Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

8.  Der  Giroverkehr  der  Reichsbank.

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schäftsführung  nach  mehr  und  mehr  aufgehört  haben,  einen  bestimmenden  Einfluß  auf
die  Regelung  des  Geldverkehrs  und  auf  die  internationalen  Beziehungen  unseres
Geldwesens  zu  üben.  Die  Erfüllung  dieser  wichtigen  Aufgaben  fiel  mehr  und  mehr
der  Reichsbank  zu.
Die  Reichsbank  ist  der  letzte  Rückhalt  des  inneren  deutschen  Geldverkehrs.  Sie
befriedigt  jede  Steigerung  des  an  sie  herantretenden  Geldbedarfs  aus  eigenen  Mitteln
durch  eine  Vermehrung  ihrer  Notenausgabe,  auch  wenn  diese  ihr  steuerfreies  Kontingent ­
  weit  überschreitet,  während  sie  auf  der  anderen  Seite  durch  die  Festsetzung
ihres  Diskontsatzes  den  Geldbegehr  reguliert  und  einer  allzu  starken  Ausdehnung  ihres
Notenumlaufs  entgegenwirkt.  Sie  lehnt  sich  weder  an  andere  Banken  an,  noch  rediskontiert ­
  sie  Wechsel  —  wie  die  Privatnotenbanken  —,  um  auf  diese  Weise  ihre  Anlage
zu  vermindern  und  ihre  Betriebsmittel  durch  Inanspruchnahme  Dritter  zu  verstärken.
Ebenso  liegt  die  Überwachung  der  auswärtigen  Beziehungen  des  deutschen  Geldwesens ­
  ausschließlich  in  den  Händen  der  Reichsbank.  Sie  ist  bestrebt,  einen  ausreichenden ­
  Goldvorrat  zu  halten,  aus  welchem  jederzeit  der  etwa  vorhandene  Überschuß ­
  unserer  Verpflichtungen  an  das  Ausland  beglichen  werden  kann,  ohne  daß
unsere  Währung  dadurch  eine  Erschütterung  erfährt.  Sie  ist  andererseits,  infolge  der
Bestimmung  des  Bankgesetzes  über  den  Goldankauf,  diejenige  Stelle,  welcher  das
vom  Auslande  kommende  Gold  in  erster  Reihe  zufließt.  Sie  übt  schließlich  durch  die
Festsetzung  ihres  Diskontsatzes,  ebenso  wie  auf  den  inneren  Kreditbegehr,  so  auch
auf  die  internationalen  Goldbewegungen,  einen  gewissen  regulierenden  Einfluß  aus.
Dies  wurde  von  den  Privatnotenbanken  bereits  im  Jahre  1887  auch  formell  anerkannt ­
  durch  Abschluß  einer  Vereinbarung,  mittels  welcher  sie  sich  verpflichteten,  nicht
unter  dem  Satze  der  Reichsbank  zu  diskontieren,  sobald  diese  einen  drohenden  Goldabfluß ­
  signalisiert?
Anmerkungen.  1.  Die  Frankfurter  Bank  hat  1901,  die  Bank  für  Süddeutschkand  zu
Darmstadt  1902  und  die  Braunschweigische  Bank  1905  auf  ihr  Notenrecht  verzichtet.  Es
gibt  also  jetzt  nur  noch  4  Privatnotenbanken  in  Deutschland,  nämlich  die  Bayerische  Notenbank ­
  in  München,  die  Sächsische  Bank  zu  Dresden,  die  Württembergische  Notenbank  zu
Stuttgart  und  die  Badische  Bank  zu  Mannheim.
2.  Nach  Art.  2  der  Banknovelle  vom  1.  Juni  1909  (R.G.Bl.  S.  516)  beträgt  das  steuerfreie ­
  Notenkontingent  der  Reichsbank  550  und  für  den  Bierteljahresschluß  750  Millionen  Jl,
das  der  4  Privatnotenbanken  68  771000  M.
3.  Die  Privatnotenbanken  sind  nach  Art.  7  8  2  der  Banknovelle  vom  7.  Juni  1899
(R.G.Bl.  S.  313)  verpflichtet,  nicht  unter  dem  Prozentsätze  der  Reichsbank  zu  diskontieren,
sobald  dieser  Satz  4°i»  erreicht  oder  überschreitet,  im  übrigen  nicht  um  mehr  als  1 I 1 °I 0  unter
dem  Prozentsätze  der  Reichsbank  oder,  falls  diese  selbst  zu  einem  geringeren  Satze  diskontiert,
nicht  um  mehr  als  1 I S °I 0  unter  diesem  Satze.
(Zusatz  von  G.  M.)

8.  Der  Giroverkehr  der  Reichsbank.
Vom  Reichsbankdirektorium.
Die  Reichsbank  1876—1900-  Jena,  Kommissionsverlag  von  Gustav  Fischer,  [1900.]
S-  50—51,  S.  53—54  und  S.  61—62.
Das  Wesen  des  Giroverkehrs  besteht  in  einer  Bargeld  ersparenden  Vermittelung
von  Zahlungen  zwischen  den  Kunden  derselben  Bank;  statt  der  Barzahlung  erfolgt
die  Umschreibung  in  den  Bankbüchern  in  der  Weise,  daß  die  zu  zahlende  Summe  von
dem  Guthaben  des  Zahlenden  auf  das  Guthaben  des  Zahlungsempfängers  übertragen
wird.  Daran  schließen  sich  die  Annahme  von  baren  Einzahlungen  für  die  Giro-
            
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