Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Die  Auszahlung  kann  körperlich  oder,  wenn  Papnebtynis  Giroguthaber ­
  ist,  durch  Gutschrift  geschehen.  Die  vorliegende  Urkunde
ist  also  eine  Girobescheinigung,  bestimmt  für  den  Girozahler,  d.  i.
für  Nikanor  (vgl.  Abschn.  30).
Was  die  Wendung  Onèp  Teviiparoç  toO  òieXriXuGóioç  €  êtouç
betrifft,  so  bezieht  sie  sich  darauf,  daß  der  Fuhrmann  zum  Einfahren ­
  der  Steuern  des  Jahres  5  in  Anspruch  genommen  wurde,
sodaß  der  Fuhrlohn  bezahlt  wird  „für  die  Erzeugnisse  des  abgelaufenen ­
  Jahres  5“,  d.  i.  das  liturgische  Dienstjahr  des  Nikanor;
beglichen  wird  der  Fuhrlohn  im  ersten  Monate  des  Jahres  6.
Die  Übersetzung  lautet  nunmehr:  „erhalten  haben  die  Speicherverwalter ­
  von  Talei  (durch  Wegschrift)  von  dem  (Giro-)Vorschüsse
des  Weizensteuererhebers  Mkanor  (zur  Begleichung  von  Fuhren)
für  die  (Feld-)Erzeugnisse  des  abgelaufenen  Jahres  5,  (auszahlbar)
an  Papnebtynis,  Sohn  des  Nestnephis,  zu  Händen  des  Philo,  an
Fuhrlohn  in  Talei  VI12  (Artaben)  Weizen“.
Eine  andere  Urkunde,  P.  Teb.  U  338  (um  195  n.  Ohr.)  scheint
ebenfalls  den  Getreidevorschuß  eines  Steuererhebers  zu  betreffen,
doch  ist  die  Urkunde  zu  sehr  zerstört,  als  daß  sie  nähere  Schlüsse
gestattete.  Der  Getreidevorschuß  scheint  hier  durch  den  Staat
(Staatsspeicher)  hergegeben  worden  zu  sein.
Abschnitt  21.
Steuerzahlung  im  Girowege.
Die  Steuern  wurden  in  ptolemäischer  Zeit  durch  Pächter,
in  römischer  Zeit  durch  Erheber  und  Pächter  von  den  Steuerpflichtigen ­
  eingezogen  ^  Die  Erheber  der  Getreidesteuern  heißen
irpÚKTOpeç  cTiTiKÚJV^,  zum  Unterschiede  von  den  Erhebern  der
Geldsteuern,  den  irpáKTopeç  àpTupiKÔiv.  Wenn  der  Steuerzahler
weiß,  daß  der  Erheber  oder  Pächter  zu  ihm  kommt,  um  die
Steuern  abzuholen,  wird  er  sich  für  gewöhnlich  nicht  der  Mühe
unterziehen,  die  Steuern  selber  zu  der  Steuerstelle  zu  tragen.  Das
gilt  besonders  für  die  Getreidesteuer,  zu  deren  Beförderung  ein
Wagen  oder  ein  Lasttier  nötig  ist.  Die  Bezahlung  der  Getreidesteuern ­
  geschieht  im  allgemeinen  unmittelbar  nach  der  Drescharbeit, ­
  und  zwar  auf  der  Dorftenne,  woselbst  die  Steuerpächter
‘  Wilcken,  Ostraka  I  S.  515  ff.  und  S.  572  ff.
*  Seit  dem  Anfänge  des  3.  Jahrh.  n.  Chr.  treten  die  Dekaproten  als
Erheber  in  Wirksamkeit.
            
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