Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 255
scheinlich durch Vermittelung der Staatsbank in der Gauhauptstadt
(siehe S. 30). Außerdem ziehen Steuererheber in anderen Dörfern
Steuern für Rechnung der Hebegenossenschaft in Hephaistias ein
(siehe Abschn. 57); die letztgenannten Steuerbeträge werden von
jenen anderen Dörfern ebenfalls im Girowege an die Staats
kasse überwiesen. Und alle diese ohne Zutun der Hebegenossen
schaft von Hephaistias bei der Staatskasse in der Gauhauptstadt
für Rechnung der Hebegenossenschaft von Hephaistias zusammen
gelaufenen Summen betragen nach jenem Monatsberichte rund
307 Drachmen.
Bei der Staatskasse in der Gauhauptstadt hat jede Steuer
hebegenossenschaft ein Dienstkonto^ (vgl. unter B). Wenn es
also im Papyrus heißt: Kai èni tpv ònp(oaíav) Tpá(TT€Zav) (òpaxpai)
tI ktX., so heißt das: „wir (die Steuerhebegenossenschaft) haben
empfangen laut Gutschrift auf unser Dienstkonto bei der Staats
kasse auf Grund der Giroüberweisungen verschiedener Privat
banken 307 Drachmen“.
In ähnlicher Weise berichtet eine Hebegenossenschaft des
Dorfes Archelais an den Strategen über die geschehene Abführung
einer Monatssumme an die Staatskasse in P. Pay. 42 (196 n. Ghr.) :
òieypácpri iç ppva Tößi è[7r]i xijv òrijuocríav TpanaiCav toO Ò (ërouç)
XaoYpaqpíaç (òpaxpai) pK ktX. Hier kann man ebenfalls vermuten,
daß diese 120 Drachmen Kopfsteuer von der Hebegenossenschaft
nicht durchweg selber eingezogen und an die Staatskasse abgeführt
worden seien, daß vielmehr mindestens ein Teil der 120 Drachmen
auf dem Umwege über verschiedene Banken im Girowege an die
Staatskasse abgeführt worden sei. Auch in P. Oxy. H 288 geschieht
ja die Zahlung der Kopfsteuer nicht bar an den Steuererheber,
sondern an eine Bank auf das Girokonto des Erhebers 2.
B. Girokonto (Dienstkonto) bei der Staatskasse.
Wie in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 2461), so gibt es auch in
römischer Zeit Steuerquittungen, die von der Staatskasse unmittel
bar ausgestellt wurden. Das ist z. B. der Fall bei der Quittung P. Teb.
II 587 (zwischen 16 v. Ghr. und 5 n. Ghr.); die Herausgeber^ sagen
* Über das gleichartige Dienstkonto der Getreidesteuererheber bei den
Staatsspeichern siehe oben S. 86 f.
* vgl. Archiv IV S. HO ff.
* Die Urkunde ist von Grenfell und Hunt nur in den 'descriptions'
auszugsweise mitgeteilt worden.