Abschn. 29. Gegenzeichnung der Behörde.
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und allgemein, aber die Ortsbeamten haben jede einzelne
Zahlungsanweisung gegenzuzeichnen. Darum wird in P. Fay. 18 a
der an erster Stelle gegenzeichnende Beamte namens Petalos, der
seinen Titel nicht hinzufügt, der TOTrápxnç sein.
Wenn aber dieser Papyrus eine staatliche Zahlungsanweisung
ist, muß die Frage beantwortet werden, wie Straton, der Büro
sekretär der Staatsbauerngenossenschaft, dazu kommt, diese An
weisung auszuschreiben; man sollte erwarten, daß eine amtliche
Kassenverfügung von einem Sekretär der zuständigen Staatsbe
hörde, nicht aber von einem außerhalb der Staatsbehörden stehenden
Manne wie Straton geschrieben werden durfte.
Vor Beantwortung dieser Frage ist darauf aufmerksam zu
machen, daß nach den Vorschriften des ägyptischen Verwaltungs
dienstes jedermann, der Ansprüche an eine öffentliche Kasse
hat, gleichviel ob er Beamter oder Privatmann ist, zunächt einen
Antrag auf Zahlung stellen muß. Erst auf Grund dieses Zahlungs
antrages wird bei der zuständigen Behörde, nachdem der Antrag
gehörig geprüft worden ist, die Zahlungsanweisung (Kassen
verfügung) ausgeschrieben. Für die zahlende Kasse ist die Zahlungs
anweisung, nicht etwa der Zahlungsantrag, verbindlich. Dieser
Geschäftsgang besteht in ptolemäischer und römischer Zeit.
Geht nun der Zahlungsantrag von einem Staatsbediensteten
aus, so wird öfter zur Vereinfachung des Geschäftsganges der
Zahlungsantrag mit der Zahlungsanweisung verschmolzen.
So lautet z. B. P. Bond. Ill S. 122 Kr. 1213b (65 n. Chr.):
Aióò[oto]ç Niup[pá]Yaç KXápaç^ èTraKo\ou0oOvT(oç)
raío[u] ’louXíou ZaXouíou Mtitókuui (TiToXÓTmi xa(ípeiv).
MéTppcrov èpoi unèp ppvòç <t>ap|LioO0i KaiTTaxihv KaiTTaOvi
Kal ’Emopiq) Kai Mecrffopf) xoO évòeKÚxou Ixouç, p[r|]vmv irévxe,
TTupoO dpxdßag ê Kai xai ÔTrèp prjvòç leßaaxoO xoO òtuòeKÓxou
êxouç Kai Oaújcpi xai Néou ZeßauxoO xai Xoiáx, ppvújv xe-
aápuj(v), TTUpoO apxaßag xéaapaç, ■f(ívovxai) (irupoO) (dp-
xdßai) 0. (’'Exouç) iß Népmvoç KXauòíou Kaíffapoç ZaßacTxoO
reppavixoO Aúxoxpáx(opoç), ppvôç Xoidx x. (2. Hand) Tdioç
MoóXioç ZdXouioç, péxppcroV xàç xoO rrupoO dpxdßag
èvvéa, T(ívovxai) (irupoO dpxdßai) 0, xa0ibç Trpóxixai.
Der Zahlungsempfänger richtet zwar diese Urkunde an die
î^rma der Speicherverwaltung und sagt zu ihr: péxppJov èpoí.
^ vgl. oben S. 133. Die Urkunde ist fehlerhaft abgefaßt.