Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

indessen  ist  der  Zahlungsempfänger  gar  nicht  befugt,  an  die  Speicherverwaltung ­
  einen  solchen  Antrag  zu  richten,  denn  nicht  er  ist  es,
der  über  Ausgaben  des  Staatsspeichers  zu  verfügen  hat,  sondern
diejenige  Staatsbehörde,  die  zur  Ausstellung  von  Kassenverfügungen
einmal  für  allemal  zuständig  ist.  Darum  ist  diese  in  die  Form
einer  Kassenverfügung  gekleidete  Urkunde  zunächst  noch  keine
Kassenverfügung,  sondern  nur  erst  ein  Zahlungsantrag,  und  der
Zahlungsantrag  geht  nicht,  wie  man  aus  der  Eingangsadresse  entnehmen ­
  sollte,  in  die  Hand  des  Speicherverwalters,  sondern  zunächst
in  die  Hand  derjenigen  Behörde,  die  zur  Ausfertigung  von  Kassenverfügungen ­
  an  den  Staatsspeicher  befugt  ist.  Diese  Behörde  (in
unserem  Falle  C.  Julius  Salvius)  setzt  unter  die  Urkunde  die
Gegenzeichnung;  fóioç  MoúXioç  ZáXouioç,  juéTppuov  tòç  toO  irupoO
àpTúpaç  X,  wobei  túç  auf  die  vorher  beantragte  Menge  hinweist.
Jetzt  erst  ist  aus  dem  Zahlungsantrage  eine  Kassenverfügung  geworden, ­
  die  den  Speicherverwalter  bindet.  Die  Sache  liegt  also  so,
daß  durch  obiges  Verfahren  eine  zwiefache  Schreiberei  vermieden
wird,  die  erwachsen  würde,  wenn  der  Zahlungsempfänger  zunächst
an  die  zuständige  Behörde  einen  regelrechten  Zahlungsantrag  stellen
würde,  und  wenn  diese  Behörde  darauf  ein  neues  Schriftstück  als
Kassenverfügung  ausfertigen  müßte.  Der  Zahlungsantrag  wird  zur
Vereinfachung  von  vornherein  in  die  Form  einer  Kassenverfügung
gekleidet.
Vergleicht  man  den  Text  von  1213  b  mit  demjenigen  von
1213a  (s.  oben  S.  133),  so  erkennt  man,  daß  auch  die  letztere
Urkunde  zunächst  nur  einen  Zahlungsantrag  darstellt,  nur  daß  hier
der  Antrag  nicht  vom  Zahlungsempfänger  ausgeht,  sondern  von
Diodotos,  der  offenbar  namens  seines  uúvòouXoç  handelt.
Eine  solche  Verschmelzung  des  Zahlungsantrages  mit  der
Kassenverfügung  ist  freilich  nicht  immer  die  Kegel,  selbst  nicht
innerhalb  des  Geschäftsbereiches  einer  und  derselben  Behörde.  In
P.  Oxy.  I  54  (201  n.  Chr.)  sind  es  städtische  liturgische  Beamte,  die
an  den  Gymnasiarchen  und  Exegeten  ihrer  Stadt  einen  Zahlungsantrag ­
  stellen,  der  nicht  zugleich  die  Zahlungsanweisung  bildet.
Die  Antragsteller  bezeichnen  sich  (Z.  10  ff.)  als  eíuòoOévTeç  eîç  ènipéXeiav
  èTricrKeutjç  kuI  KaTacTKeufjç  Aôpiavibv  Geppoiv.  Ihr  Antrag  2
lautet:  aÍTOÚpeOa  è-mcrTaXíivai  èK  xoû  Tíjg  iroXeiuç  Xótou  eíç  xeigriv
yevôiv  èni  Xótou  àpTupíou  xáXavxa  xpía,  TÍ(vexat)  (xáXavxa)  y,  uiv

1  vgl.  die  übrigen  Texte  P.  Lond.  Ill  S.  121  ff.  Nr.  1213—1215.
*  vgl.  auch  Stud.  Pal.  V  Nr.  66  ;  67  ff.
            
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