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Teil IL Korn-Giroverkehr.
xápaç] T[é(T(j]apa[ç], rOvovTai) (rrupoO apxaßai) ò. (’'Exouç)
Ka, 0(0)8) lí. (2. Hand) [.. . .JcTKXnç, nexpri^ov m»poô dp-
xápaç x€cra[a]p[aç], Y(ívovxai) [(trupoO dpxaßai) ò].
Die am Schlüsse stehende behördliche Gegenzeichnung schließt
den Gedanken an eine Giroanweisung aus. Weshalb hier nur ein
einziger Beamter gegengezeichnet hat, wissen wir nicht. Wenden
wir den oben erörterten Grundsatz an, daß jedermann eine Zahlung
an sich stets selber beantragen muß, so ist hier die Genossen
schaft der Kxrjvoxpóqpoi oder vielmehr ein Genossenschaftsmitglied,
dessen Name in der Lücke verloren gegangen ist, nicht nur der
Antragsteller, sondern auch der Zahlungsempfänger. Die Zahlung
erfolgt für Ausführung einer Lastenbeförderung (cpópexpov). Mithin
hat jenes Genossenschaftsmitglied für Rechnung des Staates eine
Lastenbeförderung ausgeführt; hierfür werden jetzt vier Artaben
durch den Genossenschaftssekretär namens jenes Mitgliedes in
Form einer Kassenverfügung beantragt, und die Kassenverfügung
erhält ihre Gültigkeit durch die Gegenzeichnung der Behörde.
Auch bei unseren heutigen Behörden werden die nicht fort
laufenden Zahlungen nur auf Antrag des Zahlungsempfängers an
gewiesen. Der Beamte reicht an seine Vorgesetzte Behörde einen
„Forderungsnachweis“ ein, der Handwerker, Kaufmann usw. sendet
an die Behörde seine „Rechnung“. Unter den Forderungsnachweis
oder die Rechnung setzt auch die heutige Behörde die Zahlungs
anweisung, und der so beschaffene Kassenbeleg wandert an die
Kasse, die nunmehr die Zahlung ausführt. Jene mit pexpridov
èpoí u. dgl. beginnenden Anträge entsprechen daher den heutigen
Forderungsnachweisen oder Rechnungen.
Abschnitt 30.
Speicherbescheinigung.
Die Speicherbescheinigung 1 ist eine Bescheinigung des Staats
speichers darüber, daß eine bestimmte Zahlung vom Staatsspeicher
in Empfang genommen und dienstmäßig behandelt worden sei. Wir
sahen oben (S. 86), daß man seine staatlichen Abgaben im Giro
wege auf das Steuer-Girokonto des Erhebers beim Staatsspeicher
‘ Über diesen Gegenstand im allgemeinen vgl. Grenfell und Hunt, P. Fay.
S. 209ff.; S. 318ff.; Wilcken, Ostraka I S. 659f.; Kenyon, P. Lond. II S. 88f.
Von den Speicherquittungen sind die Aussaatquittungen zu unterscheiden.
Vgl. darüber Viereck, Hermes 30 S. 110 f. ; Wilcken, Archiv III S. 237.