Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde. 
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und allgemein, aber die Ortsbeamten haben jede einzelne 
Zahlungsanweisung gegenzuzeichnen. Darum wird in P. Fay. 18 a 
der an erster Stelle gegenzeichnende Beamte namens Petalos, der 
seinen Titel nicht hinzufügt, der TOTrápxnç sein. 
Wenn aber dieser Papyrus eine staatliche Zahlungsanweisung 
ist, muß die Frage beantwortet werden, wie Straton, der Büro 
sekretär der Staatsbauerngenossenschaft, dazu kommt, diese An 
weisung auszuschreiben; man sollte erwarten, daß eine amtliche 
Kassenverfügung von einem Sekretär der zuständigen Staatsbe 
hörde, nicht aber von einem außerhalb der Staatsbehörden stehenden 
Manne wie Straton geschrieben werden durfte. 
Vor Beantwortung dieser Frage ist darauf aufmerksam zu 
machen, daß nach den Vorschriften des ägyptischen Verwaltungs 
dienstes jedermann, der Ansprüche an eine öffentliche Kasse 
hat, gleichviel ob er Beamter oder Privatmann ist, zunächt einen 
Antrag auf Zahlung stellen muß. Erst auf Grund dieses Zahlungs 
antrages wird bei der zuständigen Behörde, nachdem der Antrag 
gehörig geprüft worden ist, die Zahlungsanweisung (Kassen 
verfügung) ausgeschrieben. Für die zahlende Kasse ist die Zahlungs 
anweisung, nicht etwa der Zahlungsantrag, verbindlich. Dieser 
Geschäftsgang besteht in ptolemäischer und römischer Zeit. 
Geht nun der Zahlungsantrag von einem Staatsbediensteten 
aus, so wird öfter zur Vereinfachung des Geschäftsganges der 
Zahlungsantrag mit der Zahlungsanweisung verschmolzen. 
So lautet z. B. P. Bond. Ill S. 122 Kr. 1213b (65 n. Chr.): 
Aióò[oto]ç Niup[pá]Yaç KXápaç^ èTraKo\ou0oOvT(oç) 
raío[u] ’louXíou ZaXouíou Mtitókuui (TiToXÓTmi xa(ípeiv). 
MéTppcrov èpoi unèp ppvòç <t>ap|LioO0i KaiTTaxihv KaiTTaOvi 
Kal ’Emopiq) Kai Mecrffopf) xoO évòeKÚxou Ixouç, p[r|]vmv irévxe, 
TTupoO dpxdßag ê Kai xai ÔTrèp prjvòç leßaaxoO xoO òtuòeKÓxou 
êxouç Kai Oaújcpi xai Néou ZeßauxoO xai Xoiáx, ppvújv xe- 
aápuj(v), TTUpoO apxaßag xéaapaç, ■f(ívovxai) (irupoO) (dp- 
xdßai) 0. (’'Exouç) iß Népmvoç KXauòíou Kaíffapoç ZaßacTxoO 
reppavixoO Aúxoxpáx(opoç), ppvôç Xoidx x. (2. Hand) Tdioç 
MoóXioç ZdXouioç, péxppcroV xàç xoO rrupoO dpxdßag 
èvvéa, T(ívovxai) (irupoO dpxdßai) 0, xa0ibç Trpóxixai. 
Der Zahlungsempfänger richtet zwar diese Urkunde an die 
î^rma der Speicherverwaltung und sagt zu ihr: péxppJov èpoí. 
^ vgl. oben S. 133. Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt.
	        
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