Full text: Ferdinand Lassalle

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die besitzlosen Klassen gegen die besitzenden Klassen 
aufgereizt." Und nachdem die Anklage diese Definition 
des Wortes „Bourgeoisie" an dieser Stelle sachte und 
unmerklich eingeführt hat, konkludiert sie am Schlüsse 
formell dahin: 
„Der Privatmann F. L. wird hiernach angeklagt: 
1. durch seinen Vortrag usw., 2. durch die Veröffent 
lichung der diesen Vortrag enthaltenden Broschüre die 
besitzlosen Klassen der Angehörigen des Staates gegen 
die Besitzenden zum Hasse und zur Verachtung öffent 
lich angereizt zu haben." 
Ich spreche allerdings in meinem Vortrage von der 
„Bourgeoisie". Wie aber definiere ich dieses Wort? Es 
wird hinreichen, eine einzige Stelle, die ausdrückliche 
Definition des Wortes Bourgeoisie, die ich in jener Bro 
schüre gebe, anzuführen, um zu zeigen, welches unbe 
greifliche, welches unerhörte, welches gar nicht zu quali 
fizierende quiä pro quo mir der Staatsanwalt unter 
zuschieben versucht, indem er mich beschuldigt, die besitz 
losen Klassen zum Haß und zur Verachtung gegen die 
Besitzenden angereizt zu haben. 
Ich sage S. 20 jener Broschüre wörtlich: 
„Es ist hier an der Zeit, meine Herren, wenn ich 
nicht Gefahr laufen will, daß mein Vortrag vielleicht 
großen Mißverständnissen ausgesetzt sei, mich über 
die Bedeutung des Wortes Bourgeoisie oder große 
Bourgeoisie als politischer Parteibezeichnung, mich 
über die Bedeutung, die das Wort Bourgeoisie in 
meinem Munde hat, auszusprechen. — 
In die deutsche Sprache würde das Wort Bourgeoisie 
mit Bürgertum zu übersetzen sein. Diese Bedeutung
	        
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