Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schrieben  wird.  Der  Arbeitgeber  ist  zur  sofortigen  Entlassung  befugt,
wenn  der  Arbeiter  sich  einer  groben  Ehrbeleidigung,  Körperverletzung
oder  gefährlichen  Drohung  gegen  den  Arbeitgeber,  dessen  Hausgenossen ­
  oder  Mitarbeiter  schuldig  macht.  Zum  sofortigen  Austritt  ist
der  Arbeiter  berechtigt  bei  „tätlicher  Mißhandlung  oder  grober  Ehrbeleidigung“ ­
  gegen  ihn  oder  seine  Angehörigen  seitens  des  Arbeitgebers. ­
  Das  ist  nicht  genau  dasselbe  und  setzt  stillschweigend  voraus,
daß  der  Arbeitgeber  in  bezug  auf  Ehre  und  Person  eine  größere  Feinfühligkeit ­
  hat  als  der  Arbeiter.
Die  österreichische  Gewerbeordnung  berührt  sich  in  den  Gründen
für  sofortigen  Austritt  mit  der  deutschen;  nur  hat  die  letztere  —■'  abgesehen ­
  von  der  meist  präziseren  Fassung  —  noch  den  Verlust  der
Fähigkeit  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  mit  aufgenommen.  Der  §  124
der  deutschen  Gewerbeordnung  gibt  dem  Arbeiter  das  Recht  zum  sofortigen ­
  Austritt:
1.  wenn  er  unfähig  wird  zur  Fortsetzung  der  Arbeit,
2.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Tätlichkeiten ­
  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeiter  oder  seine  Familienangehörigen ­
  zuschulden  kommen  lassen,
3.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder  deren  Familienangehörige ­
  den  Arbeiter  oder  dessen  Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten ­
  oder  zu  verleiten  suchen  oder  mit  des  Arbeiters  Familienangehörigen
Handlungen  begehen,  welchegegen  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen,
4.  wenn  der  Arbeitgeber
a)  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,
b)  bei  Stücklohn  nicht  für  ausreichende  Beschäftigung  sorgt,
c)  sich  widerrechtlicher  Übervorteilungen  gegen  den  Arbeiter
schuldig  macht,
5.  wenn  der  Arbeiter  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  einer  „erweislichen ­
  Gefahr“  für  Leben  oder  Gesundheit  ausgesetzt  sein  würde,  die
bei  Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war.
Von  diesen  Gründen  betreffen  die  unter  2,  3,  4  a  und  4  c  genannten
gesetzwidrige  Handlungen  und  bewußte  Pflichtwidrigkeiten  des  Arbeitgebers, ­
  die  unter  1,  4  b  und  5  genannten  dagegen  gehen  von
der  Person  und  den  Interessen  des  Arbeiters  aus.  Bei  den  unter  2  aufgeführten ­
  Tätlichkeiten  oder  groben  Beleidigungen  ist  der  Austritt
nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dem  Arbeiter ­
  länger  als  1  Woche  bekannt  sind.  Die  gleiche  Einschränkung
ist  auch  bezüglich  des  Entlassungsrechtes  der  Arbeitgeber  vorgesehen,
aber  nicht  nur  für  den  Fall  grober  Beleidigungen  und  Tätlichkeiten,
sondern  auch  für  die  sonst  erwähnten  Fälle  gesetz-  und  pflichtwidrigen
Verhaltens.  Dadurch  daß  der  Arbeiter  der  gleichen  Einschränkung
nur  für  den  einen  erwähnten  Fall  unterworfen  wird,  trägt  die  Ge ­
            
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