Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

9.  Gesetzliche  Bestimmungen  über  Buchführung.

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ordnungsmäßige  Führung.  P  a  c  c  i  o  l  o  erwähnt  schon,  daß  man  an  vielen  Orten
„wie  die  Konsuln  der  Stadt  Perosa"  ein  gewisses  Bureau  für  Kaufleute  habe,
wo  sie  ihre  Bücher  vor  dem  Gebrauche  vorlegen,  damit  die  Zahl  der  Blätter  jedes
Buches,  die  Art  der  Münzsorte,  in  der  es  geführet,  die  Handschrift  beglaubigt  werde.
Für  die  Strazze  (Scharteke)  werde  ausdrücklich  bemerkt,  daß  alle  Hausleute  hineinschreiben ­
  können.  Das  alles  fei  von  dem  Bureau  zu  beglaubigen  und  mit  Siegel
zu  versehen,  „damit  die  Bücher  anerkannt  werden,  falls  man  in  den  Fall  kommt,
sie  vorzuweisen".  Auch  M  a  n  z  o  n  i  spricht  sich  in  gleicher  Weise  über  die  Beglaubigung ­
  der  zwei  wichtigsten  Bücher  (Journal  und  Hauptbuch)  aus.  Doch  scheint
die  Vorschrift  nicht  obligatorisch  gewesen  zu  sein.
Eine  französische  Ordonnanz  vom  März  1673  enthält  bereits  den  Hauptteil
der  Vorschriften,  die  später  in  den  Gode  de  Commerce  übergegangen  sind;  so
namentlich,  welche  Bücher  zu  führen  sind,  wie  sie  ordnungsmäßig  geführt  werden,
daß  sie  paraphiert  (mit  Handzeichen  versehen)  und  visiert  werden  müssen,  daß
in  Handelsstreitigkeiten  Auszüge  aus  den  Büchern  gemacht  werden  dürfen,  und
daß  nur  in  gewissen  Fällen  die  Bücher  zur  vollständigen  Einsicht  vorgelegt  werden
müssen.  Savary,  der  geistige  Urheber  jener  Ordonnanz,  spricht  ferner  davon,
daß  auf  betrügerischen  Bankerott  die  härtesten  Strafen  gesetzt  waren.  Dazu  gehörte
auch  der  Fall,  daß  die  Bücher  (Register  und  Journal)  nicht  von  der  zuständigen
Behörde  paraphiert  waren.  Seitdem  das  Handelsrecht  kodifiziert  ist,  bilden  die
Vorschriften  über  die  Führung  der  Handelsbücher  einen  wichtigen  Teil  der  Handelsgesetzgebung. ­
  Insbesondere  sind  die  Vorschriften  des  Code  de  Commerce  (feit
dem  1.  Januar  1808  in  Frankreich  in  Kraft)  für  viele  andere  Länder  maßgebend
geworden.  Hiernach  muß  jeder  Kaufmann  ein  Journal  (livre  Journal)  halten,
tu  welches  Tag  für  Tag  die  vorfallenden  Geschäfte  eingetragen  werden.  Die
empfangenen  Briefe  müssen  in  Mappe  (en  Hasse)  aufbewahrt,  die  ausgehenden
in  ein  Kopierbuch  (registre)  kopiert  werden.  Alle  Jahre  muh  der  Kaufmann
ein  Inventar  seines  Vermögens  und  seiner  Schulden  mit  persönlicher  Unterschrift
(sous  seing  privd)  anfertigen  und  in  ein  besonderes  Inventarienbuch
eintragen.  Das  Journal  und  das  Inventarienbuch  müssen  einmal  im  Jahre  paraphiert ­
  und  visiert  werden.  Alle  Bücher  müssen  nach  Ordnung  des  Datums  ohne
leere  Zwischenräume  und  ohne  Randbemerkungen  geführt  sein.  Die  gesetzlich  vorgeschriebenen ­
  Bücher  müssen  entweder  durch  einen  Handelsrichter  oder  den  Maire
oder  den  Adjunkten  kostenlos  mit  Seitenzahlen  versehen,  paraphiert  und  visiert
werden.  Die  Handelsbücher  sind  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.  Ordnungsmäßig ­
  geführte  Bücher  werden  in  Handelsstreitigkeiten  unter  Kaufleuten  als  Beweismittel ­
  zugelassen.  Der  Richter  kann  die  Vorlegung  auch  von  Amts  wegen  anordnen. ­
  Die  volle  Einsicht  ist  nur  gestattet  bei  Fallimenten,  Erbschaften,  Gütergemeinschaftsangelegenheiten ­
  und  Gesellschaftsteilungen.  Im  Falle  sich  die  Bücher
an  einem  anderen  Orte  befinden,  kann  die  Einsicht  dort  erfolgen  und  ein  amtlicher
Auszug  an  das  zuständige  Gericht  eingeschickt  werden.
Die  Führung  bestimmter  Bücher,  zum  Teil  der  gleichen  wie  in  Frankreich,  ist
vorgeschrieben  in  Holland,  Belgien,  Italien,  Rußland,  Spanien,  Portugal,  Dänemark, ­
  Schweden  und  Norwegen.  Holland,  Italien,  Portugal  und  Spanien  verlangen
auch  die  Aufnahme  der  Bilanz  in  das  Jnventarienbuch.  Sie  verlangen  außerdem
(ohne  Holland)  das  Kopieren  bezw.  die  Aufbewahrung  der  Telegramme  sowie  die
amtliche  Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter.  Letzteres  wird  auch  in  Belgien
gefordert,  ebenso  das  Kopieren  der  abgesandten  Telegramme.  In  Spanien  müssen
sogar  alle  Bücher  beglaubigt  werden.  Nach  welcher  Methode  die  Bücher  zu  führen
sind,  wird  begreiflicherweise  in  keinem  Staate  vorgeschrieben.
            
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