Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

abgeschätzt  auf  2  Kupfertalente,  eine  Steuer  von  1200  Drachmen,
schreibe  1200  Drachmen“.
Würde  es  sich  um  Privatland  handeln,  so  wäre  eine  Mitwirkung ­
  des  oÍKOvó|Lioç  und  des  TOTTOYpapiuaTeúç  nicht  nötig.  Der
oÍKOvópoç  läßt  vermuten,  daß  das  Grundstück  zum  kgl.  Hausgute
gehört.
Die  òittTpaqpií  der  Erbpachtbehörden  verfolgt  also  in
Kassensachen  einen  doppelten  Zweck:  die  Vereinnahmung
des  Erbpachtkaufgeldes  nebst  Beikosten  (z.  B.  irpocròiaTpaqpópeva),
  und  die  Vereinnahmung  der  Wertumsatzsteuer.  Mit  dem
Giro  wesen  hat  diese  öiaYpaqpn  insofern  Befassung,  als  die  Verbuchung ­
  der  Wertumsatzsteuer,  wie  im  nächsten  Abschnitte
erörtert  werden  wird,  mit  dem  Girowesen  zusammenhängt;
aus  diesem  Grunde  habe  ich  ebenjene  biaxpacpp  hier  näher  behandelt.
Die  Darstellungen  des  vorliegenden  Abschnittes  beziehen  sich
nur  auf  die  ptolemäische  Zeit.  Ob  die  biuTpatpn  als  Übereignungsund ­
  Kassenverfügung  der  Erbpachtbehörden  auch  in  römischer  Zeit
noch  in  derselben  Weise  fortbestand,  ist  ungewiß.  Die  römischen  Angebote ­
  auf  Erbpacht  sprechen  öfter  an  derjenigen  Stelle,  wo  die  ptolemäischen
  Angebote  von  derbiaxpaqpn  sprachen,  nur  von  der  KÚpujcriç^
Jedenfalls  läßt  sich  das  Wort  òiaTpaqpií  im  Sinne  einer  Erbpacht-Übereignungs-
  und  Kassenverfügung  für  die  römische  Zeit  bislang
nicht  nachweisen.

Abschnitt  53.
Girokonto  des  ptolemäischen  Steuerpächters.
Wir  sahen  im  vorigen  Abschnitte  (S.  244f.),  daß  die  Wertumsatzsteuer ­
  (réXoç  èTKUKXíoo)  von  den  Zahlungspflichtigen  an  die
Staatskasse  gezahlt  wird.  Nun  wissen  wir  aber,  daß  diese  Steuer
in  ptolemäischer  und  römischer  Zeit  an  Steuerpächter  verpachtet
wurde;  darum  ist  die  Zahlung  an  die  Staatskasse  zunächst  ein
KätseD.  Daß  die  rpáueía,  an  die  gezahlt  wird,  nicht  etwa  eine

^  z.  B.  P.  Amh.  II  97,  14  (um  190  n.  Chr.)  ;  P.  Lond.  II  S.  116  Nr.  164,  5
(2.  Jahrh.  n.  Chr.).  In  etlichen  Urkunden,  z.  B.  BGU.  1091  (um  212  n.  Chr.),
fehlt  jedweder  Hinweis.
*  Wilcken,  Ostraka  I  S.  183  Anm.  3,  klärt  den  Widerspruch  in  folgender
Weise  auf:  „wiewohl  in  diesen  Quittungen  dem  Wortlaute  nach  der  Kontrahent ­
  es  ist,  der  die  Steuer  an  die  xpctueZa  zahlt,  tut  es  in  Wirklichkeit
der  Steuerpächter,  nachdem  er  vorher  von  dem  Kontrahenten  das  Geld  in
seinem  reXubviov  empfangen  hat“.
            
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