Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 26. Lagergebühren. 
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Das èvoÍKiov 0r|craupoO ist uns bisher nur aus zwei Urkunden 
bekannt, nämlich aus BGrU. 644 (69 n. Chr.) und aus P. Teb. n 520 
(um 15 n. Chr.). BGU. 644 ist ein Vertrag über Verpachtung von 
20 Aruren auf 3 Jahre mit der Verpflichtung des Pächters, neben 
dem Pachtzinse jährlich 1 Artabe Weizen ‘èvoiKÍou 0r|craupoO’, und 
zwar *0ricraopoO Zúv0euuç’ (Z. 23 ff.) zu zahlen. Es wird kaum zweifel 
haft sein, daß dieser 0Ticraupóç ein Privatspeicher ^ ist. In P. Teb. II 
520 dagegen ist das èvoÍKiov OrjcraupoO eine Einnahme des Staats 
speichers, zumal auch die TTpocrfieTpoupeva gezahlt werden. Diese 
Urkunde, die von den Herausgebern nur im Auszuge veröffentlicht 
worden ist, enthält folgende Zusammenstellung: „Weizen 344 Art., 
Abgabe òixoiviKÍaç^ 8G2 ^lu Art., TcpouperpoupEva 561/2 Art., 
zusammen 798 Art.3, Weizen-Meßgebühr 3 Art, èvoiKÍou 0r|- 
(TaupoO 4 Art., zusammen 805‘/s Art“ Über die Höhe des èvoí- 
Kiov 0ricraupoO läßt sich daraus nichts entnehmen. 
Eine Gebühr, die anscheinend^ gleichfalls mit dem Lagern 
von Getreide im Staatsspeicher in Beziehung steht, ist die Gebühr 
*Troòúj|LiaTOç’. Nach BGU. 321, 13 ist Tróbuupa die Deckenlage, 
welche zwei Geschosse von einander trennt; daher bezeichnet das 
Wort wohl auch den „Estrich“ eines Lagerraumes. Die Urkunde^ 
die uns über diese Gebühr am besten unterrichtet, ist P. Teb. H 339 
(224 n. Chr.), ein Monatsbericht des Staatsspeichers zu Tebtynis an 
den aTpaxriTÓç. Es sind hier im Monate Thoth vereinnahmt worden : 
Abgaben der briMomoi Teiopfoi 
aus Tebtynis 129 Art. Weizen, 10 Art. Gerste, 
Abgaben der xXripoOxoi aus Teb- 
tynis ••••••••• 
Abgaben der KXripoOxoi aus Ker- 
kesephis ^ 
zusammen . . . 176 Art. Weizen, 10 Art. Gerste. 
Dazu treten die Gebühren ttoôuü- 
puTog, und zwar 2 <)/o von 176= 3^/2 Art. Weizen, 
ferner 1% von 3 V2 = „ „ , 
ferner die Hälfte von V24 = „ „ , 
zusammen . . . 3 V21/24 V48 Art. Weizen. 
* vgl. oben S. 41. 
* Über diese Abgabenart vgl. Grenfell und Hunt, P. Teb. H S. 342. 
® Die Rechnung läßt sich nicht nachprüfen. 
* Vermutung von Grenfell und Hunt, P. Teb. H 339,17 Anm. 
® Über den Fernverkehr vgl. S. 89 ff. 
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” M 7 57 57 7 
10 
77 77 7 n Ml
	        
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