Object: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
schnitten bemessen, so kann das Dienstverhältnis jederzeit gekündigt 
werden; nimmt aber das betreffende Dienstverhältnis die Erwerbs 
tätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in An 
spruch — und das ist bei Stücklohn-(Akkord-)Arbeitern die Regel —, 
so ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen innezuhalten (§ 623). Die 
Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das 
gewerbliche Arbeitsverhältnis würde mithin für Stücklohnarbeiter in 
der Regel eine beiderseitige 2 wöchentliche Kündigungsfrist zur Folge 
haben, für Zeitlohnarbeiter dagegen, deren Lohn in der Regel nicht 
für längere als wöchentliche Perioden bemessen wird, die Kündigungs 
frist gegen die gesetzliche Regel der Gewerbeordnung beträchtlich ver 
kürzen. Ob das letztere in den Zeiten, in denen Mangel an Arbeits 
gelegenheit ist, den Interessen der gewerblichen Lohnarbeiter wirklich 
entspricht, wird vielfach bezweifelt. 
Wichtige Gründe ermöglichen auch nach dem Bürgerlichen Ge 
setzbuch § 626 die sofortige Aufhebung des Dienstverhältnisses. 
Bei ordnungsmäßigem Austritte aus dem Arbeitsverhältnis kann 
nach der österreichischen Gewerbeordnung der Arbeiter die Ausstel 
lung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Beschäftigung, auf be 
sonderes Verlangen auch über sein sittliches Verhalten und seine Lei 
stungen fordern. Verweigerung des Zeugnisses oder Ausstellung eines 
wissentlich wahrheitswidrigen Zeugnisses macht den Arbeitgeber straf 
bar und schadenersatzpflichtig. 
In der deutschen Gewerbeordnung wird dem Arbeiter in § 113 
ebenfalls das Recht gegeben, beim Abgänge ein Zeugnis über Art und 
Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über seine Führung 
und seine Leistungen zu verlangen. Das Zeugnis ist nach § 114 auf 
Verlangen von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei zu be 
glaubigen. Wird das Zeugnis verweigert, so kann der Arbeiter es auf dem 
Prozeßwege — wo ein Gewerbegericht besteht, vor diesem — fordern. 
Das Arbeiterschutzgesetz von 1891 hat dem großen Mißtrauen 
der Arbeiter gegen die Arbeitgeber Rechnung getragen durch Ein 
fügung des Verbotes, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, die 
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug 
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Der Zuwiderhan 
delnde Arbeitgeber setzt sich einer Geldstrafe bis zu 2000 M., im Un 
vermögensfalle einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten aus (§ 146, Ziff.3). 
Eine Strafe wegen Verweigerung des Zeugnisses ist nicht vorgesehen. 
Bei minderjährigen Arbeitern kann nach dem Gesetz vom 18. Juni 1896 
der gesetzliche Vertreter das Zeugnis fordern und verlangen, daß es 
an ihn anstatt an den Minderjährigen ausgehändigt wird. Mit Zu 
stimmung der Gemeindebehörde des letzten dauernden Aufenthaltsortes 
— mangels dessen des ersten Arbeitsortes — in Deutschland kann die
	        
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