*) M. I. XX. Nr. 11 S. 151.
**) M. I. III Nr. 10 S. 107.
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zwang eingeführt hatte. Und was kann Alles unter der Bezeichnung „und
ähnliche Stoffe", die man vom hygienischen Standpunkte aus nicht beanstanden
will, verstanden werden?
Es kann nicht unerwähnt gelassen werden, daß diese Materialien der
Verbandsleitung bei Durchführung der Reinheitsbestrebungen gegenüber den
eigenen Mitgliedern, noch mehr aber gegenüber den außerhalb des Verbandes
stehenden Fabrikanten das Leben außerordentlich schwer gemacht
haben. Bei vielen von dem Verbände wegen Fälschung angestrengten
Prozessen war es üblich geworden, daß sich die Vertheidiger darauf bezogen.
Wichtig ist daher, was der Kommentar von Meyer & Finkelnburg
Juli 1885 auf Seite 116 darüber sagt:
„Der Zweck dieser zur Zeit dem Reichsjustizamte und
demnächst dem Reichstage in den beiden Sessionen 1877/78 und von
1879 vorgelegten „Materialien zur technischen Begründung u. s. w.",
welche vor ihrer zweitinaligen Vorlage eine theilweise Umarbeitung
erfuhren, ging mithin lediglich dahin, den gesetzgebenden Faktoren
durch möglichst sorgfältige Erhebungen und sachverständige Beleuchtung
der bestehenden Mißstände nach Maßgabe des augenblicklichen
Standes der Wissenschaft die erforderliche technische
Grundlage zur Beurtheilung sowohl des thatsächlichen Bedürfnisses
wie der technischen Möglichkeit einer Abwehr zu unterbreiten.
Ueber diesen, die gesetzgeberische Thätigkeit vorbereitenden
und unterstützenden Zweck hinaus kommt
eine amtliche maßgebende Bedeutung den „Materialien"
nicht zu und ist denselben insbesondere
eine deklaratorische Giltigkeit für die polizeiliche
und richterliche Ausführung des erlassenen Gesetzes
nicht beizulegen."*)
Diese Lossagung von den so außerordentlich bedenklichen Materialien
hat um so höhere Bedeutung, als es in dem bereits angezogenen Artikel
des Staatsanzeigers heißt:
„Diese Denkschrift ist demnächst als Anlage zu den Motiven
des Entwurfes zum Nahrungsmittelgesetze veröffentlicht worden
und hat in Folge dessen das Ansehen eines autoritativen
Jnterpretationsmittels gewonnen, an
welches die Gerichte und die Sachverständigen sich
um so lieber halten, als die an der Hand des Gesetzes
zu entscheidenden Fragen nicht selten auch
unter den Technikern strittig sind."**)