3. Kap. Der Zins.
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Was die letztgenannten Bezüge anbelangt, so besteht allerdings kein
àifel darüber, daß die Actionare ihre Renten nicht in der Eigenschaft von
laubigem beziehen, sondern Theilhaber an dem betreffenden Unternehmen
'ņd; aber in diesem wie in andern Fällen deckt sich das Rechtsverhältniß
ņîcht mit dem wirtschaftlichen. Man kann unmöglich in Abrede stellen, daß
îîch der Eigenthumsantheil der Actionäre nicht in ihren eigenen, sondern in
Nemden Händen befindet; ihre von diesem Antheil gezogenen Bezüge besitzen
Jm° den Charakter des Zinses. Daran vermag die Thatsache, daß diese
Ezüge nicht ein für allemal bestimmt sind und daß die Höhe derselben oft
5. bedeutendem Wechsel unterworfen ist, nichts zu ändern. Diese Eigen
last theilen sie übrigens mit gewiffen andern Zinsen, z. B. mit den Zehnten.
^ as unterscheidende Merkmal zwischen Unternehmergewinn und Zins ist nicht
Ņ zu definiren, daß der erstere von unbestimmter Höhe, der letztere hin-
^gen ein für allemal festgesetzt sei — wenn dem auch wirklich in der Regel so
b » ks beruht vielmehr darin, daß der eine das Ergebniß der Verbindung
Kapital und Arbeit, der Bezug des andern hingegen einzig und allein
îņ Umstande zu danken ist, daß der Betreffende Eigenthümer ist.
sch \^an hat beim Zinse den Zinsbetrag vom Zinsfuß zu unter-
jem en ’ Unter er f terem 'st der gesamte jährliche Betrag zu verstehen, den
ond aus einer der soeben aufgezählten Quellen bezieht, unter letzterem das
ähnlich in Procentcn ausgedrückte Verhältniß dieser Einnahmen zu dem
e j betrage des Besitzes, von dem sie bezogen werden. Wenn also z. B.
um ^"cherer einem Landmanne 1000 Mark leiht und von dieser Summe
Q l diesem oder jenem Titel jährlich 400 Mark bezieht, so sagen wir, daß
%. 0 °/o Zinsen nimmt; und wenn jemand vor einigen Jahren um den
die^ 20 000 Mark Actien einer Jndustrieunternehmung gekauft hat,
Und oì e * nem Nominalwerth von 300 Mark um 240 Mark erhältlich waren,
daß ņ^ņmehr eine Dividende von 7 % vom Nominalwerthe bezieht, so sagt man,
Ņ er don seinem in diesen Papieren angelegten Kapital eine 8 3 / 4 proccntige
genießt. Sind aber günstig gelegene Landgüter um eine Summe
, östlich, welche ungefähr dem dreißigfachen Betrage der jährlich von ihnen
tz OñO"en Rente gleichkomint, so spricht man von einer Verzinsung des in
ņ und Boden angelegten Vermögens mit etwa 3 %.
bqg ^ ist in der That eine etwas verwickelte Rechenaufgabe, mittelst deren
b etç , brhältniß der jährlichen Einnahmen zu der Quelle, aus der sie fließen,
t wird, und zwar aus dem Grunde, weil der Tauschwerth der be-
en ^ en Vermögenstheile zum großen Theil von diesen Einnahmen abhängt,
solchz. B. in dem dritten der soeben erwähnten Fülle der Käufer eines
ìvel^. Landgutes nur ungefähr 3%, während der frühere Eigenthümer,
et genau dieselbe Rente davon bezog, das Gut möglicherweise von seinem