Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  24.  Beschränktes  Verfügungsrecht.

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T£vn)Li{aToç)  ib  (ëtouç)  'AbpiavoO  Kaícrapoç  toö  Kupiou  btà
Géujvoç  (TiTo\(ÓTOu)ZiTK(e<pâ)  Kai  |iiicr0ujT(újv)'HpaK-Xeíò(ou)
  Avtíou  "Qpou  Kai  TTToXXâT[o]ç  ZapaTTÍ[u)Jvi
'Hpdiòou  díTÒ  0é|iaT(oç)  TTaiTovTâ)T(oç)  Aa»po0(éou)  Teujpt{o0)
  (íTUpoO)  (dpTaßai)  TpiáKOvia  irévte,  (TÍvovrai)  (TiupoO)
(dpiaßai)  Xe.  ^Qpoç  òià  ZTe(pá(vou)  Yp(a|LipaTéujç)  creorri-(neíuujuai)
  xàç  xoO  (írupoO)  (dpxaßaq)  xpiÓKOvxa  Ttévxe,  (tívovxai)
  (TTupoô)  (dpxaßai)  Xe.  TTxoXXâç  btà  Aiópou  Ypap(|uaxéujç)
  aeo^peíiupat  xàç  xoO  (irupoO)  (dpxaßag)  xpiáKOvxa
irévxe,  (rívovxai)  (irupoO)  (apxaßai)  Xe.
Hier  fällt  vor  allem  auf,  daß  Horos  und  Ptollas  die  Girozahlung ­
  durch  ihr  aecrrnaeiujpai  genehmigen  oder  bestätigen.  Die
Worte  à-rrò  0épaxoç  zeigen  zunächst,  daß  die  35  Artaben  Weizen
von  dem  Girokonto  des  TTaTtovxúiç  weggeschrieben  und  dem  Zapa-TTÍtuv
  körperlich  oder  buchmäßig  zugeführt  ^  worden  sind.  Das
geschah  btà  Géujvoç  mxoXÓYou.  Von  jenem  btà  hängt  aber  noch
ab:  Kai  ptdßwxtDv  ‘HpaKXeibou  ’Avxiou  "Qpou  Kai  TTxoXXáxoç,  mithin
haben  Horos  und  Ptollas  in  ihrer  Eigenschaft  als  Pächter  des  Herakleides,
  Sohnes  des  Antias,  bei  dieser  Girozahlung  zusammen  mit  dem
Speicherverwalter  Géiuv  gehandelt.  Daß  der  Speicherverwalter  hier
nicht,  wie  sonst,  selbständig  handeln  konnte,  sondern  an  die  Mitwirkung ­
  zweier  Privatleute  gebunden  war,  läßt  sich  nur  so  erklären,
daß  diese  beiden  Privatleute  (Horos  und  Ptollas)  irgendwelche  behördlich ­
  anerkannte  und  dienstmäßig  festgelegte  Ansprüche  an  dem
0épa  des  Papontos  hatten.  Ist  diese  Erklärung  richtig,  woran  ich  nicht
zweifeln  möchte,  so  brächte  unsere  Urkunde  den  Beweis  dafür,  daß
die  0épaxa  in  gleicher  Weise  der  Verpfändung  oder  der
Beschlagnahme  unterlagen,  wie  jeder  andere  Privatbesitz. ­
  Jedenfalls  hatte  Papontos  kein  freies  Verfügungsrecht  über
sein  Giro-Guthaben,  die  Beschränkung  war  dem  Speicherverwalter
amtlich  bekannt  gegeben,  der  Speicherverwalter  bedurfte  der  schriftlichen ­
  Mitzeichnung  der  anspruchberechtigten  Horos  und  Ptollas;
diese  Mitzeichnung  erfolgt,  indem  jeder  der  beiden  durch  seinen
Büroschreiber  das  cFearnaeiuipai  anfügen  läßt.
Eine  Beschränkung  anderer  Art  enthält  die  Giroanweisung
P.  Lips.  I  112  (123  n.  Chr.):
‘  Wenn  auch  hinter  |ae|LiéTpri(vTai)  die  Wendung  eíç  tô  bnp(ó^iov)  folgt,
so  darf  daraus  nicht  sicher  geschlossen  werden,  daß  eine  Getreidemenge  in
den  Speicher  hineingebracht  worden  sei.  Die  Wendung  eîç  xô  bnpóoiov
ist  stehende  Formel  auch  bei  buchmäßigen  Giro  Umschreibungen.
            
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