeigen, welches unbe
greifliche, welches unerhörte, welches gar nicht zu quali
fizierende quiä pro quo mir der Staatsanwalt unter
zuschieben versucht, indem er mich beschuldigt, die besitz
losen Klassen zum Haß und zur Verachtung gegen die
Besitzenden angereizt zu haben.
Ich sage S. 20 jener Broschüre wörtlich:
„Es ist hier an der Zeit, meine Herren, wenn ich
nicht Gefahr laufen will, daß mein Vortrag vielleicht
großen Mißverständnissen ausgesetzt sei, mich über
die Bedeutung des Wortes Bourgeoisie oder große
Bourgeoisie als politischer Parteibezeichnung, mich
über die Bedeutung, die das Wort Bourgeoisie in
meinem Munde hat, auszusprechen. —
In die deutsche Sprache würde das Wort Bourgeoisie
mit Bürgertum zu übersetzen sein. Diese Bedeutung