fullscreen : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

*)  M.  I.  XX.  Nr.  11  S.  151.
**)  M.  I.  III  Nr.  10  S.  107.

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zwang  eingeführt  hatte.  Und  was  kann  Alles  unter  der  Bezeichnung  „und
ähnliche  Stoffe",  die  man  vom  hygienischen  Standpunkte  aus  nicht  beanstanden
will,  verstanden  werden?
Es  kann  nicht  unerwähnt  gelassen  werden,  daß  diese  Materialien  der
Verbandsleitung  bei  Durchführung  der  Reinheitsbestrebungen  gegenüber  den
eigenen  Mitgliedern,  noch  mehr  aber  gegenüber  den  außerhalb  des  Verbandes ­
  stehenden  Fabrikanten  das  Leben  außerordentlich  schwer  gemacht
haben.  Bei  vielen  von  dem  Verbände  wegen  Fälschung  angestrengten
Prozessen  war  es  üblich  geworden,  daß  sich  die  Vertheidiger  darauf  bezogen. ­

Wichtig  ist  daher,  was  der  Kommentar  von  Meyer  &  Finkelnburg
Juli  1885  auf  Seite  116  darüber  sagt:
„Der  Zweck  dieser  zur  Zeit  dem  Reichsjustizamte  und
demnächst  dem  Reichstage  in  den  beiden  Sessionen  1877/78  und  von
1879  vorgelegten  „Materialien  zur  technischen  Begründung  u.  s.  w.",
welche  vor  ihrer  zweitinaligen  Vorlage  eine  theilweise  Umarbeitung
erfuhren,  ging  mithin  lediglich  dahin,  den  gesetzgebenden  Faktoren
durch  möglichst  sorgfältige  Erhebungen  und  sachverständige  Beleuchtung ­
  der  bestehenden  Mißstände  nach  Maßgabe  des  augenblicklichen ­
  Standes  der  Wissenschaft  die  erforderliche  technische
Grundlage  zur  Beurtheilung  sowohl  des  thatsächlichen  Bedürfnisses
wie  der  technischen  Möglichkeit  einer  Abwehr  zu  unterbreiten.
Ueber  diesen,  die  gesetzgeberische  Thätigkeit  vorbereitenden ­
  und  unterstützenden  Zweck  hinaus  kommt
eine  amtliche  maßgebende  Bedeutung  den  „Materialien" ­
  nicht  zu  und  ist  denselben  insbesondere
eine  deklaratorische  Giltigkeit  für  die  polizeiliche
und  richterliche  Ausführung  des  erlassenen  Gesetzes
nicht  beizulegen."*)
Diese  Lossagung  von  den  so  außerordentlich  bedenklichen  Materialien
hat  um  so  höhere  Bedeutung,  als  es  in  dem  bereits  angezogenen  Artikel
des  Staatsanzeigers  heißt:
„Diese  Denkschrift  ist  demnächst  als  Anlage  zu  den  Motiven
des  Entwurfes  zum  Nahrungsmittelgesetze  veröffentlicht  worden
und  hat  in  Folge  dessen  das  Ansehen  eines  autoritativen ­
  Jnterpretationsmittels  gewonnen,  an
welches  die  Gerichte  und  die  Sachverständigen  sich
um  so  lieber  halten,  als  die  an  der  Hand  des  Gesetzes ­
  zu  entscheidenden  Fragen  nicht  selten  auch
unter  den  Technikern  strittig  sind."**)
            
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