Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  II.  Korn-Giroverkehr.

Die  Hauptmasse  bilden  die  176  Artaben.  Da  sonst  nicht
bekannt  ist,  daß  ein  Steuerzahler,  ein  Staatspächter  usw.  für  seine
an  den  Staat  gezahlten  Getreideabgaben  auch  noch  Lagergebühr
zu  zahlen  hat,  ist  die  Frage  zu  stellen,  weshalb  gerade  für  diese
176  Artaben  eine  Lagergebühr  verlangt  wurde,  namentlich  auch,
weshalb  für  die  Lagergebühr  von  3  V2  Artaben  abermals  eine  Lagergebühr ­
  und  für  die  letztere  zum  drittenmale  eine  Lagergebühr
fällig  war.  Die  Höhe  einer  Lagergebühr  pflegt  abhängig  zu  sein
von  der  gelagerten  Masse  und  der  Zeitdauer  der  Lagerung.  Die
Zeitdauer  des  Lagerns  eingezahlter  Getreideabgaben  hängt  aber
von  dienstlichen,  dem  Willen  des  Steuerzahlers  völlig  entrückten
Umständen  ab;  deshalb  erscheint  es  bedenklich,  in  Troòiú|LiaToç
schlechthin  eine  Gebühr  für  das  Lagern  von  gezahlten  Getreideabgaben ­
  zu  sehen.  Natürlicher  wäre  es,  diese  Abgabe  als  eine
„Versäumnisgebühr“  zu  erklären.
In  BGU.  977  (um  162  n.  Ghr.)i  scheint  diese  Abgabe  tatsächlich ­
  von  einer  Zeitdauer  abhängig  zu  sein  (Z.  9ff.);  [‘Po]u-TiXiuui
  TToXuKpáiei  aT^parrijYnffavTi  [.  .  .  .  èXjácrcra)  upofféGeTo  unèp
(f]pi[apTaß(ag])^  TTOÒi0|u(aToç)  òià  Xófou  [(  )|arí]vo\j^  êujç  'AòpiavoO^
r)  (êiouç)  GeoO  AòpiavoO  (nupoO)  kò"  ktX.  Ein  abschließendes  Urteil
über  die  Art  der  Abgabe  7TOÒií))LiaToç  läßt  sich  jedenfalls  auf  Grund
der  bisherigen  Zeugnisse®  nicht  abgeben.
Eine  andere  Gebühr,  die  mit  der  Lagerung  der  Giroguthaben
im  Staatsspeicher  in  Verbindung  stehen  könnte,  ist  die  aus  ptolemäischer
  Zeit  bekannte  Gebühr  peraßoXpg  dvm  oiKÍaç  eîç  tò
òúipa,  die  in  P.  Teb.  1123  (1.  Jahrh.  v.  Chr.)  wiederholt  vorkommt.
Diese  Urkunde  ist  eine  Zusammenstellung  der  Einnahmen  verschiedener ­
  Dörfer,  teils  Geldeinnahmen,  teils  Getieideeinnahmen.  Die
Zusammenstellung  muß  also  bei  einer  den  Staatsspeichern  und  der
Staatskasse  Vorgesetzten  Stelle  angefertigt  worden  sein®.  Kenntlich
sind  die  Einnahmen  vom  4.  eines  nicht  genannten  Monats  aus  TaXei
und  vom  6.  desselben  Monats  aus  KepKeoffîpiç.  Für  die  letzteren
Einnahmen  lautet  der  Text  (Z.  11  ff.):

‘  Z.  2  ergänze  [oiTopeTjpiIiv.
®  Berichtigung  von  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  157.
®  Der  Zeitraum  von  x  Monaten.
*  d.  i.  Choiak.
®  vgl.  die  weiteren  Belegstellen  bei  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  339,
17  Anm.
®  vgl.  Abschn.  12.
            
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