wissenschaftlichen und technischen Fortschritten verbesserte
menschliche Einsicht und gerechtes menschliches Handeln
geändert und mit geeigneten Grundlagen vertauscht werden,
so daß aus den jetzigen schlechten Verhältnissen bessere Zustände
hervorgehen müssen.
Wir finden,es ganz widersinnig, daß die nicht von Menschen
gemachte, für die gesamte Menschheit bestimmte und nicht
willkürlich vermehrbare Erde unter dieselben Rechtsanschauungen
fallen soll, wie die durch menschliche Arbeit
vermehrbaren Güter. Wir folgern daraus, daß der Einzelne
immer nur berechtigt sein kann, die Erträge seiner mit Unterstützung
des Kapitales auf den Erdboden verwendeten Arbeit
für sich als unbeschränkte Nutznießung zu beanspruchen, aber
nicht das unbeschränkte Eigentum amErdboden, welchen
mit den ihm anhaftenden Kräften nicht die Menschenarbeit,
sondern die Arbeit der Natur erzeugt hat;
nicht diejenigen Steigerungen der Grundwerte, die
unter den bisher bestehenden krankhaften Verhältnissen
des unbeschränkten Privateigentums ohne Arbeit des
Eigentümers sich ergeben, z. B. durch Herstellung
öffentlicher Verkehrswege und sonstige Verbesserungen,
durch Anwachsen von Ortschaften und Städten, durch
Anwendung von Erfindungen, sowie überhaupt durch
Gesamtarbeit.
IV.
Wir verlangen deshalb, daß mindestens die Eigentumsoberhoheit
über den Erdboden an die Gemeinschaft
(Gemeinde, Kreis, Provinz, Staat) zurückfalle,
so daß die nicht auf die Arbeit des Einzeleigentümers
zurückzuführenden Grundzinserträge — die reinen Leistungen
der Naturkräfte — nach und nach wieder in den Gemeinschaftsnießbrauch
übergehen. Ein solcher Gemeinschaftsnießbrauch,
z. B. aus unveräußerlichem Gemeindeland, ist noch
von Alters her in vielen Einzelgemeinden aufrecht erhalten.