fullscreen : Das Konkursverfahren

Konfcursantrag.

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die  Vorlage  schriftlicher  Bestätigungen  dritter  Personen  oder  die
Abgabe  einer  Versicherung  an  Lidesstatt  in  Betracht.  In  vielen
Fällen  genügt  der  Hinweis  darauf,  daß  der  Schuldner  die  behaupteten ­
  Tatsachen  bei  Gericht  selbst  zugeben  muß.
Der  Nonkursantrag  ist  an  das  Nonkursgericht  i)  zu  richten,
d.  h.  an  jenes  Gericht,  bei  welchem  der  Schuldner  feine  gewerbliche ­
  Niederlassung  oder  eine  seiner  gewerblichen  Niederlassungen
oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand ­
  (also  regelmäßig  seinen  Wohnsitz)  hat.  Sind  hiernach  mehrere
Gerichte  zuständig,  so  schließt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst  die
Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  worden  ist,  die  übrigen  aus.
Das  Beispiel  eines  Nonkursantrages  möge  folgen:

Zum
Königlichen  Amtsgerichte
ffi  antheim.
Betrifft:
Konkurseröffnung.

Berlin,  8.  März  1914.

Ich  beantrage  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  vermögen  des  Gastwirts  Franz
Faller  in  Gantheim.
Ich  habe  von  ihm  120  M  Kaufpreis  für
gelieferte  waren  zu  fordern.  Zur  Glaubhaftmachung ­
  bringe  ich  eine  Abschrift  der  Rechnung ­
  und  einen  Brief  des  Schuldners,  in  dem
er  Zahlung  verspricht,  in  Vorlage.
Seine  Zahlungsunfähigkeit  ergibt  sich  daraus,
daß  es  bei  ihm  in  den  letzten  Tagen  wiederholt ­
  zu  Pfändungen  gekommen  ist.  Ich  verweise ­
  auf  die  Akten  des  Gerichtsvollziehers.
Der  Schuldner  wird  auch  auf  Vorruf  feine
Zahlungsunfähigkeit  zugeben  müssen.
gez.:  Wilhelm  Müller.

Lind  dem  Gläubiger  anfechtbare  Schiebungen  bekannt,  so  empfiehlt ­
  es  sich,  sie  behufs  sofortiger  Verständigung  des  Konkursverwalters ­
  schon  im  Nonkursantrag  zu  erwähnen,  vermutet  der
Gläubiger,  daß  eine  Masse  nur  durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen, ­
  durch  welche  die  Gläubiger  geschädigt  wurden,  zurückgewonnen ­
  werden  kann,  so  mag  er  seinem  Nonkursantrag  behufs
Vermeidung  der  Rückfrage,  ob  er  zur  Leistung  eines  zur  Deckung
der  verfahrenskosten  ausreichenden  Vorschusses  bereit  ist,  und
somit  im  Interesse  der  Beschleunigung,  folgenden  Satz  beifügen:

-

i)  §  71  KG.
            
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