Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3.  Der  deutsche  Handlungsgehilfe  in  der  Vergangenheit.  147

der  Kommis  seinem  Herrn,  einem  Tuchhändler,  wie  folgt:  1.  10  Jahre  zu  dienen;
2.  nie  um  Geld  zu  spielen,  nie  Geld  bei  sich  zu  tragen,  sondern  es  im  Bedarfssalle ­
  vom  Chef  zu  entleihen;  3.  gehorsam  zu  sein,  ohne  Willen  des  Chefs  nicht
aus  dem  Dienste  zu  bleiben,  ohne  Erlaubnis  das  Haus  niemals  zu  verlassen,  endlich
keine  „böse  Gesellschaft"  ins  Haus  zu  bringen;  4.  gegen  den  Willen  der  Herrschaft
nicht  zu  heiraten,  dagegen  jederzeit  den  Abschied  ruhig  anzunehmen,  wenn  die  Herrschaft ­
  „an  feinen  Diensten  ein  Ungefallen  hätte";  5.  für  Schaden,  den  er  hätte  verhüten ­
  können,  einzustehen;  6.  ohne  den  Willen  der  Herrschaft  nichts  zu  verleihen,
für  nichts  Bürge  zu  werden,  über  ihren  Handel  strengste  Diskretion  zu  wahren;
7.  die  Kosten  für  feine  Kleidung  aus  eigener  Tasche  zu  bestreiten,  während  er  sonst
freie  Station  hat  und  150  Gulden  Lohn  für  die  gesamte  Dienstzeit  erhält;  8.  weder
am  Orte  noch  anderswo  in  eine  Tuchhandlung  einzutreten,  wenn  ihn  der  Chef  vor
Ablauf  der  10  Jahre  entläßt;  9.  Bürgen  für  100  Gulden  zu  stellen,  zahlbar  an  die
Herrschaft  bei  Kontraktbruch;  10.  Bürgen  für  den  Ersatz  etwaiger  Veruntreuung
zu  stellen.
Die  Gehilfenordnung  in  den  zahlreichen  deutschen  Niederlassungen  im  Auslande
  lehnt  sich  an  die  Statuten  des  heimatlichen  Handelsrechtes  an,  soweit  sie  nicht
den  obwaltenden  besonderen  Lokalverhältnissen  Rechnung  tragen  muß.  So  geht  die
für  alle  hansischen  Kontore  typische  Verfassungsurkunde  des  Londoner  Stahlhofes
von  dem  leitenden  Grundsätze  aus:  es  seien  die  Gesellen  „sich  selbst  zu  regieren
ungeschickt,  und  derhalben  nicht  allein  gefährlich,  sondern  auch  ihnen  selbst  nachteilig ­
  und  schädlich,  so  ihnen  eigen  Regiment  zu  haben  vergönnet  würde,  weshalb
den  jungen  Gesellen  zu  unordentlichen  Weisen  alle  Occasion  und  Ursach  entzogen
werden  solle."
Die  Arbeitszeit  dauerte  von  5  Uhr  früh  bis  9  Uhr  abends  im  Sommer  und
von  6—8  Uhr  im  Winter.  Das  Mittagsmahl  wurde  von  allen  Gehilfen  gemeinschaftlich ­
  eingenommen,  —  wobei  ihnen  aber,  neben  allem  sonstigen  Unziemlichen,
vorsorglich  alles  Räsonnieren  über  das  Esten  verboten  war.  Stand  dann  der
Kommis  auf,  nachdem  „die  Mahlzeit  vollendet  und  Gott  gewöhnlicher  Weife  Danksagung ­
  geschehen",  so  mußte  er  „dem  Kaufmann  an  der  Meistertafel  willig  zur  Tafel
dienen"  (Statut  des  Stahlhofes).  Es  findet  sich  natürlich  auch  das  Verbot  der
Koalition  („jeglichen  Aufflauffs,  Versammlung  oder  heimlichen  Conspiration,  wodurch
der  Kauffmann  in  Last  und  Mühe  möchte  kommen").  Die  Überwachung  der  Ordnung
lag  in  allen  hansischen  Kontoren  in  den  Händen  eines  Ausschusses  von  Prinzipalen;
nur  im  Deutschen  Hofe  zu  Nowgorod  war  durch  eine  Skraa  (Verordnung)  von  1346
auch  den  Gehilfen  Teilnahme  an  der  Verwaltung  zugebilligt.
Strenge  Zucht  scheint  übrigens  nicht  unnötig  gewesen  zu  sein,  wenn  z.  B.  bei
den  Gesellen  in  Bergen,  trotz  strengen  Verbotes,  das  „Spiel"  galt:  jeden  neuen  Ankömmling
  entkleidet  in  die  noch  winterlich  kalten  Fluten  zu  werfen  und  ihn  dann,
wenn  er  fast  erstarrt  wieder  herauskam,  bis  zur  Bewußtlosigkeit  blutig  zu  peitschen:
und  wenn  in  Kowno,  seitdem  die  Prinzipale  dorthin  nur  selten  kamen,  die  Kommis
sich  fortwährend  gegen  die  Administration  des  Kontors  renitent  zeigten,  in  den
Schenken  herumlungerten  und  unausgesetzt  mit  der  einheimischen  Bevölkerung  in
Kollision  gerieten!
So  wenig  sich  mithin  im  allgemeinen  die  soziale  Stellung  der  Mehrzahl
der  Handelsgehilfen  von  derjenigen  der  Handwerksgesellen  unterschied,  so  protestierten
lene  doch  energisch  dagegen,  diesem  Stande  gleichgestellt  zu  werden,  indem  sie  z.  B.
sich  weigerten,  am  Schwörtag  mit  den  Handwerksgesellen  zugleich  den  Zunfteid
zu  leisten.
Neben  diesem  Hilfspersonal,  welches  nur  nach  der  Direktive  des  Prinzipals  zu
handeln  hatte,  gab  es  im  Großhandel  noch  eine  Klasse  von  selbständigen  Gelb* ­

            
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