Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
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lungen in gewissem Umfange öffentlichen Glauben, ihre persönliche und gewerb
liche Selbstständigkeit wird dadurch aber nicht beeinträchtigt. Nicht minder ist
es auch mit der persönlichen Unabhängigkeit eines selbstständigen Gewerbe
treibenden wohl vereinbar, wenn den amtlich bestellten Fleischbeschauern be
stimmte Bezirke, auf welche sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen zu
beschränken haben, zugewiesen und sie verpflichtet werden, innerhalb ihres Be
zirks alle von ihnen verlangten Untersuchungen vorzunehmen; denn es handelt
sich dabei lediglich um die Abgrenzung der Rechte und Pflichten einer Klasse
der unter §. 36 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden, sowie um
eine Bestimmung darüber, auf welche Weise das Publikum sich einer ihni durch
Polizeiverordnung auferlegten Verpflichtung zu entledigen hat lzu vergleichen
die vorerwähnte Ministerialverfügung vom 6. April 1877 zu Ziffer 3). Ein
persönliches Abhängigkeitsverhältniß zwischen den Gewerbetreibenden und der
Behörde wird dadurch nicht geschaffen. Uebrigens liegt die Auffassung, daß
die Fleischbeschauer in der Regel ihre Thätigkeit als ein selbstständiges Gewerbe
betreiben, offenbar auch dem Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus
schließlich zu benutzender Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Preußische Gesetz
sammlung 1868 S. 277) und dem in Ergänzung und Abänderung desselben
erlassenen Gesetz vom 9. März 1881 (Preußische Gesetzsammlung 1881 S. 273)
zu Grunde, woselbst unter Anderem die Fleischbeschauer überall nur als Sach
verständige, nirgends aber als Gehilfen, Beamte oder Organe der Polizei oder
der Gemeinde bezeichnet werden. Obgleich daher nicht ausgeschlossen ist,
daß den Fleischbeschauern unter Umständen, insbesondere dann,
wenn sie in einem Kommunalschlachthause angestellt sind, die
Eigenschaft von Gemeindebeamten beiwohnen kann, so handelt es
sich doch offenbar um einen solchen Fall hier nicht (vergl. dagegen die nach
folgende Rev.Entsch. Nr. 241). Wenn schließlich in einer Reichsgerichtsent
scheidung vom 20. September 1881 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 4
S. 421) ein in der Provinz Brandenburg auf Grund der für diesen Landestheil
erlassenen Polizeiverordnung des Oberpräsidenten vom 26. Mai 1880 öffentlich
angestellter Fleischbeschauer schlechthin für einen Beamten im Sinne des §. 359
des Strafgesetzbuchs erklärt ist, so wird hierdurch die oben dargelegte Auf
fassung schon deshalb nicht berührt, weil auf dem Gebiete des Strafrechts
eine Person sehr wohl als „Beamter" angesehen werden kann, der es doch an
demjenigen Maße Persönlicherunselbstständigkeit und Abhängigkeit gebricht, welches
zum Begriff eines versicherungspflichtigen „Arbeiters", „Gehilfen" oder „Be
triebsbeamten" im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgejetzes
unbedingt gehört."
Unter die Gehilfen gerechnet und deshalb für versicherungspflichtig
erachtet ist vom Reichs-Versicherungsamte dagegen ein Fleischbeschauer, der
bei einem städtischen Fleischschauamte gegen eine von den städtischen
Behörden festgesetzte, feste jährliche Remuneration beschäftigt wurde. Nachdem
in der Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 Nr. 241 (A. N. f. I. u. A.V. 1893
S. 88) ausgeführt worden, daß die Berufsthätigkeit eines Fleischbeschauers
nicht etwa eine „höhere, mehr geistige" sei, die der eines Arbeiters oder Ge
hilfen nicht gleichgestellt werden könnte, heißt es: „Es fragt sich nur, ob der
Kläger seinen Beruf als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne des §. 36
der Reichs-Gewerbeordnung ausgeübt oder sich in dem persönlich abhängigen
Verhältniß eines Gehilfen befunden hat.
Die erstere Annahme wird allerdings nach den Ausführungen der Rev.
Entsch. 128 (A. N. d. R.V.A., I. u. A.V. 1892 S. 37) in der Regel zutreffen;
sie kann aber, wie dort ausdrücklich vorbehalten ist, auch durch besondere
Umstände ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn eine Anstellung in
einem Kommunalschlachthause stattgefunden hat. Dieser Fall liegt hier vor.
Die Polizeiverwaltung zu G., welche gemäß §§. 5 u. 6 des Preußischen Gesetzes