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Teil III. Geld-Giroverkehr.
Girokonto der Steuerhebegenossenschaft im Dorfe Euhemereia ein
gezahlt. Dann fährt die Quittung fort : „Diesen Betrag werden wir an
die Staatskasse abführen zur Buchung auf deinen Namen \ und
wir werden dir sodann die Quittung der Staatskasse überbringen“.
Die vorliegende Quittung der Steuerhebegenossenschaft ist dem
nach nur eine Zwischenquittung; die Erheber müssen den
Steuerbetrag nach der Gauhauptstadt überweisen (offenbar im
Girowege) und müssen von der Staatskasse dortselbst eine auf den
Namen des Steuerzahlers lautende Quittung einfordern, die sie dann
im Dorfe Euhemereia an den Steuerzahler aushändigen. Vermutlich
gehören die eiòri èXaiKÚ ebenfalls zu den Nomarchensteuern.
Es ist möglich, daß die eíòri èXaiKÚ mit der Pachtung einer
staatlichen Ölmühle Zusammenhängen, daß die Steuerzahlung also
auf Grund eines mit dem Staate abgeschlossenen schriftlichen Über
einkommens geschieht. Auch die Zahlung der Fischereisteuer mag
auf Grund solcher schriftlichen Abmachungen geschehen sein. Die
Umsatzsteuer berechnet sich gleichfalls auf Grund von schriftlichen
Privatabkommen2. So scheint es, daß überall da, wo die losen
Steuern an der Hand von irgend welchen schriftlichen Ver
trägen berechnet werden, wo also in der Regel größere Steuer
beträge in Betracht kommen, der Steuerpächter oder Steuer
erheber nicht befugt ist, die endgültige Steuerquittung
auszustellen, daß vielmehr in solchen Fällen die Quittungser
teilung und damit die eigentliche Erhebung der Staatskasse
Vorbehalten bleibt.
Über jede einzelne Steuerart wird bei der Staatskasse ein
besonderes Konto geführt, und zwar für Rechnung desjenigen
Steuererhebers oder Steuerpächters, dem die betreffende Steuerart
zufällt. Das sind die Girokonten der Erheber und Pächter (vgl.
oben S. 247), die zugleich als Dienstkonten und Abrechnungs
bücher dienen. Ihre Zahl muß sehr groß gewesen sein. Die
Buchungen in diesen Konten erfolgten für Rechnung des Erhebers
oder Pächters, doch benannte man die Konten nicht nach dem
Namen der Pächter oder Erheber, sondern nach der Steuerart
(vgl. oben S. 162).
Da unter den Steuerarten die Nomarchensteuern eine sehr
große Gruppe für sich bildeten, so hatte man in Arsinoe alle
‘ vgl. oben S. 152.
* vgl. oben S. 248 Anm. 1.