Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

230

Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

eingezahlt  hatte,  und  die  in  einer  zweiten  Ausfertigung  auch  Chosion
als  Giromeldung  empfangen  haben  wird  (s.  oben  S.  211).  Die  Girobankbescheinigung ­
  geht  zeitlich  der  Quittung  stets  voran.  Zwar  wird
die  Girobankbescheinigung  im  Handscheine  nicht  erwähnt,  doch  ist
ihr  Vorhandensein  selbstverständlich.  Wegen  der  besonderen  Umstände, ­
  die  hier  vorliegen,  mochte  es  Frau  Tanenteris  für  zweckmäßiger ­
  halten,  eine  Vollquittung  mit  ausgiebiger  Erwähnung  aller
Einzelheiten  an  Stelle  einer  kurzen  Quittung  unterhalb  der  Girobankbescheinigung ­
  in  Händen  zu  haben.  Überdies  bekam  auf  diese
Weise  auch  Chosion  eine  Quittung  der  Tanenteris  über  den  Rückempfang ­
  des  Rindes  in  die  Hand.  Die  Girozahlerin  und  der  Geldempfänger ­
  hatten  mithin  jetzt  je  zwei  getrennte  Urkundenblätter  in
Händen  :  die  selbständige  Girobankbescheinigung  und  die  Quittung.
Bei  Abfassung  dieser  Quittung  ist  die  Bank  in  keiner  Weise
beteiligt,  die  Bank  übernimmt  daher  auch  keine  Verantwortung
für  die  Richtigkeit  der  in  der  Quittung  enthaltenen  Angaben.  Wie
jeder  Handschein,  so  ist  auch  diese  Quittung  von  den  beiden
Partnern  ganz  unter  sich  aufgesetzt  worden,  und  nur  sie  allein
sind  sich  gegenseitig  verantwortlich.  Da  jedoch  diese  Handscheinquittung ­
  über  eine  Girozahlung  handelt,  kann  man  sie  als  Giroquittung ­
  bezeichnen,  zumal  sie  mit  der  selbständigen  Girobankbescheinigung, ­
  die  über  ebendieselbe  Zahlung  seitens  der  Bank
vorher  aufgesetzt  worden  ist,  hinsichtlich  der  geschehenen  Zahlung
inhaltlich  sich  deckt.  Wenn  in  vorliegendem  Falle  die  Giroquittung ­
  nicht  nur  dem  Girozahler,  sondern  in  einer  zweiten  Ausfertigung ­
  auch  dem  Giroempfänger  behändigt  wurde,  so  rührt  das
daher,  daß  mit  der  Giroquittung  die  Quittung  über  den  Rückempfang ­
  des  Kindes  verquickt  wurde.  Die  Giroquittung  nahm  damit
die  Eigenschaft  eines  gegenseitigen  Abkommens  an.
In  der  vorbehandelten  Urkunde  ist  die  Quittung  über  die
Girozahlung  die  Hauptsache;  die  Abmachung  über  den  Rückempfang ­
  des  Kindes  und  den  gegenseitigen  Ausgleich  tritt  erst
an  zweiter  Stelle  hinzu.  Darum  bezeichnen  die  beiden  Partner
diese  Urkunde  auch  selber  als  Quittung  (Kupia  f)  duoxn).  Wenn
umgekehrt  die  gegenseitige  Abmachung  an  die  erste  Stelle  rückt
und  die  Quittung  über  die  Girozahlung  an  zweiter  Stelle  erscheint,
ist  die  Urkunde  keine  Giroquittung  mehr,  sondern  ein  Vertrag.
Ein  solcher  Vertrag,  und  zwar  ein  in  Homologieform  abgefaßter
Handschein,  ist  P.  Oxy.H  264  (54  n.  Ohr.);  hier  steht  Kupia  f|  xeip,
wo  vorher  Kupia  rj  àrroxn  stand.  Der  Text  lautet:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.