Object: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Kurze Zusammenfassung der Rechtslage: Kreis der im Verwal 
tungswege heranzuziehenden Personen wie bisher, Unterhaltsver 
pflichtung erweitert nach Maßgabe des § 22 der Verordnung vom 
13. 2. 1924; im Verwaltungswege besteht wie bisher Verpflichtung 
des Unterhaltspflichtigen zu gegenwärtiger und zukünftiger Unter 
stützung. Neu ist Ersatz bereits geleisteter Unterstützung im Verwal 
tungswege. Der Bezirksfürsorgeverband ist bei Aufhebung des Be 
schlusses des Stadt- oder Kreisausschusses im ordentlichen Rechtswege 
zur Zurückerstattung der bisherigen Leistungen verpflichtet (früher 
nur, wenn die Klage binnen sechs Monaten angestrengt war). 
III. Regelung >m einzelnen. 
Richtsätze für die Bemessung der Leistungsfähigkeit können nur 
einen Anhalt geben, da bei Bemessung der Unterhaltsbeträge auf die 
verschiedensten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, als da sind: be 
sonderer Aufwand in der Lebenshaltung, Belastung durch Kinder 
erziehung, Krankheiten in der Familie, Gesichtspunkte vorbeugender 
Fürsorge usw. 
Die Zahl der Fälle, in denen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen 
sind, ist aus Gründen ideeller Art und der Arbeitsvereinfachung und 
-ersparnis auf ein Mindestmaß zu beschränken. An die Spitze jeder 
Regelung ist der Versuch einer gütlichen Verständigung zu stellen. 
1. 
Die gesetzliche Regelung des Heranziehungsverfahrens sieht vor, 
daß dem Unterhalts- bzw. Ersatzpflichtigen auferlegt werden kann, 
entweder dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ver 
pflichtung den erforderlichen Unterhalt zu gewähren oder dem Für 
sorgeverband für die Kosten der Fürsorge Ersatz zu leisten. 
Es gibt drei Möglichkeiten der Erfüllung der Unterhaltspflicht: 
die Unterhaltsgewährung in natura, 
die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Hilfsbedürftigen 
durch den Verpflichteten, 
der Kostenersatz an die Fürsorgestelle, also die Gewährung der 
Hilfe durch diese. 
Im allgemeinen wird in den Fällen, in denen der Unterhalts 
berechtigte im Haushalt des leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten 
lebt, die Regelung der Unterhalts- oder Beitragsgewährung keine 
großen Schwierigkeiten machen, da der Unterhalt durchweg in natura 
gewährt wird. Die Erfahrung lehrt, daß in diesen Fällen die öffent 
liche Hilfe durchweg nicht in Anspruch genommen wird, da es für 
jeden einleuchtet, daß die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung in 
natura dann keinen Zweck hat, wenn sie nicht schon freiwillig ge 
leistet wird.
	        
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