246
Teil III. Geld-Giroverkehr.
abgeschätzt auf 2 Kupfertalente, eine Steuer von 1200 Drachmen,
schreibe 1200 Drachmen“.
Würde es sich um Privatland handeln, so wäre eine Mitwirkung
des oÍKOvó|Lioç und des TOTTOYpapiuaTeúç nicht nötig. Der
oÍKOvópoç läßt vermuten, daß das Grundstück zum kgl. Hausgute
gehört.
Die òittTpaqpií der Erbpachtbehörden verfolgt also in
Kassensachen einen doppelten Zweck: die Vereinnahmung
des Erbpachtkaufgeldes nebst Beikosten (z. B. irpocròiaTpaqpópeva),
und die Vereinnahmung der Wertumsatzsteuer. Mit dem
Giro wesen hat diese öiaYpaqpn insofern Befassung, als die Verbuchung
der Wertumsatzsteuer, wie im nächsten Abschnitte
erörtert werden wird, mit dem Girowesen zusammenhängt;
aus diesem Grunde habe ich ebenjene biaxpacpp hier näher behandelt.
Die Darstellungen des vorliegenden Abschnittes beziehen sich
nur auf die ptolemäische Zeit. Ob die biuTpatpn als Übereignungsund
Kassenverfügung der Erbpachtbehörden auch in römischer Zeit
noch in derselben Weise fortbestand, ist ungewiß. Die römischen Angebote
auf Erbpacht sprechen öfter an derjenigen Stelle, wo die ptolemäischen
Angebote von derbiaxpaqpn sprachen, nur von der KÚpujcriç^
Jedenfalls läßt sich das Wort òiaTpaqpií im Sinne einer Erbpacht-Übereignungs-
und Kassenverfügung für die römische Zeit bislang
nicht nachweisen.
Abschnitt 53.
Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters.
Wir sahen im vorigen Abschnitte (S. 244f.), daß die Wertumsatzsteuer
(réXoç èTKUKXíoo) von den Zahlungspflichtigen an die
Staatskasse gezahlt wird. Nun wissen wir aber, daß diese Steuer
in ptolemäischer und römischer Zeit an Steuerpächter verpachtet
wurde; darum ist die Zahlung an die Staatskasse zunächst ein
KätseD. Daß die rpáueía, an die gezahlt wird, nicht etwa eine
^ z. B. P. Amh. II 97, 14 (um 190 n. Chr.) ; P. Lond. II S. 116 Nr. 164, 5
(2. Jahrh. n. Chr.). In etlichen Urkunden, z. B. BGU. 1091 (um 212 n. Chr.),
fehlt jedweder Hinweis.
* Wilcken, Ostraka I S. 183 Anm. 3, klärt den Widerspruch in folgender
Weise auf: „wiewohl in diesen Quittungen dem Wortlaute nach der Kontrahent
es ist, der die Steuer an die xpctueZa zahlt, tut es in Wirklichkeit
der Steuerpächter, nachdem er vorher von dem Kontrahenten das Geld in
seinem reXubviov empfangen hat“.