Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

oÎKOç  ist  der  bewegliche  oder  unbewegliche  Besitz*  zu  verstehen,
in  unserer  Urkunde  die  von  den  Gymnasiarchen  für  dienstliche
Zwecke  unterhaltenen  Vorräte,  darunter  Getreide  verrate.  Verwalter
der  Vorräte  ist  ein  irpovorjuíç,  der  auch  zur  Ausstellung  von  Giroanweisungen ­
  namens  der  Gymnasiarchen  berechtigt  ist,  gleichwie
die  TpappaTEiç  der  sonstigen  Firmen  und  Genossenschaften.  Es
wird  hier  Getreide  des  vergangenen  Jahres  angewiesen,  das  ist  Getreide ­
  von  der  letzten  Ernte,  denn  die  Urkunde  datiert  vom  Hathyr
des  neuen  Jahres.  Daß  am  Schlüsse  zum  dritten  Male  die  Artabenmenge
  wiederholt  wird,  beruht  auf  Flüchtigkeit  des  Papyrusschreibers. ­

Die  Übersetzung  lautet:  „Lampón,  Sohn  des  Ammonios,  Bestandsverwalter ­
  der  Gymnasiarchen  zu  Oxyrhynchos,  an  die  Direktoren ­
  des  Staatsspeichers  für  den  Mittelkreis  von  Petne.  Ihr  erhaltet ­
  hiermit  Auftrag,  von  dem  Weizen-Giroguthaben  der  Gymnasiarchen, ­
  Jahrgang  19,  an  Sarapion,  Sohn  des  Heliodoros,  weiland
Exegeten  von  Oxyrhynchos,  60  Artaben  zu  verabfolgen.“
Da  die  Gymnasiarchen  als  solche  keine  Landwirtschaft  treiben,
können  sie  ihr  Giroguthaben  beim  Staatsspeicher  nur  in  der  Weise
bilden,  daß  sie  Getreide  aus  gemeinsam  zusammengeschossenen
Geldmitteln  aufkaufen  und  an  den  Staatsspeicher  überweisen.  Ein
solches  Giro  unterscheidet  sich  von  den  anderen  dadurch,  daß  es
nur  zu  einseitigem  Verkehre  bestimmt  ist,  nämlich  nur  für
Auszahlungen  an  Dritte,  nicht  auch,  vielleicht  von  besonderen
Ausnahmen  abgesehen,  für  Einzahlungen  Dritter  auf  das  Konto
der  Gymnasiarchen.  Somit  ähnelt  dieses  Giroguthaben  dem  Vorschußkonto ­
  der  Steuererheber  (Abschn.  20),  das  dieselbe  Einseitigkeit ­
  aufweist.
Abschnitt  20.
Vorschußkonto  der  Steuererheber.
Die  römischen2  Steuererheber  sind  liturgische^  Beamte,
sie  üben  also  den  Erheberdienst  nebenher  eine  Zeitlang  aus,
gewöhnlich  auf  ein  Jahr;  ihr  eigentlicher  Beruf  ist  ein  ganz
anderer.  Hat  nun  ihr  Hauptberuf  mit  der  Landwirtschaft  nichts
*  P.  Fay.  87,  5:  úirdpxovxa  oïkou  iróXecuç  ’AXtSavbpéiuv.  Vgl.  P.  Fay.
88,  5;  P.Oxy.1127,1  u.  7.
*  Aus  der  ptolemäischen  Zeit  fehlen  für  den  Nachweis  der  Liturgie
des  Erhebers  die  Belege.
3  z.  B.  P.  Lond.  III  S.  113  Nr.  1159,  35  (um  14ß  n.  Chr.)  ;  P.  Teb.  II  578
um  198  n.  Chr.);  P.  Oxy.  I  81,  6  (um  245  n.  Chr.)  usw.
            
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