3. Der deutsche Handlungsgehilfe in der Vergangenheit. 147
der Kommis seinem Herrn, einem Tuchhändler, wie folgt: 1. 10 Jahre zu dienen;
2. nie um Geld zu spielen, nie Geld bei sich zu tragen, sondern es im Bedarfssalle
vom Chef zu entleihen; 3. gehorsam zu sein, ohne Willen des Chefs nicht
aus dem Dienste zu bleiben, ohne Erlaubnis das Haus niemals zu verlassen, endlich
keine „böse Gesellschaft" ins Haus zu bringen; 4. gegen den Willen der Herrschaft
nicht zu heiraten, dagegen jederzeit den Abschied ruhig anzunehmen, wenn die Herrschaft
„an feinen Diensten ein Ungefallen hätte"; 5. für Schaden, den er hätte verhüten
können, einzustehen; 6. ohne den Willen der Herrschaft nichts zu verleihen,
für nichts Bürge zu werden, über ihren Handel strengste Diskretion zu wahren;
7. die Kosten für feine Kleidung aus eigener Tasche zu bestreiten, während er sonst
freie Station hat und 150 Gulden Lohn für die gesamte Dienstzeit erhält; 8. weder
am Orte noch anderswo in eine Tuchhandlung einzutreten, wenn ihn der Chef vor
Ablauf der 10 Jahre entläßt; 9. Bürgen für 100 Gulden zu stellen, zahlbar an die
Herrschaft bei Kontraktbruch; 10. Bürgen für den Ersatz etwaiger Veruntreuung
zu stellen.
Die Gehilfenordnung in den zahlreichen deutschen Niederlassungen im Auslande
lehnt sich an die Statuten des heimatlichen Handelsrechtes an, soweit sie nicht
den obwaltenden besonderen Lokalverhältnissen Rechnung tragen muß. So geht die
für alle hansischen Kontore typische Verfassungsurkunde des Londoner Stahlhofes
von dem leitenden Grundsätze aus: es seien die Gesellen „sich selbst zu regieren
ungeschickt, und derhalben nicht allein gefährlich, sondern auch ihnen selbst nachteilig
und schädlich, so ihnen eigen Regiment zu haben vergönnet würde, weshalb
den jungen Gesellen zu unordentlichen Weisen alle Occasion und Ursach entzogen
werden solle."
Die Arbeitszeit dauerte von 5 Uhr früh bis 9 Uhr abends im Sommer und
von 6—8 Uhr im Winter. Das Mittagsmahl wurde von allen Gehilfen gemeinschaftlich
eingenommen, — wobei ihnen aber, neben allem sonstigen Unziemlichen,
vorsorglich alles Räsonnieren über das Esten verboten war. Stand dann der
Kommis auf, nachdem „die Mahlzeit vollendet und Gott gewöhnlicher Weife Danksagung
geschehen", so mußte er „dem Kaufmann an der Meistertafel willig zur Tafel
dienen" (Statut des Stahlhofes). Es findet sich natürlich auch das Verbot der
Koalition („jeglichen Aufflauffs, Versammlung oder heimlichen Conspiration, wodurch
der Kauffmann in Last und Mühe möchte kommen"). Die Überwachung der Ordnung
lag in allen hansischen Kontoren in den Händen eines Ausschusses von Prinzipalen;
nur im Deutschen Hofe zu Nowgorod war durch eine Skraa (Verordnung) von 1346
auch den Gehilfen Teilnahme an der Verwaltung zugebilligt.
Strenge Zucht scheint übrigens nicht unnötig gewesen zu sein, wenn z. B. bei
den Gesellen in Bergen, trotz strengen Verbotes, das „Spiel" galt: jeden neuen Ankömmling
entkleidet in die noch winterlich kalten Fluten zu werfen und ihn dann,
wenn er fast erstarrt wieder herauskam, bis zur Bewußtlosigkeit blutig zu peitschen:
und wenn in Kowno, seitdem die Prinzipale dorthin nur selten kamen, die Kommis
sich fortwährend gegen die Administration des Kontors renitent zeigten, in den
Schenken herumlungerten und unausgesetzt mit der einheimischen Bevölkerung in
Kollision gerieten!
So wenig sich mithin im allgemeinen die soziale Stellung der Mehrzahl
der Handelsgehilfen von derjenigen der Handwerksgesellen unterschied, so protestierten
lene doch energisch dagegen, diesem Stande gleichgestellt zu werden, indem sie z. B.
sich weigerten, am Schwörtag mit den Handwerksgesellen zugleich den Zunfteid
zu leisten.
Neben diesem Hilfspersonal, welches nur nach der Direktive des Prinzipals zu
handeln hatte, gab es im Großhandel noch eine Klasse von selbständigen Gelb*