Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 66. Verfügbarseilt der Productionsmittel. 136 
verwendet werden, wenn sonderwirthschaftliche Einzelinteressen 
hierzu antreiben. In einer allgemeinen Gemeinwirthschaft wäre 
schon dessen Aufsparen weit weniger ansgedehnt möglich. 
Im weiteten Verlaufe der Entwickelung des Privat- 
eigeuthums dehnt sich endlich der durch Eigenthumsrechte zu 
gewährende Rechtsschutz überhaupt arsi Mehrerlei und nament 
lich auch arrf das in Urheberrechten bestehende, fälschlich so- 
genannte geistige Eigenthum ans. 
Ein Eigenthum an Ideen kann es an sich nicht geben, son 
dern nur an der äußeren Verkörperung solcher in litterarischen 
und artistischen Erzeugnissen, gewerblichen Erfindungen re., welches 
durch zeitlich begrenzte Autorenrechte, Erfindungspatente re. ge- 
wahrt zu werden vermag. Allgemeinhin aber ist das Recht des 
Urhebers an bent durch Nachdruck und Nachbildung verviel- 
fältigungsfähigen Erzeugniß seiner geistigen Arbeit volkswirth- 
schaftlich wieder deshalb gerechtfertigt, »veil es die Erlangung einer 
gerechten Vergeltung dafür ermöglicht, d. h. einer solchen, »velche 
sich tnit zunehmender Verbrcituttg des betreffenden Products er 
höht, und dadurch zugleich zu derartigen Productionen wirksamst 
anregt. Im besondern hingegen ist freilich, gänzlich abgesehen von 
dem Markenschutze, dessen Zweck sich doch mehr darauf beschränkt, 
die Erkennbarkeit des Ursprungs einer Waare durch anerkannte 
Waarenzeichen sicherzustellen, nebenbei nicht zu verkennen, daß der 
Patent- und ebenso der leicht sehr belästigende Musterschutz immer 
hin weniger frei von Unzulänglichkeiten bleibt, als z. B. der dem 
Urheber eines Schriftwerkes gewährte Schutz. Namentlich läßt 
sich gegen die unbedingte Zweckmäßigkeit des Patentschutzes ein- 
»venden, daß verbessernde Fortschritte durch ihn wesentlich erschwert 
werden'können, daß Erfindungen gegenwärtig oft einfache und 
daher von Mehreren gleichmäßig zu ziehende Folgerungen aus 
wissenschaftlichen Entdeckungen sited, und daß er seltener betn 
ursprünglichen Erfinder, meist lediglich dem späteren Patent- 
käufer zugutkommt. Ferner erscheint bei Anwendung des Vor- 
untersnchnngsverfahrens eine verläßliche Prüfung der Neuheit 
oder sogar der Nützlichkeit einer Erfindung durch die Patentbehörde 
kaum ausführbar, und beim bloßen, zur allenfallsigen Entschei- 
dllng über die Priorität nöthigenden Anmeldeverfahren die Er 
hebung höherer Patenttaxen fast unvermeidlich, die nun wieder 
für den minder bemittelten Erfinder drückend werden.
	        
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