Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

128

Teil  II.  Kom-Giroverkehr.

Um  eine  Fälschung  von  Giroanweisungen  und  Schecks
nach  Möglichkeit  zu  verhüten,  wird  für  die  Giroanweisung  und
den  Scheck  heute  ein  vorgedrucktes,  fortlaufend  beziffertes  Formular ­
  verwendet.  Solche  Formulare  kannte  man  in  Ägypten  selbstverständlich ­
  nicht.  Die  nötige  Sicherheit  wurde  damals  durch  die
Siegelung  erreicht.  Man  unterscheidet  eine  Untersiegelung
der  Urkunden  zur  Beglaubigung  der  Echtheit  und  eine  Versiegelung ­
  zur  Sicherung  des  Verschlusses^.  Die  Untersiegelung ­
  hat  sich  in  zahlreichen  Papyrus,  namentlich  in  Quittungen,
noch  heute  vorgefunden.  Ich  glaube,  daß  ziemlich  alle  nur  einigermaßen ­
  wichtigen  Urkunden  vom  Aussteller  untersiegelt  wurden.
Wenn  die  Untersiegelungen  heute  fehlen,  sind  sie  abgebröckelt.
Beim  Aufrollen  von  Papyrusurkunden  findet  man  auffallend  oft
zwischen  den  Lagen  oder  Falten  Reste  von  grauer  Tonerde,  teils
in  Pulverform,  teils  in  kleinen  Kügelchen;  diesen  Resten  schenkt
man  gewöhnlich  keine  Beachtung,  weil  man  glaubt,  es  seien  erdige
Massen,  die  während  des  langen  Lagems  im  Erdreiche  eingedrungen
seien.  Die  Häufigkeit  und  gleichartige  Beschaffenheit  jener  Tonreste
haben  mich  schließlich  davon  überzeugt,  daß  es  die  Reste  von  Tonsiegeln ­
  sind.  Wenn  wir  auch  keine  Giroanweisungen  oder  Schecks
kennen,  die  das  Siegel  noch  tragen,  so  bin  ich  doch  überzeugt,
daß  sie  alle,  Papyri  und  Ostraka,  untersiegelt  waren  und  wahrscheinlich ­
  auch  untersiegelt  sein  mußten.
Abschnitt  28.
Scheck.
Wie  schon  oben  (S.  119)  erwähnt  wurde,  machte  man  zwischen
einer  Giroanweisung  und  einem  Scheck  sprachlich  keinen
Unterschied.  Beide  werden  als  òiadToXiKá^  bezeichnet.  Ein  solches
òiacrroXiKÓv  sandte  man,  je  nachdem  es  praktischer  war,  bald  an
den  Staatsspeicher,  bald  an  den  Zahlungsempfänger.  Darum  sind
beide  Arten  auch  in  ihrer  Abfassung  einander  gleich.  Ein  Unterschied ­
  tritt  nur  in  der  Behandlung  hervor.  Die  Giroanweisung
geht  dem  Bezogenen  vom  Aussteller  unmittelbar  zu,  ein  Dritter
hat  damit  keine  Befassung;  ein  Scheck  aber  befindet  sich  in  den
Händen  eines  Dritten,  und  wenn  dieser  Dritte  den  Scheck  beim
‘  vgl.  Wilcken,  Archiv  IV  S.  529.
“  Nach  Schubart,  Archiv  V  S.  131,  kommt  in  einer  Berliner  Urkunde
aus  der  Zeit  des  Augustus  die  Benennung  TnxxdKiov  vor  (Alexandreia),  anscheinend ­
  für  den  Bankscheck.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.