Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

4.  Zur  Technik  des  Warenterminhandels.

243

zwischen  Kontraktpreis  und  Marktpreis  am  Tag  der  Erfüllung
an  die  Stelle  wirklicher  Lieferung  und  Bezahlung  der  ganzen  Kaufsumme  treten
soll.  Ganz  ebenso  liegt  die  Sache  im  umgekehrten  Fall,  wenn  nämlich  B  recht  behält
und  der  Preis  im  Juni  auf  188  Ji  steigt.
Dadurch  entsteht  also  ein  sog.  „D  i  f  f  e  r  e  n  z  g  e  s  ch  ä  f  t",  aber  dieses  ist  von
einem  „Effektivgeschäft",  einem  Geschäft  mit  wirklicher  Lieferung  der  Ware,  äußerlich
nicht  zu  unterscheiden.  Denn  erst  bei  der  Abwicklung  stellt  sich  diese  Form  der
Erledigung  des  Geschäfts  als  im  Interesse  beider  Parteien  heraus,  in  dem  Kontrakt
aber,  in  den  Bedingungen  der  börsenmäßigen  Schlußscheine,  ist  überall  ausdrücklich
wirkliche  Lieferung  stipuliert,  und  diese  kann  auch  immer  von  jeder  der  beiden  Parteien ­
  gefordert  werden
In  Wirklichkeit  werden  überall,  wo  ein  lebhafter  Terminhandel  besteht,
die  Mehrzahl  der  Geschäfte  in  dieser  Weise  durch  Differenzzahlung  erledigt.  An
sich  ist  dies  ja  auch  bei  einfachen  Lieferungsgeschäften  möglich,  aber  die  Voraussetzung,
worauf  die  Differenzzahlung  beruht,  daß  nämlich  in  obigem  Beispiel  A  am  Lieferungstag ­
  leicht  einen  dritten  findet,  von  welchem  er  genau  so  viel  Weizen  und  von  solcher
Qualität  kaufen  kann,  wie  er  B  liefern  muß,  und  daß  andrerseits  letzterer  ebenso
leicht  einen  Abnehmer  findet,  kann  begreiflicherweise  in  größerem  Umfang  nur
gegeben  sein,  wenn  Quantität  und  Qualität  für  alle  Kontrakte  gleich  sind,  d.  h.
beim  Terminhandel.
Es  kommt  nun  aber  für  die  Frage,  wer  bei  dem  Geschäfte  gewinnt,  wie  wir
sahen,  alles  an  auf  den  Marktpreis  am  Tag  der  Erfüllung,  und  es  ist  daher  wichtig,
inwieweit  die  Wahl  des  letzteren  in  das  Belieben  der  Partei  gestellt  ist.  Bei  den
Termingeschäften  ist  nun  die  Dauer  des  Lieferungstermins  ufancemäßig  bestimmt,
und  zwar  gewöhnlich  auf  1,  auch  2  Monate.  Dies  heißt,  der  Verkäufer  muß
spätestens  am  letzten  (oder  auch  drittletzten)  Tage  dieser  Frist  liefern,  bezw.  die
Lieferung  anbieten  und  die  Erledigung  des  Geschäfts  durch  Differenzzahlung  herbeiführen, ­
  er  darf  dies  aber  auch  schon  an  jedem  vorausgehenden  Tage  des  Termins.
Manchmal  erhält  auch  —  natürlich  gegen  einen  höheren  Preis  —  der  Käufer  umgekehrt ­
  das  Recht,  an  einem  beliebigen  Tage  des  Monats  die  Lieferung  zu  verlangen.
Kehren  wir  zu  unserem  Beispiel  zurück:  B  hat  im  März  zu  185  M  gekauft,
in  der  Hoffnung,  der  Preis  werde  bis  Juni  auf  188  JL  steigen.  Nun  sinkt  derselbe ­
  aber  statt  dessen  im  Mai  auf  181  Jl;  allein  er  hofft  doch  auf  ein  Wiederanziehen
  um  wenigstens  2  Ji  bis  Juni  und  kauft  daher  im  Mai  noch  einmal  50  t
auf  Juni-Lieferung  zu  M  181.  Trifft  diesmal  feine  Erwartung  ein  und  steigt  der
Preis  wieder  auf  183,  so  gewinnt  er  also  an  dem  zweiten  Geschäft  wieder  zurück,
was  er  an  dem  ersten  verliert.  Man  nennt  daher  eine  solche  Transaktion  „Meliorations-"
  oder  „Bonifikationsgeschäft".  Sinkt  aber  der  Preis  doch  weiter,  so  hat  B
allerdings  doppelten  Verlust  aus  beiden  Geschäften.
Daraus  hat  sich  nun  schon  frühzeitig  das  Bedürfnis  entwickelt,  bei  Abschluß
solcher  Geschäfte  die  Höhe  des  möglichen  Verlustes  wenigstens  zu  beschränken.  Dazu
dienen  die  sog.  „P  r  ä  m  i  e  n  g  e  s  ch  ä  f  t  e".
Man  unterscheidet  erstens  Lieferungs  -  oder  Vorprämie.  Hier  zahlt
der  Käufer  eine  Prämie  dafür,  daß  er  bei  ungünstiger  Wendung  des  Marktes  vom
Vertrag  zurücktreten  darf.  Ist  nun  an  dem  festgesetzten  Tage,  wo  er  sich  darüber
erklären  muß,  —  entweder  der  15.  des  Monats  oder  ein  anderer  besonders  vereinbarter ­
  Tag  —  der  Preis  gestiegen,  so  wird  er  den  Vertrag  aufrecht  erhalten,  und
dann  kommt  die  gezahlte  Prämie  von  seinem  Gewinn  in  Abzug;  ist  dagegen  der
Preis  gesunken,  so  erklärt  er,  vom  Vertrag  zurückzutreten,  und  kann  dann  nicht
mehr  verlieren  als  die  gezahlte  Prämie.

16*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.