Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

„Ich  bin  im  Bedarfsfälle  bereit,  einen  zur  Deckung  der  Kosten  des
Verfahrens  ausreichenden  Geldbetrag  vorzuschießen."
Dem  Antragsteller  ist  es  unbenommen,  von  sich  aus  eine  nach
seiner  Meinung  für  das  Amt  des  Konkursverwalters  besonders
geeignete  Persönlichkeit  vorzuschlagen.  Vas  Gericht  ist  jedoch  an
eine  solche  Anregung  nicht  gebunden,-  ebensowenig  muß  es  einem
Ersuchen  des  Antragstellers,  einen  vorläufigen  Gläubigerausschuß
einzusetzen,  stattgeben;  zweckmäßigerweise  wird  mit  einem  solchen
Ersuchen  die  Benennung  der  mit  dem  Gemeinschuldner  nicht  verwandten ­
  Hauptgläubiger  und  ihrer  Vertreter  verbunden.
hat  der  Gläubiger  seine  Forderung  und  die  Zahlungsunfähigkeit ­
  des  Schuldners  „glaubhaft"  gemacht,  so  wird  sein  Konkursantrag ­
  „zugelassen"^).  hiermit  ist  der  Konkurs  noch  nicht
eröffnet,  vielmehr  wird  nun  zunächst  der  Schuldner  vom
Gericht  über  den  Antrag  gehört-  das  Gericht  ordnet  die
etwa  erforderlichen  Ermittlungen  darüber  an,  ob  der  Schuldner
zahlungsunfähig  ist,  und  trifft  alle  zur  Sicherung  der  Masse
erforderlichen  einstweiligen  Anordnungen.  Als  solche  kommen
je  nach  den  Umständen  insbesondere  die  Erlassung  eines  allgemeinen ­
  Veräußerungsverbotes  an  den  Schuldner,  die  geeignete  Bekanntgabe ­
  des  Veräußerungsverbotes  und  unter  Umständen  sogar
die  haft  des  Schuldners  in  Frage.  Solche  Maßnahmen  sind  dann
geboten,  wenn  sich  die  verbescheidung  des  Konkursantrags  aus
irgend  welchen  Gründen  verzögert,-  so  ist  beispielsweise  ein  allgemeines ­
  Veräußerungsverbot  nicht  zu  umgehen,  wenn  der  Schuldner ­
  oder  seine  Angehörigen  damit  umgehen,  Vermögenswerte  zu
verschleudern,  die  Einvernahme  des  Schuldners  sich  aber  infolge
seiner  Erkrankung  hinauszieht.  Bst  beispielsweise  bekannt,  daß
der  Gemeinschuldner  einen  Teil  seiner  habe  bereits  bei  Nacht
wegschaffen  ließ,  oder  daß  verwandte  oder  gute  Freunde  sich
einen  Teil  seiner  Ernte  aneigneten,  um  sich  für  ihre  Ansprüche
gegen  den  Schuldner  zu  decken,  so  wird  das  Konkursgericht,  dem
dieses  Sachverhältnis  bei  Eingang  des  Konkursantrags  bekannt
wird,  einer  weiteren  Verschleuderung  von  Vermögenswerten  durch
Erlaß  eines  Veräußerungsverbotes  vorbeugen.
Trotz  nachgewiesener  Zahlungsunfähigkeit  unterbleibt  die  Konkurseröffnung, ­
  wenn?)  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  nicht  einmal ­
  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende
Konkursmasse  vorhanden  ist  und  ein  zur  Deckung  der

i)  §  105  K®.
§  107  Kffl.
            
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