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Deutschland . 1,3 und 1885
Oesterreich ;
Tschechoslowakei .
Ungarn 2.0
Luxemburg . Sn
Norwegen .
Serben, Kroaten und Slove-
nen (Königreich der) . .
Grossbritannien . .
Irland.
Rumänien (Industrie und
Kleingewerbe) . Ge
Bulgarien. ..
Portugal. .
Polen.
Japan (Industrie) . .
Russland .
Griechenland . .. .
Chili . ;
Seit der Verlautbarung der ersten Gesetze ist der
Umfang der Krankenversicherung im Gewerbe und Handel
in keinem Staat verringert oder beschränkt worden.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich,
Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung
in Anbetracht dieser Wirtschaftszweige in Erwägung zu
ziehen.
Landwirtschaft. — In der Landwirtschaft ist die obliga-
torische Krankenversicherung langsamer vorgedrungen.
Die Arbeitnehmer in der. Landwirtschaft und ihr ver-
wandten Wirtschaftszweigen standen lange Zeit unter
einem vom gewerblichen Arbeitsrecht abweichenden Son-
derrecht ; ihre Lebensbedingungen waren anders geartet.
Im gleichen Masse, als das Verhältnis zwischen dem