Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IL Korn-Giroverkehr. 
xápaç] T[é(T(j]apa[ç], rOvovTai) (rrupoO apxaßai) ò. (’'Exouç) 
Ka, 0(0)8) lí. (2. Hand) [.. . .JcTKXnç, nexpri^ov m»poô dp- 
xápaç x€cra[a]p[aç], Y(ívovxai) [(trupoO dpxaßai) ò]. 
Die am Schlüsse stehende behördliche Gegenzeichnung schließt 
den Gedanken an eine Giroanweisung aus. Weshalb hier nur ein 
einziger Beamter gegengezeichnet hat, wissen wir nicht. Wenden 
wir den oben erörterten Grundsatz an, daß jedermann eine Zahlung 
an sich stets selber beantragen muß, so ist hier die Genossen 
schaft der Kxrjvoxpóqpoi oder vielmehr ein Genossenschaftsmitglied, 
dessen Name in der Lücke verloren gegangen ist, nicht nur der 
Antragsteller, sondern auch der Zahlungsempfänger. Die Zahlung 
erfolgt für Ausführung einer Lastenbeförderung (cpópexpov). Mithin 
hat jenes Genossenschaftsmitglied für Rechnung des Staates eine 
Lastenbeförderung ausgeführt; hierfür werden jetzt vier Artaben 
durch den Genossenschaftssekretär namens jenes Mitgliedes in 
Form einer Kassenverfügung beantragt, und die Kassenverfügung 
erhält ihre Gültigkeit durch die Gegenzeichnung der Behörde. 
Auch bei unseren heutigen Behörden werden die nicht fort 
laufenden Zahlungen nur auf Antrag des Zahlungsempfängers an 
gewiesen. Der Beamte reicht an seine Vorgesetzte Behörde einen 
„Forderungsnachweis“ ein, der Handwerker, Kaufmann usw. sendet 
an die Behörde seine „Rechnung“. Unter den Forderungsnachweis 
oder die Rechnung setzt auch die heutige Behörde die Zahlungs 
anweisung, und der so beschaffene Kassenbeleg wandert an die 
Kasse, die nunmehr die Zahlung ausführt. Jene mit pexpridov 
èpoí u. dgl. beginnenden Anträge entsprechen daher den heutigen 
Forderungsnachweisen oder Rechnungen. 
Abschnitt 30. 
Speicherbescheinigung. 
Die Speicherbescheinigung 1 ist eine Bescheinigung des Staats 
speichers darüber, daß eine bestimmte Zahlung vom Staatsspeicher 
in Empfang genommen und dienstmäßig behandelt worden sei. Wir 
sahen oben (S. 86), daß man seine staatlichen Abgaben im Giro 
wege auf das Steuer-Girokonto des Erhebers beim Staatsspeicher 
‘ Über diesen Gegenstand im allgemeinen vgl. Grenfell und Hunt, P. Fay. 
S. 209ff.; S. 318ff.; Wilcken, Ostraka I S. 659f.; Kenyon, P. Lond. II S. 88f. 
Von den Speicherquittungen sind die Aussaatquittungen zu unterscheiden. 
Vgl. darüber Viereck, Hermes 30 S. 110 f. ; Wilcken, Archiv III S. 237.
	        
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