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Teil III. Geld-Giroverkehr.
2. Kai èrri Tnv òri|Li(o(JÍav) Tpá-
(rreCav) (òpaxpai) tZ; (TrevTihßoXov)
Y(ívovTai) èiri tò aú(TÒ) (òpaxpai) àpXa.
(’'Etouç) kC TTaxÒJV kc.
Der Bericht wird erst am 25. des folgenden Monats abge
schlossen, ein Beweis, daß er gewissenhaft alle Steuern des Vor
monats enthält. Es werden drei Hanptsummen gebildet mit
folgendem Aufbaue:
1. Von der Genossenschaft selber eingezogen:
a) Staats-Naubionsteuer der Katöken nebst
Beikosten 154 Dr. 3 Ob.
b) Andere Steuern nebst Beikosten . . 669 „ 3 „
2. Von der Bank (oder den Banken) an die
Staatskasse abgefiihrt 307 „ 5 „
zusammen 1131 Dr. 5 Ob.
Die überschießenden 5 Obolen läßt die Schlußsumme des
Berichtes unberücksichtigt. Mehr als der vierte Teil ist hiernach
von den Banken im Girowege erhoben worden.
In der Einleitung zu P. Straßb. I 19, S. 67, habe ich' den
P. Pay. 41 bereits berührt und dazu gesagt : „laut Spalte 2 sind im
MonatePharmuthi von 1131 Drachmen gezahlt worden: 824Drachmen
an die Genossenschaft unmittelbar (d. h. bar von Hand zu Hand),
dagegen 307 Drachmen an die Bank, d. h. zur Gutschrift auf das
Privatguthaben der Genossenschaft. Für solche Steuerzahler, die
gleichfalls ein Guthaben bei der Bank besaßen, war es das be
quemste, die Steuern von ihrem Konto abschreiben und auf das Konto
der Steuerhebe-Genossenschaft gutschreiben zu lassen“. Wilcken^
bezweifelt die Kichtigkeit dieser Auffassung, da die Zahlung der
307 Drachmen nicht an eine Bank geschehe, sondern an die ònqocría
ipárreZa (Regierungskasse). Dieser Einwand ist dadurch hervor
gerufen worden, daß ich die Sache nicht deutlich genug dargestellt
habe. Ich stelle mir den Vorgang folgendermaßen vor. Die Steuer
zahler, die ein Girokonto bei einer Privatbank im Dorfe Hephai-
stias besitzen, zahlen ihre Steuern bei dieser Privatbank durch
Lastschrift in ihrem Girokonto und gleichzeitige Gutschrift im
Konto der Steuerhebegenossenschaft. Die Privatbank führt so
dann die Steuern im Girowege an die Staatskasse ab, wahr-
* Archiv V S. 258.