Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  55.  Girokonto  des  römischen  Steuererhebers  und  Steuerpächters.  259

Wenn  ich  recht  sehe,  sind  es  nur  die  festen  Steuern
(Hebelistensteuern),  zu  deren  Einziehung  sich  die  Erheber  und
Pächter  der  Hülfe  der  Banken  bedienen  durften,  falls  sie  wollten.
Was  die  losen  Steuern  (Nomarchensteuern)  anbetrifft,  so  sind
dieselben  teils  von  den  Erhebern  oder  Pächtern  selber,  teils  von
der  Staatskasse  abquittiert  worden.  Zu  den  von  den  Pächtern
und  Erhebern  abquittierten  N  ornar  eben  steuern  gehören  vermutlich ­
  alle  kleinen  Gebühren  und  Zölle  des  täglichen  Verkehres;
bei  ihrer  Erhebung  und  Verrechnung  sind  die  Pächter  und  Erheber ­
  von  den  Nomarchiebeamten  überwacht  worden.  Zu  den
von  der  Staatskasse  abquittierten  verpachteten  Nomarchensteuern ­
  gehören,  wie  wir  schon  sahen,  die  Umsatzsteuer  und  die
Fischereisteuer;  außerdem  das  xéXoç  èKfftácreujçi,  welche  Steuer
der  Wertumsatzsteuer  beizuzählen  ist*,  vielleicht  auch  noch  andere,
die  wir  nicht  kennen.  Zu  den  von  der  Staatskasse  abquittierten
nicht  verpachteten  Steuern  gehören  die  eiòq  èXaiKÚ  in  P.  Fay.  64
(2.  Jahrh.  n.  Chr.),  worunter  wir  vermutlich  diejenigen  Steuern  zu
verstehen  haben,  die  von  den  Ölmühlen  nach  Maßgabe  der  Menge
und  Art  des  erzeugten  Öles  zu  entrichten  waren.  Die  genannte
Urkunde  lautet:
0  (Itouç)  TTaxùjv  kC.  Aià  AioUKopou  Kai  TouTeôiroç  Kai
pe(TÓ)x(uiv)  TTpaKTÚip{a)v)  àpTupiKiûv  Küü|Lin<ç>  Eòqpepíaç.  Aié-Tpaipai,
  êffxov  eîç  Xôyov  ôiaYpaqpfjç  eîôôiv  èXaeiKÔv  q
(Itouç)  ëxouç  q  (Itouç)  ôpaxpàç  TrevrqKOVTa  ê'H,  T(ivovTai)
(ôpaxfiai)  vC,  danep  Kai  òiaTpáipopev  eîç  tô  òqpóíTiov
èir’  ôvôpaToç  aoO  toO  ’AîtoXXijuvîou,  Kai  èTTev€TKOÔ|ué<v>  aoi
TÒ  òqibiócTiov  crOpßoXov.
Die  Urkunde  ist  fehlerhaft  abgefaßt.  Statt  bieypaipai  wird,
wie  auch  die  Herausgeber  meinen,  òiéTpaipaç  zu  lesen  sein.  Hier
sind  es  keine  Steuerpächter,  sondern  Steuererheber  (upaKiopeç
dpfupiKiôv),  welche  die  Steuer  in  Empfang  nehmen.  Trotzdem
genügt  ihre  Quittung  nicht,  sie  müssen  dem  Steuerzahler  noch
die  Quittung  der  Staatskasse  beibringen.  Sie  bescheinigen  der
Ölmühle  in  dieser  Urkunde  :  „Du  hast  uns  bezahlt,  und  ich  (Dioskoros)
  habe  im  Girowege  durch  Gutschrift  auf  mein  Girokonto
die  Zahlung  der  ölsteuem  für  das  Jaht*  8  in  Höhe  von  56  Drachmen
(von  dir)  empfangen“.  Die  Ölmühle  hat  also  die  Steuer  auf  das
‘  BGU.  914  (113  n.  Chr.)
*  Grenfell  und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  184.
            
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