9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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werbeordnung der geringeren geschäftlichen Einsicht und der größeren
wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeiters Rechnung. Im übrigen
zeigt die Gewerbeordnung das Streben, soweit als möglich die Gründe
zum sofortigen Eintritt und zur sofortigen Entlassung in Einklang
miteinander zu bringen. Das Eintreten der Unfähigkeit zur Fortsetzung
der Arbeit, die Verleitung oder versuchte Verleitung zu
Handlungen, die gegen Gesetze oder gute Sitten verstoßen, und
das Begehen derartiger Handlungen mit Familienangehörigen und
die Ehrverletzung durch Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
sind für beide Teile gleich formuliert, abgesehen von den Umgestaltungen,
die durch die Vertauschung der Rollen beider Parteien in
den §§ 123 und 124 erforderlich sind. Dadurch ist eine ähnliche
Unterscheidung nach der Feinfühligkeit vermieden, wie sie bei den
österreichischen Bestimmungen erwähnt ist. Wie die Arbeitgeber,
so sind weiterhin auch die Arbeiter zu jederzeitiger sofortiger Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses „aus wichtigen Gründen“ berechtigt,
wenn das Verhältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn
eine längere als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist (§ 124 a).
Andere Gründe für den sofortigen Austritt können auch hier im Arbeitsvertrage
vereinbart werden; für Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern
hat diese Vereinbarung in der Arbeitsordnung zu erfolgen.
Im ganzen sind die deutschen Vorschriften denen der anderen erwähnten
Gesetze in bezug auf klare Bezeichnung der Gründe zu sofortiger
Aufhebung des Vertrages — soweit die Natur der Sache nicht
dehnbare Umschreibungen fordert — und in bezug auf gleichmäßige
Behandlung beider Parteien überlegen. ' Eine schablonenhafte Übereinstimmung
mußte natürlich vermieden werden.
Die Vorschriften des § 620, 621 und 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches
finden auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
Es fehlt indes nicht an Stimmen, welche die in der Gewerbeordnung
§ 122 bezeichnete gesetzliche Regel zugunsten der erwähnten Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches beseitigt sehen wollen. Das
Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Kündigungsfrist nach der Lohnbemessungsperiode.
Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die
Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. Bei
wöchentlichen Lohnbemessungsperioden ist die Kündigung nur für den
Schluß einer Kalenderwoche zulässig und muß spätestens am ersten
Werktage der Woche erfolgen. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen,
so ist die Kündigung für den Schluß des Kalendermonates zulässig
und muß spätestens am 15. des Monats erfolgen. Bei vierteljährlicher
oder noch längeren Lohnbemessungsperioden ist die Kündigung
am Schluß des Kalendervierteljahres mit 6 wöchentlicher Kündigungsfrist
zulässig (§ 621). Ist die Vergütung nicht nach Zeitab