Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren,

Gläubigermehrheit  gutgeheißenem  Zwangsvergleiche,  welcher  den
Gläubigern  nicht  mehr  als  20  o/o  ihres  Guthabens  bringt,  die
erforderliche  gerichtliche  Bestätigung  zu  versagen.  Schuldner,  welche
ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über  deren  vermögen  das
Konkursverfahren  eröffnet  ist,  werden  wegen  einfachen  Lankeruttsft
  mit  Gefängnis  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  die  Eröffnung ­
  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben,  Waren  oder
Wertpapiere  auf  Kredit  entnommen  und  diese  Gegenstände  erheblich
unter  dem  Werte,  in  einer  den  Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen ­
  Wirtschaft  widersprechenden  Weise  veräußert  oder  sonst
weggegeben  haben.  So  findet  die  nichtrechtzeitige  Beantragung  des
Konkurses  in  einer  Reihe  von  Einzelfällen  Beachtung/  im  allgemeinen ­
  aber  besteht,  wie  erwähnt,  für  den  Schuldner  keine
Verpflichtung  zur  Stellung  des  Konkursantrages.
Der  Inhalt  des  Konkursantrags  ist  ein  verschiedener,
je  nachdem  der  Antrag  vom  Gläubiger  oder  vom  Schuldner  ausgeht. ­
  Beantragt  der  Schuldner  die  Eröffnung  des  Verfahrens,
so  hat  er  dem  Gerichte  ein  Verzeichnis  seiner  Gläubiger  und
Schuldner,  sowie  eine  Übersicht  der  Vermögensmasse  vorzulegen/
es  ist  zweckmäßig,  diese  Rachweise  dem  Konkursantrage  selbst
beizufügen/  ist  dies  nicht  tunlich,  so  sind  sie  ohne  Verzug  nachzubringen. ­

Der  Antrag  eines  Gläubigers  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens ­
  ist  vom  Gericht  zuzulassen,  wenn  die  Forderung
des  Gläubigers  und  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners
glaubhaft  dargetan  werden.  Der  Gläubigerantrag  muß  also
zweierlei  enthalten:
a)  die  Angabe  der  Forderung  des  Gläubigers  und  ihre  Begründung, ­

b)  die  Behauptung  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners. ­

Es  genügt  nicht,  beides  vorzutragen,  sondern  beides  muß  auch,
insoweit  es  nicht  bei  Gericht  offenkundig  ist,  glaubhaft  gemacht ­
  werden.  Zur  Glaubhaftmachung  kann  sich  der  Gläubiger
aller  denkbaren  Beweismittel  (mit  Ausnahme  der  Eideszuschiebung
an  den  Schuldner)  bedienen/  so  kommen  als  Mittel  der  Glaubhaftmachung ­
  die  Vorlegung  von  Korrespondenzen  und  Wechselprotesten,
die  Bezugnahme  auf  Akten,  insbesondere  die  Vollstreckungsakten
des  Gerichts  und  Gerichtsvollziehers,  die  Benennung  von  Zeugen,

ft  8  240  KG.  /  siehe  unten  S.  122.
            
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