8. Der Giroverkehr der Reichsbank.
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schäftsführung nach mehr und mehr aufgehört haben, einen bestimmenden Einfluß auf
die Regelung des Geldverkehrs und auf die internationalen Beziehungen unseres
Geldwesens zu üben. Die Erfüllung dieser wichtigen Aufgaben fiel mehr und mehr
der Reichsbank zu.
Die Reichsbank ist der letzte Rückhalt des inneren deutschen Geldverkehrs. Sie
befriedigt jede Steigerung des an sie herantretenden Geldbedarfs aus eigenen Mitteln
durch eine Vermehrung ihrer Notenausgabe, auch wenn diese ihr steuerfreies Kontingent
weit überschreitet, während sie auf der anderen Seite durch die Festsetzung
ihres Diskontsatzes den Geldbegehr reguliert und einer allzu starken Ausdehnung ihres
Notenumlaufs entgegenwirkt. Sie lehnt sich weder an andere Banken an, noch rediskontiert
sie Wechsel — wie die Privatnotenbanken —, um auf diese Weise ihre Anlage
zu vermindern und ihre Betriebsmittel durch Inanspruchnahme Dritter zu verstärken.
Ebenso liegt die Überwachung der auswärtigen Beziehungen des deutschen Geldwesens
ausschließlich in den Händen der Reichsbank. Sie ist bestrebt, einen ausreichenden
Goldvorrat zu halten, aus welchem jederzeit der etwa vorhandene Überschuß
unserer Verpflichtungen an das Ausland beglichen werden kann, ohne daß
unsere Währung dadurch eine Erschütterung erfährt. Sie ist andererseits, infolge der
Bestimmung des Bankgesetzes über den Goldankauf, diejenige Stelle, welcher das
vom Auslande kommende Gold in erster Reihe zufließt. Sie übt schließlich durch die
Festsetzung ihres Diskontsatzes, ebenso wie auf den inneren Kreditbegehr, so auch
auf die internationalen Goldbewegungen, einen gewissen regulierenden Einfluß aus.
Dies wurde von den Privatnotenbanken bereits im Jahre 1887 auch formell anerkannt
durch Abschluß einer Vereinbarung, mittels welcher sie sich verpflichteten, nicht
unter dem Satze der Reichsbank zu diskontieren, sobald diese einen drohenden Goldabfluß
signalisiert?
Anmerkungen. 1. Die Frankfurter Bank hat 1901, die Bank für Süddeutschkand zu
Darmstadt 1902 und die Braunschweigische Bank 1905 auf ihr Notenrecht verzichtet. Es
gibt also jetzt nur noch 4 Privatnotenbanken in Deutschland, nämlich die Bayerische Notenbank
in München, die Sächsische Bank zu Dresden, die Württembergische Notenbank zu
Stuttgart und die Badische Bank zu Mannheim.
2. Nach Art. 2 der Banknovelle vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 516) beträgt das steuerfreie
Notenkontingent der Reichsbank 550 und für den Bierteljahresschluß 750 Millionen Jl,
das der 4 Privatnotenbanken 68 771000 M.
3. Die Privatnotenbanken sind nach Art. 7 8 2 der Banknovelle vom 7. Juni 1899
(R.G.Bl. S. 313) verpflichtet, nicht unter dem Prozentsätze der Reichsbank zu diskontieren,
sobald dieser Satz 4°i» erreicht oder überschreitet, im übrigen nicht um mehr als 1 I 1 °I 0 unter
dem Prozentsätze der Reichsbank oder, falls diese selbst zu einem geringeren Satze diskontiert,
nicht um mehr als 1 I S °I 0 unter diesem Satze.
(Zusatz von G. M.)
8. Der Giroverkehr der Reichsbank.
Vom Reichsbankdirektorium.
Die Reichsbank 1876—1900- Jena, Kommissionsverlag von Gustav Fischer, [1900.]
S- 50—51, S. 53—54 und S. 61—62.
Das Wesen des Giroverkehrs besteht in einer Bargeld ersparenden Vermittelung
von Zahlungen zwischen den Kunden derselben Bank; statt der Barzahlung erfolgt
die Umschreibung in den Bankbüchern in der Weise, daß die zu zahlende Summe von
dem Guthaben des Zahlenden auf das Guthaben des Zahlungsempfängers übertragen
wird. Daran schließen sich die Annahme von baren Einzahlungen für die Giro-