Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  255

scheinlich  durch  Vermittelung  der  Staatsbank  in  der  Gauhauptstadt
(siehe  S.  30).  Außerdem  ziehen  Steuererheber  in  anderen  Dörfern
Steuern  für  Rechnung  der  Hebegenossenschaft  in  Hephaistias  ein
(siehe  Abschn.  57);  die  letztgenannten  Steuerbeträge  werden  von
jenen  anderen  Dörfern  ebenfalls  im  Girowege  an  die  Staatskasse ­
  überwiesen.  Und  alle  diese  ohne  Zutun  der  Hebegenossenschaft ­
  von  Hephaistias  bei  der  Staatskasse  in  der  Gauhauptstadt
für  Rechnung  der  Hebegenossenschaft  von  Hephaistias  zusammengelaufenen ­
  Summen  betragen  nach  jenem  Monatsberichte  rund
307  Drachmen.
Bei  der  Staatskasse  in  der  Gauhauptstadt  hat  jede  Steuerhebegenossenschaft ­
  ein  Dienstkonto^  (vgl.  unter  B).  Wenn  es
also  im  Papyrus  heißt:  Kai  èni  tpv  ònp(oaíav)  Tpá(TT€Zav)  (òpaxpai)
tI  ktX.,  so  heißt  das:  „wir  (die  Steuerhebegenossenschaft)  haben
empfangen  laut  Gutschrift  auf  unser  Dienstkonto  bei  der  Staatskasse ­
  auf  Grund  der  Giroüberweisungen  verschiedener  Privatbanken ­
  307  Drachmen“.
In  ähnlicher  Weise  berichtet  eine  Hebegenossenschaft  des
Dorfes  Archelais  an  den  Strategen  über  die  geschehene  Abführung
einer  Monatssumme  an  die  Staatskasse  in  P.  Pay.  42  (196  n.  Ghr.)  :
òieypácpri  iç  ppva  Tößi  è[7r]i  xijv  òrijuocríav  TpanaiCav  toO  Ò  (ërouç)
XaoYpaqpíaç  (òpaxpai)  pK  ktX.  Hier  kann  man  ebenfalls  vermuten,
daß  diese  120  Drachmen  Kopfsteuer  von  der  Hebegenossenschaft
nicht  durchweg  selber  eingezogen  und  an  die  Staatskasse  abgeführt
worden  seien,  daß  vielmehr  mindestens  ein  Teil  der  120  Drachmen
auf  dem  Umwege  über  verschiedene  Banken  im  Girowege  an  die
Staatskasse  abgeführt  worden  sei.  Auch  in  P.  Oxy.  H  288  geschieht
ja  die  Zahlung  der  Kopfsteuer  nicht  bar  an  den  Steuererheber,
sondern  an  eine  Bank  auf  das  Girokonto  des  Erhebers  2.
B.  Girokonto  (Dienstkonto)  bei  der  Staatskasse.
Wie  in  ptolemäischer  Zeit  (vgl.  S.  2461),  so  gibt  es  auch  in
römischer  Zeit  Steuerquittungen,  die  von  der  Staatskasse  unmittelbar ­
  ausgestellt  wurden.  Das  ist  z.  B.  der  Fall  bei  der  Quittung  P.  Teb.
II  587  (zwischen  16  v.  Ghr.  und  5  n.  Ghr.);  die  Herausgeber^  sagen
*  Über  das  gleichartige  Dienstkonto  der  Getreidesteuererheber  bei  den
Staatsspeichern  siehe  oben  S.  86  f.
*  vgl.  Archiv  IV  S.  HO  ff.
*  Die  Urkunde  ist  von  Grenfell  und  Hunt  nur  in  den  'descriptions'
auszugsweise  mitgeteilt  worden.
            
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