Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  21.  Steuerzahlung  im  Girowege.

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und  Steuererheber  mit  den  zugehörigen  Aufsichtsbeamten  anwesend ­
  sindh  Von  dort  aus  läßt  der  Pächter  bezw.  Erheber  die
Getreidesteuern  summarisch  nach  dem  Staatsspeicher  schaffen.
Dieses  Verfahren  mußte  auch  dem  Staatsspeicher  erwünscht  sein,
denn  es  ist  für  den  Betrieb  einfacher,  stets  größere  Mengen  auf
einmal  nachzumessen  und  in  die  Lagerräume  zu  schaffen,  als  mit
vielen  kleinen  Posten  zu  tun  zu  haben.
Hiernach  müßte  man  erwarten,  daß  es  unter  regelmäßigen
Verhältnissen  nur  solche  Quittungen  über  gezahlte  Getreidesteuern
gibt,  die  von  den  Pächtern  bezw.  Erhebern  herrühren.  Tatsächlich ­
  kennen  wir  deren  eine  große  Zahl  2.  Aber  groß  ist  auch
die  Zahl  derjenigen  Quittungen,  die  auf  den  Namen  der  Steuerzahler ­
  vom  Staatsspeicher  ausgestellt  worden  sind3.  Wilcken
vermutet*,  daß  die  Bescheinigungen  letzterer  Art,  wenn  sie  auch
den  Namen  des  Zahlers  nennen,  dennoch  dazu  bestimmt  gewesen
seien,  den  Erhebern  eingehändigt  zu  werden.  Den  Sachverhalt
hätte  man  sich  hiernach  so  vorzustellen,  daß  der  Erheber  an  einem
bestimmten  Tage  etwa  100  Artaben  Weizen,  die  er  von  20  Steuerzahlern ­
  eingezogen  hat,  summarisch  an  den  Staatsspeicher  abliefert
und  dafür  vom  Staatsspeicher  20  Einzelquittungen  bekommt,  die
er  hinterher  an  jene  20  Steuerzahler  verteilt.  Wilcken  verweist^
außerdem  auf  ein  Kairiner  Ostrakon  Nr.  9562,  indem  er  sagt:
„das  Ostrakon  beginnt:  [’AvT]ÍTp(aq)ov)  àTrox(hç)  nç  èHeòópnv  [TT?]apih(veri
  ?)  Ktti  Zqq)..  kqí  p(eTÓxoiç).  Darauf  folgt  im  üblichen  Schema  :
MéÍTpnpa)  9nö‘(aupo0)  usw.,  nachher  t)7T(èp)  X(ápaKOç)  ôvó()LiaToç),
worauf  Namen  folgen,  die  ich  noch  nicht  entziffert  habe,  die  aber
sicher  nicht  mit  den  vorher  genannten  Namen  übereinstimmen.
Damit  ist  erwiesen,  daß  diese  Quittungen  vom  Sitologen  dem
Erheber  ausgehändigt  wurden“.
Indessen  ist  noch  an  eine  andere  Möglichkeit  zu  denken,  nämlich ­
  an  Girozahlung  auf  das  Konto  des  Erhebers.  Wenn  wir
berücksichtigen,  daß  auch  die  Geldsteuer-Erheber  solche  Girokonten ­
  bei  den  Banken®  besaßen,  ist  es  naheliegend,  an  gleichartige
Girokonten  bei  den  Staatsspeichern  zu  denken.  Diese  Girokonten

*  Rostowzew,  Archiv  III  S.  205  und  215.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  97  (ptolem.  Zeit)  und  S.  103  ff.  (römische  Zeit).
^  Wilcken,  aaO.  I  S.  98  ff.  (ptolem.  Zeit)  und  S.  109  ff.  (römische  Zeit).
*  Ostraka  I  S.  HO  und  659  ;  Archiv  I  S.  143  Anm.  2.
®  Archiv  I  S.  143  Anm.  2.
®  Siehe  Abschn.  55  sowie  Archiv  IV  S.  112.
            
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