Object: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Dieser Tarif bedarf eigentlich keines Kommentars. Wer nur 
jemals einen Einblick in die Lohn- und Arbeitsbedingungen der 
Bäckergesellen privater Betriebe getan hat, weiß, daß dort die Ver 
hältnisse bedeutend schlechter sind, selbst dann, wenn tarifliche Ab 
machungen mit Gewerkschaften bestehen. Franz Feuerstein dürfte 
im Recht sein, wenn er in den Sozialistischen Monatsheften meint, 
daß die konsumgenossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse für Bäcker von 
den privaten Betrieben in den nächsten 10 Jahren kaum erreicht wer 
den dürfen?) Die Arbeitszeit ist in den privaten Betrieben viel 
länger; es kommt sogar vor, daß der für das Bäckereigewerbe bestehende 
gesetzliche Maximalarbeitstag von 12 Stunden noch überschritten wird. 
Unzählige Bestrafungen müssen wegen zu langer Arbeitszeit, Nicht- 
4. Zeit der Lohnzahlung. 
5. Ferien. 
Sämtlichen Angestellten werden in der Zeit vom 1. Mai bis znm 30. 
September unter Fortzahlung des Lohnes Sommerferien gewährt. Die 
Ferien betragen bis zu fünfjähriger Beschäftigungsdauer eine Woche, über 
fünfjähriger Beschäftigungsdauer zwei Wochen. 
6. Technische und sanitäre Einrichtung en. 
In den Arbeitsräumen ist für genügende Entlüftung zu sorgen. An den 
Maschinen sind die nötigen Schutzvorrichtungen anzubringen. Wöchentlich 
sind reine Handtücher nebst Seife zu liefern. Gelegenheit zum täglichen 
Gebrauch der Badeeinrichtung ist zu geben. Jeder Person ist ein verschließ 
barer Schrank zum Aufbewahren der Kleidung zur Verfügung zu stellen. 
Im Speiseraum ist für die notwendige Sitzgelegenheit und im Winter für 
Heizung zu sorgen. 
7. § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
8. Neueinstellung von Arbeitskräften. 
Neueinzustellende Arbeitskrästc sind durch die Arbeitsnachweise des 
Bäckerverbandes zu beziehen. 
9. Kündigungsfrist. 
Die Kündigungsfrist der Backmeister regelt sich nach den Bestiinmungen 
der Gewerbeordnung. Für das übrige Personal unterliegt die Kündigung der 
freien Vereinbarung. 
10. Schlichtung von Differenzen. 
Enthält: a) Verhandlungen zwischen den Beteiligten, b) Tarifamt und 
Schiedsgericht. 
11. S ch l u ß b e st i m m u n g e n. 
Der Tarif besteht ab 1. August 1914 auf die Dauer von fünf Jahren. 
Erfolgt ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von keiner der beiden vertrag 
schließenden Parteien die Kündigung, so gilt der Tarif auf zwei Jahre 
verlängert. 
ö) Sozialistische Monatshefte Nr. 11/1914. Artikel über „Die neuen 
Tarifverträge im Zentralverband deutscher Konsumvereine". 
Schloesser, Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung. 6
	        
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