Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Die  Gründer  der  heutigen  Schulen

Ökonomie  geläufigen  Grundanschauungen.  Das  bewegliche,  viel
früher  als  das  unbewegliche  persönlich  gewordene  Eigentum
scheidet  er  aus  der  Betrachtung  aus.  Seine  Aufmerksamkeit
gilt  überwiegend  dem  Grundeigentum,  das  er  in  Gemeineigen,
Patronage  und  individuelles  Eigen  gliedert.  Gemeineigen  ist
„eine  auf  Überlieferung  beruhende  Besitzart  von  Grund  und
Boden,  bei  welcher  dieser  einer  Nachbarschaft,  einer  Gemeinde
oder  einer  Mehrheit  von  Gemeinden  gehört“*).  Patronage  und
individuelles  Eigentum  sind  beide  Privateigentum 2 ).  Unter
Patronage  versteht  Le  Play  alle  Rechtsverhältnisse,  bei  denen
der  Grundbesitzer  andern  Familien  die  Bewirtschaftung  seines
Bodens  überläßt 3 ).  Der  Begriff  Patronage  umfaßt  im  weitesten
Sinn  Sklaven-  und  Hörigenwirtschaft  ebensowohl  als  alle  Arten
von  Pacht.  Das  wesentliche  Merkmal  dieser  Eigentumsart  liegt
nach  Le  Play  darin,  daß  die  väterliche  Autorität  des  Grundbesitzers ­
  sich  über  seine  blutsverwandten  Angehörigen  hinaus
auf  andere  Familien  erstreckt.  Das  individuelle  Eigentum  endlich
ist  „diejenige  Besitzart,  bei  der  Eigentum  und  Bewirtschaftung
des  Bodens  ausschließlich  einer  Familie  zustehen“ 4 ).
Le  Play  bezeichnet  diese  drei  Arten  des  Grundeigentums
als  die  materiellen  Grundlagen  der  Constitution  essentielle  de
l’humanité.  Die  beste  Sozialverfassung  ist  darum  diejenige,  welche
drei  Arten  des  Bodenbesitzes  nebeneinander  aufweist.  Die  Entwicklung ­
  der  menschlichen  Kultur  zeigt  aber,  daß  der  sittliche
und  materielle  Fortschritt  ein  immer  größeres  Vorwiegen  des
individuellen  Grundeigentums,  d.  h.  des  selbstbewirtschafteten
Einfamilienbesitzes  erheischt 5 ).
Der  wichtigste  Bestandteil  von  Le  Plays  Eigentumslehre
ist  seine  Erbrechtstheorie.  Er  führt  alle  Erbrechtssysteme  auf
drei  Typen  zurück  :  a)  die  zwangsweise  Erhaltung  des  Familiengutes; ­
  b)  die  zwangsweise  Gleichteilung  und  c)  die  Testierfreiheit. ­

Die  zwangsweise  Erhaltung  des  Familiengutes  besteht  darin,
daß  es  der  Hauptsache  nach  auf  einen  einzelnen  Erben  über-3
 )  Le  Play,  Méthode  Sociale,  p.  449.
-)  Le  Play,  Réforme  Sociale,  Bd.  I  (1.  Auf!.),  p.  97.
3 )  Le  Play,  Méthode  Sociale,  p.  467,  471.
4 )  Le  Play,  Méthode  Sociale,  p.  471.
5 )  Le  Play,  Méthode  Sociale,  p.  471.
            
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