Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  22,  Fernverkehr  der  Steuererheber.

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Will  man  feststellen,  ob  z.  B.  die  in  der  Hebeliste  von  Theadelpheia
  verzeichneten  Abgaben  vollzälilig  erhoben  worden  sind,
so  zählt  man  die  Einnahmen  von  Theadelpheia  sowie  diejenigen
der  übrigen  Dörfer,  soweit  dabei  Theadelpheia  in  Betracht  kommt,
zusammen,  also  für  den  Monat  Phaophi  und  für  die  Staatsbauern ­
  der  Hebeliste  Theadelpheia  in  folgender  Weise:

Zeile

Staatsspeicher  in

Art.  Weizen

3
6
10
16
20
21
22

Theadelpheia
Euhemereia
Polydeukeia
[X]
Autodike
A.(  )
Oxyrhyncha

68  Vs
78  V»
32
4Vs  V»
6  V»  V*
47  V»  V»  Va

Summe

239  V»  V‘*

Fertigt  man  diese  Zusammenstellung  auch  für  alle  übrigen
Monate,  soweit  das  Etatsjahr  2  in  Betracht  kommt,  so  erhält  man
die  Ist-Summe  in  Hinsicht  von  Theadelpheia  für  das  Etatsjahr  2,
Hinsichtlich  der  Einnahmen  des  Dorfes  Oxyrhyncha  (Z.22—25)
lautet  der  Text:  xal  uTr(èp)  XpímuáTuuv)  TToXé(pujvoç)  ’OHupÚTx(u^v)
òi(à)  TÚJV  cÍTrò  06(aòeXqpeíaç)  x  Artaben,  xm  òi{à)  tújv  àirò  ZuvT(pe|LiTraei)
X  Artaben.  Diese  Stelle  ist  zu  erklären  :  „für  Rechnung  der  Einnahmen ­
  (d.  i.  des  Einnahmekontos  oder  des  Steuerkontos)  des  Dorfes
Oxyrhyncha  in  der  TToXéjuujvoç  pepíç  sind  Steuern  gezahlt  von
Leuten,  die  aus  Theadelpheia  und  aus  Syntrempaei  stammen“,
d.  h.  der  Staatsspeicher  des  Dorfes  Oxyrhyncha  hat  diese
Steuern  vereinnahmt  und  verbucht,  obwohl  sie  in  der
Hebeliste  von  Theadelpheia  und  Syntrempaei  verzeichnet
stehen.  Die  Vereinnahmung  und  Verbuchung  geschieht  für  Rechnung ­
  des  Staatsspeichers  in  Theadelpheia  bezw.  Syntrempaei.  Es
liegt  hier  also  ein  Beispiel  dafür  vor,  daß  die  gegenseitige  Aushülfe ­
  in  die  Nachbar-juepíç  (Faijum)  hinübergriff;  allerdings
gehören  in  diesem  Falle  beide  pepíòeç  derselben  Ober-Verwaltung
(UTpaxriYÓç)  an.  Ob  ein  Übergreifen  auch  nach  der  'HpaxXeíòou
pepíç  und  besonders  nach  anderen  Gauen  zulässig  war,  wissen
wir  nicht.  Auch  beziehen  sich  die  Verhältnisse  dieses  Abschnittes
nur  auf  die  römische  Zeit;  für  die  ptolemäische  Zeit  steht  uns
1*
            
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