thumbs: Das Konkursverfahren

Rechtsstellung der Konkursgläubiger. 
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friedigung der Mitschuldner oder Bürgen durch sie abhängig. Da 
der Hauptgläubiger in erster Linie zum Zuge kommen muß und 
die gleichzeitige Berücksichtigung von Hauptgläubigern und Mit 
schuldnern oder Bürgen zur doppelten Buszahlung auf die gleiche 
Forderung führen würde, kann die durch die Befriedigung des 
Hauptgläubigers bedingte Regreßforderung des Mitschuldners und 
Bürgen im Konkurse des Hauptschuldners nur insoweit Berücksichti 
gung finden, als sich der Gläubiger nicht selbst am Konkursverfah 
ren beteiligt. Ein Vormann des Wechselinhabers kann daher die 
Wechselforderung im Konkurse seines Vormannes nur nach Be 
friedigung seines Rachmannes anmelden^). 
Wird über das vermögen mehrerer oder einer von mehreren 
Personen, welche nebeneinander für dieselbe Forderung auf das 
Ganze haften 2), das Konkursverfahren eröffnet, so kann der 
Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren 
den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des 
Verfahrens zu fordern hatte. Der Zeitpunkt der Konkurseröff 
nung ist also auch hier maßgebend. Ausgleichungs- und Rück 
griffsansprüche der Mitverpflichteten untereinander (bzw. ihrer 
Konkursmassen, wenn sie selbst im Konkurse sind) werden hier 
durch nicht berührt. 
Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet 
sind (wie z. B. Ansprüche auf Übereignung bestimmter Sachen, 
Gewährung von Naturalleistungen), sowie Forderungen, deren 
Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist (wie dies vor allem bei 
Leibrenten und sonstigen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistun 
gen von unbestimmter Zeitdauer der Fall ist) und Forderungen, 
deren Geldbetrag nicht in Reichswährung festgesetzt ist 3 ), sind 
behufs Geltendmachung im Konkursverfahren nach ihrem Schätz 
ungswerte in Reichswährung anzusetzen. Die Umrechnung in 
Reichswährung ist Sache des anmeldenden Gläubigers,- der Schätz 
ungsbetrag ist in der Forderungsanmeldung oder einem Rachtrag 
zu derselben anzugeben. Der für die Abschätzung maßgebende 
Zeitpunkt ist auch hier wiederum die Zeit der Konkurseröff- 
\) hierbei ist zu beachten, baß es im Konkurse des Akzeptanten zur 
Erhaltung der Regreßrechte gegenüber den vormännern der Präsen 
tation und protesterhebung beim Gcmeinschuldner (nicht beim Ver 
walter) bedarf- im Konkurse des regreßpflichtigen Indossanten kann 
der Verwalter zur Vermeidung der protestkosten auf Protesterhebung 
verzichten. 
*) § 68 KG. 
3 J § 69 KG.
	        
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