Object : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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mit  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank,  welche  die  Größen  V
und  P  als  gegebene  annimmt  und  die  Größe  E  berechnet.  In  der
Sächsischen  Viehversichernngsbank  hat  der  Versicherte,  wie  in  einer
Aktiengesellschaft,  eine  feste  Iahresprämie  ohne  Nachschusie  zu  zahlen.
Die  Bank  motivirt  ihre  Einrichtung,  wie  folgt:  „Sie  findet
den  Grund  der  geringen  Betheiligung  besonders  größerer  Landwirthe
in  Folgendem:  Erstens  ist  nichts  dem  Viehbesitzer  verhaßter,  als
über  die  anfangs  mit  dem  Agenten  vereinbarte  Prämie  hinaus,  sowohl ­
  im  Laufe  des  Versicherungsjahres  als  nach  demselben  weitere
unverhoffte  Zahlungen  zu  leisten.  Es  berührt  dies  namentlich  den
größeren  Landwirth  um  so  unangenehmer,  als  derselbe  pro  rata
seiner  großen  Versicherungssumme  auch  eine  bedeutende  Nachzahlung
zu  leisten  gezwungen  ist.  Werden  die  Prämien  vierteljährlich  erhoben,
so  kann  der  Fall  eintreten,  daß  der  Versicherte  im  Laufe  des  Vcruici
  Wal  gufW  SU  ^at.  ¡Die  unauöblcib,
liehe  Folge  der  vielen  Nachschußforderungen  ist  einerseits,  daß  zwar
manche  Versicherte  im  Bewußtsein,  statutarisch  die  Nachforderungen  der
betreffenden  Anstalt  nicht  verweigern  zu  tonnen,  mißmuthig  zahlen,
aber  der  Gesellschaft  ihren  Austritt  erklären.  indem  sie  behaupten,
daß,  wenn  sie  im  Anfange  gewußt  hätten,  daß  die  Prämie  in
Wirklichkeit  eine  solche  Höhe  erreichen  würde,  sie  keinesfalls  ihren
Viehstand  hätten  versichern  lassen.  Andererseits  werden  die  Nachschußforderungen ­
  von  den  Versicherten  mit  Entrüstung  zurückgewiesen ­
  indem  sie  behaupten,  keinen  Verlust  in  ihrem  Vlehstande  gehabt ­
  zu  haben,  deshalb  keine  Neigung  hätten,  weitere  Zahlungen
zur  Deckung  der  eingetretenen  vielen  Schäden  zu  leisten,  welch'  letztere
wahrscheinlich  in  Folge  der  vielen  schlechten  und  gefährlichen  Risiken
entstanden  wären.  Entweder  wird  die  Gesellschaft  nun  klagbar  und
sieht  sich  in  eine  große  Waffe  von  Prozessen  verwickelt  oder  sie  hat
einen  bedeutenden  unwiederbringlichen  Verlust.  Da  es  nicht  möglich
ist  die  Gefahr  jeden  Risikos  in  der  Viehvcrsicherung  bei  der  Aufnahme
genau  festzustellen,  so  hält  die  Sächsische  Viehversichcrungsbank  an
dem  Grundsätze  fest:  jedes  Risiko,  welches  von  einem  Schadenfallc  betroffen ­
  wird,  nimmt  hierdurch  die  höhere  resp.  höchste  Gefahrenstufe
cm.  Selbstverständlich  müssen  die  gefährlichen  Risiken  eine  bedeutend
höhere  Prämien  zahlen,  als  diejenigen,  welche  minder  gefährlich,  oder
mit  anderen  Worten,  diejenigen  Versicherten,  welche  keinen  Schaden
gehabt  haben,  sollen  auch  nicht  weiter  zu  Zahlungen  herangezogen
werden.  Dahingegen  müssen  die  andern  Versicherten,  welche  eine
Schadenfordcrung  erheben,  auch  eine  für  das  sich  bei  ihrem  Vichstande
erwiesene  höhere  Risiko  diesem  entsprechend  höhere  Beitragspflicht  übernehmen. ­
  Diese  Beitragspflicht  soll  nun  nöthigenfalls  in  Form  einer
Reduzirung  der  Entschädigungssumme  bestehen.  Durch  ein  derartiges
Verhältniß  kann  man  nur  in  der  Vichversicherungsbranche  den  einzelnen ­
  Versicherten  je  nach  der  von  einer  Anstalt  übernommenen  Gefahr ­
  gerecht  werden.  .  .  .  Eine  solche  Einrichtung  läßt  die  Bestimmung ­
  der  festen  Prämienzahlung  zu  und  ermöglicht  dem  Viehbesitzer,
            
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