Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  51.  Der  Begriff  biaypaqpii.

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6.  Die  òiaTpaqpií  als  selbständiger  Girobank  vertrag;  sie
ist  ein  mit  Girozahlnng  verbundener,  vor  der  Bank  aufgesetzter ­
  notarieller  Vertrag  (Abschn.  69  bis  72).
7.  Die  òiaTpatpn  als  unselbständiger  Girobank  vertrag;
sie  ist  ein  Vertrag  wie  unter  Punkt  6,  doch  hat  sie  einen
Staatsnotariatsvertrag  noch  neben  sich  (Abschn.  67  und  68).
Abschnitt  52.
Die  btUTpacpn  für  Vererbpachtung.
Wenn  in  ptolemäischer  Zeit  Staatsgut  oder  Hausgut  vererbpachtet ­
  wird,  so  gründet  sich  das  Zuschlagverfahren  auf  zwei
Schriftstücke:  auf  das  Angebot  des  Erbpachtlustigen,  der  den
Zuschlag  erhält,  und  auf  die  behördliche  Kassenverfügung,
die  den  Zuschlag  und  die  Erbpachtübereignung  in  sich  schließt.
Das  Angebot  heißt  óirójLivTiiaa,  die  Kassen  Verfügung  biafpaqpn-  Das
Angebot  ist  an  die  zuständige  Erbpachtbehörde  gerichtet,  die
Kassenverfügung  geht  von  ebenderselben  Behörde  aus  und  ist  an
die  Staatskasse  gerichtet.  In  dem  ÜTró¡Livp|aa  wird  auf  die  zu  erwartende ­
  biaTpaqpii,  in  der  biatpacpp  auf  das  uTrópvriMa  Bezug
genommen.
Eine  solche  an  die  Adresse  der  Staatskasse  gerichtete  Kassenverfügung ­
  i  der  Vererbpachtungsbehörde  ist  z.  B.  Nr.  1  von  Wilckens
„Aktenstücken  aus  der  kgl.  Bank  zu  Theben“  (um  130  v.  Ohr.):
[Aiovúcxioç  'HpuKXeíbei  x^ípeiv.  AíXoúpou]  toû  Adjuinvoç
TÜÙV  ÓTTÒ  Alòç  TTÓXeUJÇ  TTIÇ  ¡UETáXpç  bÓVTOÇ  [flILlÍV  TÒ  ÍITTO-TETaTpevov
  (jTTÓiivtiiLia,  bi’]  ou  uq)íô’Ta«v»TO  —,  [èYbo0EÍcrriç
aÚTÚJi  xfiÇ  è]T  ßacTiXiKoO  biaTpa[qpfiç,  TáHE(T0ai  ktX.
Der  Pachtlustige  namens  Ailuros  hat  darnach  ein  Angebot
eingereicht,  worin  er  sich  verpflichtet,  als  Erbpachtkaufgeld  die
und  die  Summe  zu  zahlen,  „sofern  ihm  die  aus  dem  ßaaiXiKov
herauskommende  biaTpatpn  ausgehändigt  (zuteil)  wird“.  Das  ßacrikiKóv
  ist  hier  der  Inbegriff  alles  dessen,  was  mit  dem  königlichen
Hausgute  zusammenhängt  (siehe  oben  S.  190),  insbesondere  die  Verwaltungsbehörde
  des  HausgutesAiluros  erwartet  also,  daß  die
Hausgutbehörde  auf  sein  Angebot  ihm  den  Zuschlag  erteilen  und
‘  vgl.  Wilcken,  Aktenstücke  S.  22.
*  vgl.  Kol.  I  Z.  21  der  oben  genannten  Urkunde:  [tuiiJ  ibiuui  X[ótuj]i
[t]oö  ßaöiX4uj(;.
            
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