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Das Konkursverfahren,
Gläubigermehrheit gutgeheißenem Zwangsvergleiche, welcher den
Gläubigern nicht mehr als 20 o/o ihres Guthabens bringt, die
erforderliche gerichtliche Bestätigung zu versagen. Schuldner, welche
ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren vermögen das
Konkursverfahren eröffnet ist, werden wegen einfachen Lankeruttsft
mit Gefängnis bestraft, wenn sie in der Absicht, die Eröffnung
des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder
Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich
unter dem Werte, in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst
weggegeben haben. So findet die nichtrechtzeitige Beantragung des
Konkurses in einer Reihe von Einzelfällen Beachtung/ im allgemeinen
aber besteht, wie erwähnt, für den Schuldner keine
Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrages.
Der Inhalt des Konkursantrags ist ein verschiedener,
je nachdem der Antrag vom Gläubiger oder vom Schuldner ausgeht.
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Verfahrens,
so hat er dem Gerichte ein Verzeichnis seiner Gläubiger und
Schuldner, sowie eine Übersicht der Vermögensmasse vorzulegen/
es ist zweckmäßig, diese Rachweise dem Konkursantrage selbst
beizufügen/ ist dies nicht tunlich, so sind sie ohne Verzug nachzubringen.
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens
ist vom Gericht zuzulassen, wenn die Forderung
des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners
glaubhaft dargetan werden. Der Gläubigerantrag muß also
zweierlei enthalten:
a) die Angabe der Forderung des Gläubigers und ihre Begründung,
b) die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.
Es genügt nicht, beides vorzutragen, sondern beides muß auch,
insoweit es nicht bei Gericht offenkundig ist, glaubhaft gemacht
werden. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Gläubiger
aller denkbaren Beweismittel (mit Ausnahme der Eideszuschiebung
an den Schuldner) bedienen/ so kommen als Mittel der Glaubhaftmachung
die Vorlegung von Korrespondenzen und Wechselprotesten,
die Bezugnahme auf Akten, insbesondere die Vollstreckungsakten
des Gerichts und Gerichtsvollziehers, die Benennung von Zeugen,
ft 8 240 KG. / siehe unten S. 122.