3. Wesen und Wert der Zentralproduktenbörsen.
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beobachten war er doch auch in jenen Jahren, in denen die deutsche Zentralprodukten
börse, die Produktenbörse von Berlin, im Schmollwinkel des früheren Hospitals
zum Heiligen Geist ein nur verstohlenes Dasein führte: das Fehlen der amtlichen,
unter der Kontrolle der gegenseitigen Interessen zustande gekommenen Preisnotierung
machte sich allenthalben sehr störend bemerkbar. Nicht am wenigsten bei den Land
wirten selbst, die sich vorher nur allzusehr nach ihr gerichtet hatten und sich nun hülf-
los ihrer Richtschnur beraubt sahen. Die Händler konnten die Notiz leichter ent
behren; sie erhielten von ihren Berliner Verbindungen nach wie vor die gewohnten
Börsenberichte einschließlich der Preisangaben, und sie nutzten die Unwissenheit der
Produzenten sicherlich zu einer Erhöhung der Risikoprämie aus.
Und mit der vielersehnten und dann vielgerühmten Verselbständigung der klei
neren Börsen war es auch nichts, denn hier trat an die Stelle des Berliner Preis
berichtes ganz allgemein der Preiszettel von Chikago; es war also nur eine umständ
liche Umrechnung nötig geworden und die Abhängigkeit vom Ausland ganz evident.
Außerdem hat die Berliner Produktenbörse, eben als Zentralbörse, die Interessen der
deutschen Volkswirtschaft geschlossen auf dem Weltmarkt zur Geltung gebracht; jetzt
zersplitterten sich die Einflüsse, die Abhängigkeit vom Ausland mußte also stärker
werden.
Es ist daher ziemlich allgemein mit einem Seufzer der Erleichterung begrüßt
worden, als endlich die Berliner Produktenbörse ihre offizielle Tätigkeit wiederauf
nahm, als ihre Preisnotierungen wieder regelmäßig erschienen. Man hat sich denn
doch der Einsicht nicht verschließen können, daß Deutschland — mit seiner mächtig an
gewachsenen Bevölkerung im Westen, mit seinen Ausfuhrinteressen im Osten —
unlöslich in das Getriebe des Weltmarktes verstrickt ist, und daß man deshalb dem
Großhandel, der die Verbindung mit diesem Weltmarkt herstellt, nicht das Organ
nehmen darf, das er sich zur Erfüllung seiner Aufgabe herausgebildet hat: das Be
stehen einer Zentralproduktenbörse hat sich als unentbehrlich erwiesen. Es bleibt noch
zu hoffen, daß der jetzige Zustand, der gesetzlich zum mindesten zweifelhaft ist, in nicht
zu ferner Zeit auch die gesetzliche Anerkennung finden möge; denn gerade dem Handel
gegenüber, der einschränkende Gesetze immer zu umgehen suchen wird, ist es doppelt
bedenklich, eine solche Umgehung behördlich gleichsam zu sanktionieren. Eine Revision
des Börsengesetzes, dieses recht bezeichnenden Produktes moderner Gesetzesmacherei,
erweist sich mehr und mehr als unumgänglich: das Verbot des Getreideterminhandels
muß fallen, weil diese Geschäftsform dem Wesen einer Zentralproduktenbörse adäquat
ist; dafür müssen dann die Bestimmungen über das Terminregister auf den Getreide
handel ausgedehnt, im ganzen also beibehalten werden, weil die Funktion der Preis
bildung für die Allgemeinheit zu wichtig ist, um unsachverständige Personen daran
teilnehmen zu lassen, und weil nur in deren Fernhaltung, in dieser Negative, die Auf
gabe des Registers liegt, — eine Aufgabe, die es um so besser erfüllt, je weniger
Personen darin eingetragen sind.*)
*) Das Börsengesetz vom 8. Mai 1908 hat das Verbot des Getreideterminhandels bei
behalten, dagegen das Börsenregister beseitigt; börsentermingeschäftsfähig sind jetzt in erster
Linie die im Handelsregister eingetragenen Vollkaufleute, s. § 68 und 8 53 des Gesetzes. — G. M.
Mollat, Volkswirtschaftliches Luellenbuch. 4. Ausl.
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