Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  Gruppe  der  Universitätsprofessoren
welches  vom  wirklichen  Menschen  sehr  verschieden  ist,  und  man
baut  eine  Wissenschaft  auf,  an  deren  Basis  sich  ein  grundlegender ­
  Irrtum  befindet“  x ).
Unter  heftigen  Angriffen  auf  J.  J.  Rousseaus  Contrat  Social
sucht  Vili  e  y  die  naturgesetzliche  Qualität  der  Gesetze  des
Wirtschaftslebens  zu  erweisen  :  „Ist  die  Gesellschaft  der  Naturzustand ­
  des  Menschen,  so  ist  die  soziale  Ordnung  notwendigerweise ­
  Naturgesetzen  unterworfen,  die  nicht  weniger  feststehen,
als  diejenigen,  welche  der  physischen  Natur  jene  großartige,  entzückende ­
  Harmonie  geben.  Vernunft  und  Beobachtung  sagen
uns,  daß  alle  Naturerscheinungen  durch  Naturgesetze  regiert
werden;  darum  ist  es  ein  Nonsens,  anzunehmen,  das  Leben  in
Gesellschaft  sei  der  Naturzustand  des  Menschen,  und  zu  leugnen,
dieser  werde  von  Naturgesetzen  regiert“  2 ).
Das  Leben  in  Gesellschaft  in  seiner  gesamten  Ausdehnung
läßt  sich  in  zwei  Formeln  ausdrücken:  Entfaltung  der  individuellen ­
  Tätigkeit  und  respektive  Begrenzung  derselben.
Die  Gesetze,  welche  die  individuelle  Tätigkeit  regieren,
sind  die  wirtschaftlichen.  Sie  besagen  „die  natürlichen  Ursachen,
welche  die  Handlungen  der  Menschen  bestimmen  und  die  Wirkungen, ­
  welche  diese  Ursachen  ihrer  Natur  nach  hervorbringen“  3 ).
Die  Gesetze,  welche  die  natürlichen  Grenzen  der  Betätigungssphäre
  der  Individuen  bestimmen,  sind  ethische  Naturgesetze. ­
  Sie  bilden  den  Inhalt  des  Naturrechtes 4 ).
Wirtschaftliche  Naturgesetze  und  Naturrecht,  Wirtschaftswissenschaft ­
  und  Rechtswissenschaft  sind  unzertrennlich  :  1.  weil
es  offenbar  unmöglich  ist,  die  Entwicklung  der  individuellen
Tätigkeiten  zu  studieren,  ohne  auf  Schritt  und  Tritt  auf  deren
Grenzen  zu  stoßen;  2.  weil  die  soziale  Nützlichkeit,  welche  den
Gegenstand  der  Wirtschaftswissenschaft  ausmacht,  mit  der  sozialen ­
  Gerechtigkeit,  dem  Gegenstand  der  Rechtswissenschaft,
identisch  ist.  Die  Wahrheit  ist  eins,  die  Wissenschaft  notwendig
auch.  „Wenn  darum  der  Volkswirt  eine  Maßnahme  für  nützlich ­
  erklärt,  die  der  Moralist  verwirft,  kann  man  a  priori

9  E-  Villey,  Principes  ¿'Economie  politique,  3.  Ausl,  1905,  p.  4—5.
a )  ibid.  p.  2.
3 )  ibid.  p.  3.
4 )  ibid.  p.  2—3,  9.
            
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