Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 55. Girokonto des römischen Steuererhebers und Steuerpächters. 255 
scheinlich durch Vermittelung der Staatsbank in der Gauhauptstadt 
(siehe S. 30). Außerdem ziehen Steuererheber in anderen Dörfern 
Steuern für Rechnung der Hebegenossenschaft in Hephaistias ein 
(siehe Abschn. 57); die letztgenannten Steuerbeträge werden von 
jenen anderen Dörfern ebenfalls im Girowege an die Staats 
kasse überwiesen. Und alle diese ohne Zutun der Hebegenossen 
schaft von Hephaistias bei der Staatskasse in der Gauhauptstadt 
für Rechnung der Hebegenossenschaft von Hephaistias zusammen 
gelaufenen Summen betragen nach jenem Monatsberichte rund 
307 Drachmen. 
Bei der Staatskasse in der Gauhauptstadt hat jede Steuer 
hebegenossenschaft ein Dienstkonto^ (vgl. unter B). Wenn es 
also im Papyrus heißt: Kai èni tpv ònp(oaíav) Tpá(TT€Zav) (òpaxpai) 
tI ktX., so heißt das: „wir (die Steuerhebegenossenschaft) haben 
empfangen laut Gutschrift auf unser Dienstkonto bei der Staats 
kasse auf Grund der Giroüberweisungen verschiedener Privat 
banken 307 Drachmen“. 
In ähnlicher Weise berichtet eine Hebegenossenschaft des 
Dorfes Archelais an den Strategen über die geschehene Abführung 
einer Monatssumme an die Staatskasse in P. Pay. 42 (196 n. Ghr.) : 
òieypácpri iç ppva Tößi è[7r]i xijv òrijuocríav TpanaiCav toO Ò (ërouç) 
XaoYpaqpíaç (òpaxpai) pK ktX. Hier kann man ebenfalls vermuten, 
daß diese 120 Drachmen Kopfsteuer von der Hebegenossenschaft 
nicht durchweg selber eingezogen und an die Staatskasse abgeführt 
worden seien, daß vielmehr mindestens ein Teil der 120 Drachmen 
auf dem Umwege über verschiedene Banken im Girowege an die 
Staatskasse abgeführt worden sei. Auch in P. Oxy. H 288 geschieht 
ja die Zahlung der Kopfsteuer nicht bar an den Steuererheber, 
sondern an eine Bank auf das Girokonto des Erhebers 2. 
B. Girokonto (Dienstkonto) bei der Staatskasse. 
Wie in ptolemäischer Zeit (vgl. S. 2461), so gibt es auch in 
römischer Zeit Steuerquittungen, die von der Staatskasse unmittel 
bar ausgestellt wurden. Das ist z. B. der Fall bei der Quittung P. Teb. 
II 587 (zwischen 16 v. Ghr. und 5 n. Ghr.); die Herausgeber^ sagen 
* Über das gleichartige Dienstkonto der Getreidesteuererheber bei den 
Staatsspeichern siehe oben S. 86 f. 
* vgl. Archiv IV S. HO ff. 
* Die Urkunde ist von Grenfell und Hunt nur in den 'descriptions' 
auszugsweise mitgeteilt worden.
	        
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