6. Zur Geschichte des Kartellwesens.
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beugen durch rechtzeitige Anpassung der Produktion an den Bedarf der Überproduktion
vor, sie sparen an den tuux frais der Warenproduktion, indem sie die Unternehmer
der Notwendigkeit überheben, große Summen alljährlich auszugeben, nur
um sich gegenseitig die Aufträge abzujagen, sie sparen endlich erheblich an überflüssigen
Transportkosten, indem sie jedem Betrieb sein natürliches Absatzgebiet überweisen.
Allein als Kehrseite der Medaille bleibt bei den Kartellen immer die Gefahr einer
monopolistischen Preispolitik bestehen. Ist auch das Monopol der Kartelle kein rechtliches,
sondern nur ein tatsächliches, und ist es weiter kein absolutes, sondern nur ein
beschränktes, so können sie doch innerhalb der ihnen gezogenen Grenzen die Preise
so festsetzen, daß sie höher sind, als sie bei völlig freier Konkurrenz sich stellen würden.
Nicht mit Unrecht hat man daher von einem Kartellaufschlag auf die Preise gesprochen.
Den Nachteil hiervon haben nicht nur die Konsumenten, sondern vor allem auch die
Gewerbe zu tragen, welche die Produkte der kartellierten Industrien weiter verarbeiten.
Diese Gefahren der Kartellbildung muß man ruhig zugeben, auch wenn
man in den Kartellen an sich eine notwendige und berechtigte Stufe der großindustriellen
Organisation sieht. Die Frage, ob die staatliche Wirtschaftspolitik Mittel
besitzt, um den Gefahren, die von der Kartellbewegung drohen, wirksam entgegenzutreten,
ist eines der schwierigsten Probleme, welche die wirtschaftliche Entwicklung des
19. Jahrhunderts aufgeworfen hat, und das Thema der gesetzlichen Regelung des
Kartellwesens gehört infolgedessen zu den Gegenständen, welche in Parlament, Presse,
Parteiversammlungen und wissenschaftlichen Kongressen am Anfang des 20. Jahrhunderts
mit Vorliebe erörtert werden. Über das Stadium der Diskussion ist die
Frage aber noch nicht hinausgekommen. Auch die kontradiktorischen Verhandlungen
über deutsche Kartelle, welche seit 1902 im Reichsamt des Innern abgehalten werden,
und deren Ergebnisse in einer Reihe von Bänden publiziert worden sind, haben die
Regierung bisher zur Ausarbeitung eines Kartellgesetzes noch nicht veranlaßt.
6. gur Geschichte des Kartellwesens.
Von Robert Liefmann.
L i e f m a n n, Die Unternehmerverbände (Konventionen, Kartelle). Ihr Wesen und
ihre Bedeutung. Freiburg i. B., I. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1897. S. 135—139.
Die Kartellbewegung ist zum weitaus größten Teil auf das Gebiet der Produktion,
daneben auch des Transportwesens, beschränkt geblieben. Schon daraus ergibt
sich eine Verschiedenheit der modernen Kartelle von den früheren mittelalterlichen
Verbänden mit gleichartigen monopolistischen Tendenzen, die alle auf dem Gebiet des
Handels entstanden. Altertum und Mittelalter kennen freie monopolistische Vereinigungen
nur in der Form der Ringe, und diese waren durchaus nicht selten, wie die
Konstitutionen der Kaiser Leo und Zeno über die Monopolien aus dem 5. Jahrhundert
n. Chr. und die verschiedenen Reichsabschiede und Reichspolizeiordnungen,
die sich mit dem Gegenstände beschäftigen, beweisen. Auch Ehrenberg berichtet in
seinem „Zeitalter der Fugger" über derartige Organisationen der Augsburger Handelsherren
und teilt u. a. einen Vertrag betr. einen gemeinsamen oorner in Kupfer
mit. Corners waren um so leichter möglich, je geringer der Verkehr und je schlechter
die Verkehrsmittel waren. Daher konnten sie auch im Mittelalter häufig von einem
einzigen unternommen werden, was heute vielleicht nur den Rothschilds möglich ist,
die solches auch mehrmals (Quecksilber, Petroleum) versucht haben; im allgemeinen
kann heute, im Zustande der Weltkonkurrenz, das zu einem corner nötige Kapital
tMr von mehreren gemeinsam aufgebracht werden (die Ringe). Mit Recht erklärt