Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

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werbeordnung  der  geringeren  geschäftlichen  Einsicht  und  der  größeren
wirtschaftlichen  Abhängigkeit  des  Arbeiters  Rechnung.  Im  übrigen
zeigt  die  Gewerbeordnung  das  Streben,  soweit  als  möglich  die  Gründe
zum  sofortigen  Eintritt  und  zur  sofortigen  Entlassung  in  Einklang
miteinander  zu  bringen.  Das  Eintreten  der  Unfähigkeit  zur  Fortsetzung ­
  der  Arbeit,  die  Verleitung  oder  versuchte  Verleitung  zu
Handlungen,  die  gegen  Gesetze  oder  gute  Sitten  verstoßen,  und
das  Begehen  derartiger  Handlungen  mit  Familienangehörigen  und
die  Ehrverletzung  durch  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen
sind  für  beide  Teile  gleich  formuliert,  abgesehen  von  den  Umgestaltungen, ­
  die  durch  die  Vertauschung  der  Rollen  beider  Parteien  in
den  §§  123  und  124  erforderlich  sind.  Dadurch  ist  eine  ähnliche
Unterscheidung  nach  der  Feinfühligkeit  vermieden,  wie  sie  bei  den
österreichischen  Bestimmungen  erwähnt  ist.  Wie  die  Arbeitgeber,
so  sind  weiterhin  auch  die  Arbeiter  zu  jederzeitiger  sofortiger  Aufhebung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  „aus  wichtigen  Gründen“  berechtigt,
wenn  das  Verhältnis  mindestens  auf  4  Wochen  geschlossen  oder  wenn
eine  längere  als  14  tägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist  (§  124  a).
Andere  Gründe  für  den  sofortigen  Austritt  können  auch  hier  im  Arbeitsvertrage ­
  vereinbart  werden;  für  Fabriken  mit  mindestens  20  Arbeitern ­
  hat  diese  Vereinbarung  in  der  Arbeitsordnung  zu  erfolgen.
Im  ganzen  sind  die  deutschen  Vorschriften  denen  der  anderen  erwähnten ­
  Gesetze  in  bezug  auf  klare  Bezeichnung  der  Gründe  zu  sofortiger ­
  Aufhebung  des  Vertrages  —  soweit  die  Natur  der  Sache  nicht
dehnbare  Umschreibungen  fordert  —  und  in  bezug  auf  gleichmäßige
Behandlung  beider  Parteien  überlegen.  '  Eine  schablonenhafte  Übereinstimmung ­
  mußte  natürlich  vermieden  werden.
Die  Vorschriften  des  §  620,  621  und  623  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  finden  auf  das  gewerbliche  Arbeitsverhältnis  keine  Anwendung.
Es  fehlt  indes  nicht  an  Stimmen,  welche  die  in  der  Gewerbeordnung
§  122  bezeichnete  gesetzliche  Regel  zugunsten  der  erwähnten  Vorschriften ­
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  beseitigt  sehen  wollen.  Das
Bürgerliche  Gesetzbuch  regelt  die  Kündigungsfrist  nach  der  Lohnbemessungsperiode. ­
  Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die
Kündigung  an  jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.  Bei
wöchentlichen  Lohnbemessungsperioden  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig  und  muß  spätestens  am  ersten
Werktage  der  Woche  erfolgen.  Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen, ­
  so  ist  die  Kündigung  für  den  Schluß  des  Kalendermonates  zulässig ­
  und  muß  spätestens  am  15.  des  Monats  erfolgen.  Bei  vierteljährlicher ­
  oder  noch  längeren  Lohnbemessungsperioden  ist  die  Kündigung ­
  am  Schluß  des  Kalendervierteljahres  mit  6  wöchentlicher  Kündigungsfrist ­
  zulässig  (§  621).  Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitab ­
            
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