Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4.  Die  Regelung  des  Ausverkaufswesens  rc.

201

bezeichnungen,  als  ihrem  wirklichen  Ursprungsorte  entspricht.  Man  denke  nur  an
die  Bezeichnungen  „Chartreuse"»  „Benediktiner"  auf  deutschen  Likören»  bei  denen
sogar  in  der  Flasche  die  charakteristische  Gestalt  nachgeahmt  wird,  an  die  englischen
und  französischen  Benennungen  auf  deutschen  Seifen  und  Parfümerien  wie  „Violetts
äs  Lärme“,  „Savon  de  Windsor“  u.  dgl.  m.
7.  Endlich  bildet  ein  besonderes  Kapitel  der  Verrat  von  Geschäfts  -  und
Betriebsgeheimnissen.  Dieser  kann  in  verschiedener  Gestalt  erscheinen:
a)  Arbeiter  und  Beamte,  die  entlassen  sind,  treten  in  ein  Konkurrenzunternehmen ­
  ein;
b)  Arbeiter  und  Beamte  teilen  während  ihres  Dienstes  in  gewinnsüchtiger  oder
fahrlässiger  Weise  Geheimnisse  dritten  Personen  mit;
c)  Fabrikanten,  Ingenieure  rc.,  die  zeitweilig  in  einer  Fabrik  anwesend  sind,
um  etwa  Verbesserungen  oder  Neueinrichtungen  vorzunehmen,  teilen  die  Geheimnisse,
die  sie  hierbei  in  Erfahrung  bringen,  anderen  mit.
Als  typische  Fälle  mögen  angeführt  werden:  Ein  Maschinengeschäft  entläßt  einen
Buchhalter,  der  sich  von  einem  Konkurrenzunternehmen  engagieren  läßt,  das  bald
darauf  in  einem  Fachblatte  Anzeigen  veröffentlicht,  dem  die  Maschinenabbildungen
des  früheren  Fabrikherrn  beigefügt  sind.  —  Ein  Angestellter  einer  Maschinenfabrik
macht  einer  Konkurrenzfirma  die  anonyme  Offerte,  gegen  Zahlung  einer  Provision
alle  Anfragen,  die  an  seine  Firma  gelangen,  sowie  alle  Offerten,  die  diese  macht,
abschriftlich  mitzuteilen.  —  Ein  Schlossermeister  führt  am  Sonntage,  an  dem  die
Fabrik  gerade  zum  Zwecke  dringender  Reparaturen  geöffnet  ist,  den  Techniker  eines
auswärtigen  Konkurrenten  in  die  Fabrikräume  ein  und  läßt  ihn  von  allen  Einrichtungen ­
  Kenntnis  nehmen.

4.  Die  Regelung  des  Ausverkaufswesens
nach  dem  Neichsgesetze  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909.
Von  Wilhelm  Metterhausen.
Vorbemerkung.  Das  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909,  das
am  1.  Oktober  1909  an  die  Stelle  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes
vom  27.  Mai  1896  getreten  ist,  enthält  Bestimmungen  über  die  folgenden  Gegenstände:  Generalklausel ­
  (8  1),  Begriff  Waren  (8  2),  schwindelhafte  Reklame  (88  3—5),  Ausverkaufswesen
(§8  6—10),  Quantitäts-  und  Qualitätsverschleierung  (8  11),  Bestechung  von  Angestellten  (8  12),
Klage  auf  Unterlassung  und  Schadensersatz  (8  13),  Anschwärzung  (8  14,  8  15),  Namens-  und
Urmenmißbrauch  (8  16),  Verletzung  von  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnissen  und  unbefugte
Verwertung  von  Mustern  und  Modellen  (88  17—20),  Verjährung  (8  21),  Strafverfolgung
(8  22),  Bekanntmachung  der  strafrechtlichen  Verurteilung  (8  23),  Zuständigkeit  (8  24),  einstweilige ­
  Verfügungen  (8  25),  Buße  (8  26),  Zuständigkeit  der  Kammern  für  Handelssachen  (8  27),
Recht  der  Ausländer  auf  Schutz  (8  28),  höhere  Verwaltungsbehörde  (8  29)  und  Inkrafttreten
des  Gesetzes  (8  30).  —  G.  M.
Ausverkäufe  sind  ein  namentlich  im  Kleinhandel  beliebtes  Mittel,  um  Waren
rascher  abzustoßen,  als  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang  möglich  ist.  Sie  sind  für
den  Kaufmann  eine  durchaus  übliche  und  unentbehrliche  Maßregel;  vielfach  sind
sie  allerdings  auch  zu  rein  reklameartigen  und  bedenklichen  Veranstaltungen  ausgeartet, ­
  und  deshalb  sah  die  Gesetzgebung  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  eine
Hauptaufgabe  darin,  dem  Schwindel  im  Ausverkaufswesen  entgegenzutreten.  Das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.