Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
2. Kai èrri Tnv òri|Li(o(JÍav) Tpá- 
(rreCav) (òpaxpai) tZ; (TrevTihßoXov) 
Y(ívovTai) èiri tò aú(TÒ) (òpaxpai) àpXa. 
(’'Etouç) kC TTaxÒJV kc. 
Der Bericht wird erst am 25. des folgenden Monats abge 
schlossen, ein Beweis, daß er gewissenhaft alle Steuern des Vor 
monats enthält. Es werden drei Hanptsummen gebildet mit 
folgendem Aufbaue: 
1. Von der Genossenschaft selber eingezogen: 
a) Staats-Naubionsteuer der Katöken nebst 
Beikosten 154 Dr. 3 Ob. 
b) Andere Steuern nebst Beikosten . . 669 „ 3 „ 
2. Von der Bank (oder den Banken) an die 
Staatskasse abgefiihrt 307 „ 5 „ 
zusammen 1131 Dr. 5 Ob. 
Die überschießenden 5 Obolen läßt die Schlußsumme des 
Berichtes unberücksichtigt. Mehr als der vierte Teil ist hiernach 
von den Banken im Girowege erhoben worden. 
In der Einleitung zu P. Straßb. I 19, S. 67, habe ich' den 
P. Pay. 41 bereits berührt und dazu gesagt : „laut Spalte 2 sind im 
MonatePharmuthi von 1131 Drachmen gezahlt worden: 824Drachmen 
an die Genossenschaft unmittelbar (d. h. bar von Hand zu Hand), 
dagegen 307 Drachmen an die Bank, d. h. zur Gutschrift auf das 
Privatguthaben der Genossenschaft. Für solche Steuerzahler, die 
gleichfalls ein Guthaben bei der Bank besaßen, war es das be 
quemste, die Steuern von ihrem Konto abschreiben und auf das Konto 
der Steuerhebe-Genossenschaft gutschreiben zu lassen“. Wilcken^ 
bezweifelt die Kichtigkeit dieser Auffassung, da die Zahlung der 
307 Drachmen nicht an eine Bank geschehe, sondern an die ònqocría 
ipárreZa (Regierungskasse). Dieser Einwand ist dadurch hervor 
gerufen worden, daß ich die Sache nicht deutlich genug dargestellt 
habe. Ich stelle mir den Vorgang folgendermaßen vor. Die Steuer 
zahler, die ein Girokonto bei einer Privatbank im Dorfe Hephai- 
stias besitzen, zahlen ihre Steuern bei dieser Privatbank durch 
Lastschrift in ihrem Girokonto und gleichzeitige Gutschrift im 
Konto der Steuerhebegenossenschaft. Die Privatbank führt so 
dann die Steuern im Girowege an die Staatskasse ab, wahr- 
* Archiv V S. 258.
	        
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