Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil III. Geld-Giroverkehr. 
Girokonto der Steuerhebegenossenschaft im Dorfe Euhemereia ein 
gezahlt. Dann fährt die Quittung fort : „Diesen Betrag werden wir an 
die Staatskasse abführen zur Buchung auf deinen Namen \ und 
wir werden dir sodann die Quittung der Staatskasse überbringen“. 
Die vorliegende Quittung der Steuerhebegenossenschaft ist dem 
nach nur eine Zwischenquittung; die Erheber müssen den 
Steuerbetrag nach der Gauhauptstadt überweisen (offenbar im 
Girowege) und müssen von der Staatskasse dortselbst eine auf den 
Namen des Steuerzahlers lautende Quittung einfordern, die sie dann 
im Dorfe Euhemereia an den Steuerzahler aushändigen. Vermutlich 
gehören die eiòri èXaiKÚ ebenfalls zu den Nomarchensteuern. 
Es ist möglich, daß die eíòri èXaiKÚ mit der Pachtung einer 
staatlichen Ölmühle Zusammenhängen, daß die Steuerzahlung also 
auf Grund eines mit dem Staate abgeschlossenen schriftlichen Über 
einkommens geschieht. Auch die Zahlung der Fischereisteuer mag 
auf Grund solcher schriftlichen Abmachungen geschehen sein. Die 
Umsatzsteuer berechnet sich gleichfalls auf Grund von schriftlichen 
Privatabkommen2. So scheint es, daß überall da, wo die losen 
Steuern an der Hand von irgend welchen schriftlichen Ver 
trägen berechnet werden, wo also in der Regel größere Steuer 
beträge in Betracht kommen, der Steuerpächter oder Steuer 
erheber nicht befugt ist, die endgültige Steuerquittung 
auszustellen, daß vielmehr in solchen Fällen die Quittungser 
teilung und damit die eigentliche Erhebung der Staatskasse 
Vorbehalten bleibt. 
Über jede einzelne Steuerart wird bei der Staatskasse ein 
besonderes Konto geführt, und zwar für Rechnung desjenigen 
Steuererhebers oder Steuerpächters, dem die betreffende Steuerart 
zufällt. Das sind die Girokonten der Erheber und Pächter (vgl. 
oben S. 247), die zugleich als Dienstkonten und Abrechnungs 
bücher dienen. Ihre Zahl muß sehr groß gewesen sein. Die 
Buchungen in diesen Konten erfolgten für Rechnung des Erhebers 
oder Pächters, doch benannte man die Konten nicht nach dem 
Namen der Pächter oder Erheber, sondern nach der Steuerart 
(vgl. oben S. 162). 
Da unter den Steuerarten die Nomarchensteuern eine sehr 
große Gruppe für sich bildeten, so hatte man in Arsinoe alle 
‘ vgl. oben S. 152. 
* vgl. oben S. 248 Anm. 1.
	        
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